Rechtsprechung
   BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Krankenhausumlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Krankenhausfinazierungsumlage in Rheinland-Pfalz

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 363
  • DVBl 1991, 691
  • NVwZ 1992, 365



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Wird zitiert von ... (209)  

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96  

    GG Art. 28 Abs. 2

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, sich nach dem Grundsatz der Allzuständigkeit sämtlicher im Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand wahrzunehmenden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besondere Kompetenzzuweisung anzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 127 [143 f., 146 f., 150 f.] . m.w.N.; 83, 363 [382, 385]).

    Die Gemeinden können die ihnen nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskräftig zugewiesenen Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung erfüllen (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 83, 363 [382] m.w.N.).

    Der allgemeine Gesetzesvorbehalt umfaßt die gemeindliche Zuständigkeit für die Erledigung der örtlichen Angelegenheiten sowie Art und Weise ihrer Erledigung (vgl. BVerfGE 79, 127 [143]; 83, 363 [382]).

    Auch schon im Vorfeld dieses Kernbereichs setzt die Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG , die den prinzipiellen Vorrang einer dezentralen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben sicherstellen soll, dem Gesetzgeber Grenzen (vgl. BVerfGE 79, 127 [147 ff.]; 83, 363 [382]; 91, 228 [239]).

    Das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten gemeindlicher Aufgabenerfüllung gilt auch im Verhältnis der kreisangehörigen Gemeinden zu den Kreisen (vgl. BVerfGE 79, 127 [150]; 83, 363 [382 f.]).

    Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter kann der Gesetzgeber den Gemeinden zugunsten der Kreise nur aus überwiegenden Gründen des Gemeininteresses entziehen, insbesondere dann, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen ist (vgl. BVerfGE 79, 127 [153]; 83, 363 [382]).

    Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet den Kreisen als Gemeindeverbänden "im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das gleiche Recht der Selbstverwaltung" (BVerfGE 83, 363 [383]).

    Die Aufgabenzuweisung an die Kreise obliegt vielmehr dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 79, 127 [150 f.]; 83, 37 [54]; 83, 363 [383]).

    Innerhalb ihres von gesetzlicher Zuweisung abhängigen überörtlichen Aufgabenbereichs ist jedoch den Kreisen - wie den Gemeinden - verfassungsrechtlich die Eigenverantwortlichkeit verbürgt (vgl. BVerfGE 21, 117 [129]; 23, 353 [365]; 83, 363 [383]).

    Daraus folgt die Notwendigkeit eines (gesetzlich zugewiesenen) eigenen Wirkungskreises (vgl. BVerfGE 83, 363 [383]).

    Der Gesetzgeber muß den Kreisen vielmehr auch Selbstverwaltungsaufgaben "als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen" (BVerfGE 83, 363 [383]).

    Auch das aufgrund des Art. 28 Abs. 2 GG nur den Gemeinden - nicht auch den Kreisen - zustehende Recht, bisher "unbesetzte" örtliche Aufgaben an sich zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 127 [146 f., 150 f.]; 83, 363 [385]), wird dadurch nicht eingeschränkt.

    Die ergänzende Subventionierung privater Dritter stellt lediglich die Wahrnehmung einer Ergänzungsaufgabe mit anderen Mitteln dar (vgl. BVerfGE 83, 363 [384 f.]; BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996, a.a.O. S. 24).

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97  

    Verwaltungsgemeinschaften

    Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich (vgl. BVerfGE 21, 117 ; 23, 353 ; 26, 228 ; 50, 195 ; 56, 298 ; 59, 216 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Dieser darf die identitätsbestimmenden Merkmale gemeindlicher Selbstverwaltung weder faktisch noch rechtlich beseitigen (vgl. BVerfGE 17, 172 ; 23, 353 ; 59, 216 ; 76, 107 ; 83, 363 ).

    Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte im gegebenen Aufgabenbereich bedeutet allgemein die Freiheit vor staatlicher Reglementierung hinsichtlich der Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl. BVerfGE 83, 363 ).

    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb seines Kernbereichs ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden, das der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ).

    Auch hinsichtlich der Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte muss der Gesetzgeber den prinzipiellen Vorrang einer dezentralen vor einer zentralen und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 363 ).

    Darüber hinaus gilt das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung nicht nur bezüglich bestimmter Sachaufgaben, sondern für die gesamte Verwaltung (vgl. BVerfGE 83, 363 ).

    Inhaltliche Vorgaben müssen durch Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sein, etwa durch das Ziel, eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ).

    Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ).

    Dies folgt schon aus dem notwendigerweise generellen Charakter seiner Regelung (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ).

    Die eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Gemeinden bleibt bestehen (vgl. BVerfGE 71, 25 ; 83, 363 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Anders als bei den Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) beschreibt die Verfassung die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet dies dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 79, 127 [150]; - 83, 363 [383]; Dreier, in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rn. 174; Löwer, in: von Münch/ Kunig, GG, 4./ 5. Aufl. 2001, Art. 28 Rn. 85; Stern, in: Dolzer/ Vogel/ Graßhof, Bonner Kommentar [BK], Losebl. [Juli 2006], Art. 28 Rn. 168; Waechter, Kommunalrecht, 3. Aufl. 1997, Rn. 172).

    28 Abs. 2 Satz 2 GG spricht zwar nicht dagegen, den Kreisen auch staatliche Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen; aber er garantiert daneben eine Zuweisung in den eigenen Wirkungskreis, also einen Bestand an überörtlichen, kreiskommunalen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (vgl. BVerfGE 83, 363 [383 f.]; Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 85).

    Außerhalb eines solchen Mindestbestands an echten Selbstverwaltungsaufgaben schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG gegen Aufgabenentziehungen und -zuweisungen nicht; den Gemeindeverbänden ist, anders als den Gemeinden, kein bestimmter Aufgabenbereich unmittelbar durch die Verfassung zugewiesen (vgl. BVerfGE 21, 117 [128 f.]; - 23, 353 [365]; - 79, 127 [150 ff.]; - 83, 363 [383]; Dreier, a. a. O., Art. 28 Rn. 178; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 97; Stern, a. a. O., Art. 28 Rn. 169; Waechter, a. a. O., Rn. 178).

    a) Das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte bedeutet allgemein die Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung und die Organisation der Gemeindeverwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts und die Auswahl und Verwendung des Personals (vgl. BVerfGE 83, 363 [382]; - 91, 228 [245]; - 107, 1 [14]).

    Sie sind zu beschränken auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwohnerzahl und Struktur der Gemeinden typisieren darf und auch im Übrigen einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 83, 363 [382 f.] m. w. N.).

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