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   BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89   

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BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 (https://dejure.org/1990,183)
BVerfG, Entscheidung vom 31.10.1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 (https://dejure.org/1990,183)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 (https://dejure.org/1990,183)
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Ausländerwahlrecht (Schleswig-Holstein)

Art. 20 Abs. 2, 28 GG;

§ 76 BVerfGG, Antragsbefugnis

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatsgewalt; Staatsvolk; Deutsche Staatsangehörigkeit; Kommunalrecht; Wahl; Normenkontrolle

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatsgewalt; Staatsvolk; Deutsche Staatsangehörigkeit; Kommunalrecht; Wahl; Normenkontrolle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Ausländerwahlrecht für Gemeinde- und Kreiswahlen für verfassungswidrig - Mit Begriff "Volk" im Sinne des Art. 28 Abs. 1 GG deutsches Volk gemeint

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 37
  • NJW 1991, 162
  • NVwZ 1991, 156 (Ls.)
  • NJ 1991, 35
  • DVBl 1990, 1397
  • DVBl 1990, 1398
  • DÖV 1991, 67
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Eine Landesregierung kann im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht nur Bundesrecht oder Recht des eigenen Landes (vgl. BVerfGE 9, 268 [277]) zur Prüfung stellen (Söhn, Die abstrakte Normenkontrolle, in Starck [Hrsg.], Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz , 1976, Bd. I, S. 292 [306]; Bonner Kommentar - Stern [Zweitbearbeitung], Art. 93 Rdnr. 219; Löwer, Zuständigkeiten und Verfahren des Bundesverfassungsgerichts, in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987, S. 737 [776]; a. A. Friesenhahn, Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, 1963, S. 37 [49]).

    Es will weder Konformität noch Uniformität herbeiführen, sondern lediglich ein gewisses Maß an Homogenität vorgeben (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]; 24, 367 [390]; 27, 44 [56]; 36, 342 [360]; 41, 88 [116]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    a) Die Norm bestimmt, daß die Grundentscheidungen der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie sowie für ein demokratisches Wahlverfahren nicht nur auf Bundes- und Landesebene gelten sollen, sondern auch in den Untergliederungen der Länder, den Gemeinden und Gemeindeverbänden (vgl. BVerfGE 52, 95 [111] zu Art. 2 Abs. 2 Landessatzung Schleswig-Holstein).

    Das Grundgesetz hat sich innerhalb der Länder für einen auf Selbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbau und damit für die gegliederte Demokratie entschieden (vgl. BVerfGE 79, 127 [149]; ebenso - zu Art. 2 Abs. 2 der Landessatzung Schleswig-Holstein - BVerfGE 52, 95 [112]).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Das Grundgesetz hat sich innerhalb der Länder für einen auf Selbstverwaltungskörperschaften ruhenden Staatsaufbau und damit für die gegliederte Demokratie entschieden (vgl. BVerfGE 79, 127 [149]; ebenso - zu Art. 2 Abs. 2 der Landessatzung Schleswig-Holstein - BVerfGE 52, 95 [112]).

    Für die Kreise fehlt es an einer solchen Verbürgung (vgl. BVerfGE 79, 127 [147]); jedoch wird auch ihnen herkömmlich kraft Landesrechts, bezogen auf ihren Bereich, Allzuständigkeit gewährt.

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Es will weder Konformität noch Uniformität herbeiführen, sondern lediglich ein gewisses Maß an Homogenität vorgeben (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]; 24, 367 [390]; 27, 44 [56]; 36, 342 [360]; 41, 88 [116]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Es will weder Konformität noch Uniformität herbeiführen, sondern lediglich ein gewisses Maß an Homogenität vorgeben (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]; 24, 367 [390]; 27, 44 [56]; 36, 342 [360]; 41, 88 [116]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Es will weder Konformität noch Uniformität herbeiführen, sondern lediglich ein gewisses Maß an Homogenität vorgeben (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]; 24, 367 [390]; 27, 44 [56]; 36, 342 [360]; 41, 88 [116]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Es will weder Konformität noch Uniformität herbeiführen, sondern lediglich ein gewisses Maß an Homogenität vorgeben (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]; 24, 367 [390]; 27, 44 [56]; 36, 342 [360]; 41, 88 [116]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Betätigen sich Gemeinden und Kreise in dem ihrer Selbstverwaltung unterliegenden Bereich, so üben sie ebenso hoheitliche Gewalt und damit Staatsgewalt aus wie bei der Erfüllung von Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. BVerfGE 8, 122 [132]).
  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Das entspricht auch dem Sinn dieser Vorschriften: Das Normenkontrollverfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung, das der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 1, 396 [407]; 2, 213 [217]; 20, 56 [95]; 20, 350 [351]; 67, 26 [37]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89
    Das entspricht auch dem Sinn dieser Vorschriften: Das Normenkontrollverfahren ist ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung, das der Prüfung von Rechtsnormen am Maßstab des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 1, 396 [407]; 2, 213 [217]; 20, 56 [95]; 20, 350 [351]; 67, 26 [37]).
  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Wie im bisherigen Bundeswahlrecht ist Wahlgebiet das Bundesgebiet (vgl. § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, 3 BWG), ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als Träger und Subjekt der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 83, 37 ) zur Wahl berufen (vgl. §§ 12, 13 BWG) und werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages als Vertreter des ganzen Volkes, nicht als Repräsentanten der vereinigten Landesvölker gewählt.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" (BVerfGE 83, 37 ) gebildet wird.

    Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Zwar erweitert Art. 116 GG als Ausdruck der Pflicht, die Einheit des deutschen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zu bewahren (vgl. BVerfGE 77, 137 ), die Eigenschaft als Deutscher auf die sogenannten "Statusdeutschen" (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

    Vielmehr erhält Art. 116 GG als Kriegsfolgenrecht erst dadurch Sinn, dass der Träger der deutschen Staatsgewalt im Ausgangspunkt durch die Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen zu definieren ist (vgl. BVerfGE 83, 37 ).

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird, BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37 (51).

    Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen, vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37 (51 f.).

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