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   BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90   

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https://dejure.org/1990,1490
BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsbeschwerde - Rechtssatz - Einigungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsbeschwerde - Rechtssatz - Einigungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 162
  • NJW 1991, 349
  • ZIP 1991, 121
  • NVwZ 1991, 258 (Ls.)
  • DVBl 1991, 154
  • BB 1991, 19
  • DÖV 1991, 247
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hängt danach von einer Abwägung der eintretenden Folgen ab (vgl. BVerfGE 77, 130 [134 f.] m.w.N.; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigung kann angesichts der in Frage stehenden Grundstückswerte auch von ihrem tatsächlichen Gewicht her nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 77, 130 [136]).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 81, 53 [54]).
  • BVerfG, 22.05.1972 - 1 BvQ 2/72

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Eine Verschär fung der Anforderungen ergibt sich zusätzlich, wenn eine Regelung mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 195 [197]).
  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 92/76

    Parkstudium

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Wenn eine solche Aussetzung in Betracht kommt, wird sie auch regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für die Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 14, 153 f.; 43, 47 [51 f.]).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Wenn eine solche Aussetzung in Betracht kommt, wird sie auch regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für die Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 14, 153 f.; 43, 47 [51 f.]).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 beziehen weitere Regelungen des Einigungsvertrages, durch die sie die Durchsetzung ihrer Rechte bezüglich der enteigneten Gegenstände beeinträchtigt sehen, in ihre Verfassungsbeschwerde ein.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 machen die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) sowie der Beschwerdeführer zu 12) geltend, daß sie als Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der sowjetisch besetzten Zone oder als Rechtsnachfolger solcher Grundeigentümer von Enteignungen im Zuge der Bodenreform betroffen worden seien.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes, soweit darin den nachstehenden Regelungen (deren Bezeichnung nach dem Wortlaut der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben wird) zugestimmt worden ist:.

    Soweit die Enteignungen - wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1170/90 und des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 - in der Folge einer Sequestrierung nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD erfolgt sind, beruhen sie zwar nur teilweise auf besatzungsrechtlicher Grundlage, denn die Enteignungen sind unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsetzungsorgane festgelegt worden (vgl. oben A II 2*).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er seine Betroffenheit durch die angegriffene Regelung zwar schlüssig behauptet, aber nicht hinreichend belegt hat.

    Wird Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erhoben und fehlt es daher an der Vorklärung der Betroffenheit in einem vorausgegangenen Verfahren, so müssen die Tatsachen, welche die Betroffenheit ergeben, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden (vgl. den im Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß BVerfGE 83, 162 [169]).

    Ein solcher Ausgleich, dessen Höhe nicht festgelegt ist, wird vielmehr in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dem Gesetzgeber ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch den Beschluß im Verfahren über die einstweilige Anordnung BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dagegen nicht (vgl. BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Eine verfassungsrechtliche Prüfung erübrigt sich auch, soweit die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht haben (vgl. oben A IV 2).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ).
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