Rechtsprechung
   BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89   

Ausländerwahlrecht (Hamburg)

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG, Unzulässigkeit der Erstreckung des Kommunalwahlrechts auf Nichtdeutsche

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ausländerwahlrecht II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 60
  • NJW 1991, 159
  • NJ 1991, 38
  • DVBl 1990, 1401
  • DÖV 1991, 69
  • NVwZ 1991, 156 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (66)  

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98  

    Lippeverband

    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

  • StGH Bremen, 08.07.1991 - St 2/91  

    Zur Vereinbarkeit eines passiven Wahlrechts von Ausländern zu den Beiräten der

    Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidung des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (BVerfG vom 10.12.1974, BVerfGE 38, 258, 271; vom 15.2.1978, BVerfGE 47, 253; 272; vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 159 f.; vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, NJW 1991, 162 f.).

    Zwar kann dafür Art. 28 Abs4 1 Satz 4 GG weder direkt noch analog herangezogen werden, da die Stadt- und Ortsteile keine Gebietskörperschaften darstellen und keine Allzuständigkeit besitzen (BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 159, 161).

    Für Untergliederungen der Gemeinden ist jedoch in den Ländern das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verbindlich (BVerfG vom 31.10.1990, a. a. O.).

    Mit der Stimmabgabe bei Wahlen betätigen sich die Bürgerinnen und Bürger als Glieder des Staatsorgans Volk im status activus (BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 159).

    Volk in diesem Sinne ist die Gesamtheit der in dem jeweiligen Wahlgebiet ansässigen und durch Art. 116 Abs. 1 GG begrifflich bestimmten Deutschen, so daß an Wahlen, die gemäß Art. 20 Abs. 2 GG die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimieren, nur Deutsche im Sinne des Grundgesetzes teilnehmen können (BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 159 ff.; vom 31.10.1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, NJW 1991, 162 ff.).

    Ausübung von Staatsgewalt ist jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter (BVerfG vom 15.2.1978, BVerfGE 47, 253, 273; vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 159 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang den Begriff der Entscheidungsgewalt weit gefaßt und letztere auch dann bejaht, wenn sie in einem Beziehungsgefüge zu anderen Entscheidungsträgern, z. B. in Form der Mitentscheidung ausgeübt wird (vgl. BVerfG vom 11.6.1969, BVerfGE 26, 186, 196 f.; vom 15.02.1978, BVerfGE 47, 253, 274; vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 159 f.).

    Auch die Begrenzung der Beschlußrechte durch die in Gesetzen und Rechtsvorschriften bestimmten Zuständigkeiten anderer Verwaltungsträger sowie durch den Haushaltsplan stellt keine essentielle Beeinträchtigung dar (vgl. BVerfG vom 15.2.1978, BVerfGE 47, 253, 273 f.; vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 160).

    Damit können die Beiratsmitglieder auch bei der Ausübung der Entscheidungsbefugnisse nicht durch Richtlinien und Anordnungen des Senats beschränkt werden (vgl. auch BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 161).

    Die letztgenannte Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31. Oktober 1990 (- 2 BvF 3/89 -) allerdings dahin interpretiert, daß geringere Anforderungen an die Legitimation zu stellen seien, wenn die Zuständigkeit eines Entscheidungsträgers nur auf einen eng umgrenzten wenig bedeutsamen Bereich gerichtet sei und außerdem einem umfassenden Evokations- oder Letztentscheidungsrecht eines übergeordneten Organs unterliege (NJW 1991, 160).

    Sie erreichen damit aber mindestens den Umfang der in Höhe von DM 650.000,-- pro Bezirk nach § 7 des Hamburgischen Bezirksverwaltungsgesetzes bereitgestellten Sondermittel, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wegen ihrer Höhe bei der Beurteilung der Entscheidungsgewalt nicht zu vernachlässigen sind (BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 161).

    Immerhin handelt es sich auch dabei um notwendige und deshalb für die Legitimation relevante Mitentscheidungsrechte (vgl. BVerfG vom 31.10.1990 - 2 BvF 3/89 -, NJW 1991, 160 f.) 1.3.3.

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. BVerfGE 47, 253 [275]; - 52, 95 [130]; - 77, 1 [40]; - 83, 60 [72 f.]; - 93, 37 [66 f.]).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist zwar nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; - 93, 37 [66 f.]).

mehr
  • VerfG Hamburg, 20.09.2005 - HVerfG 10/04  
    Er berief sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83 S. 60 ff.) zur Unzulässigkeit eines Wahlrechts für Ausländer bei den Wahlen zu den hamburgischen Bezirksversammlungen.

    Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht einschlägig, da die auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HV geschaffenen Bezirke keine Gebietskörperschaften und auch nicht mit diesen vergleichbar seien (BVerfGE 83 S. 60 ff.).

    Da eine Abweisung der Wahlbeschwerde in einem oder mehreren entscheidenden Punkten von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83 S. 60 ff.) abweichen müsste, sei in diesem Fall eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 3 GG einzuholen.

    Zugleich hat er angeregt und hilfsweise beantragt, einen Vorlagebeschluss gem. Art. 100 Abs. 3 GG zu fassen, sofern das Hamburgische Verfassungsgericht in Abweichung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990-2 BvF 3/89, BVerfGE 83 S. 60 ff. festzustellen beabsichtigt, der § 6 Abs. 2 BezWG in der am 29. Februar 2004 gültigen Fassung sei mit Art. 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG bzw. Art. 3 Abs. 2 S. 1 HV vereinbar und gültig.

    Das Wahlrecht für Unionsbürger auf Bezirksebene sei - zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83 S. 60 ff.) - infolge der Einfügung des Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG im Jahre 1992 zulässig.

    So habe das Bundesverfassungsgericht zum kommunalen Ausländerwahlrecht in Schleswig-Holstein (BVerfGE 83 S. 37 ff.) einerseits und zum Wahlrecht in den hamburgischen Bezirken andererseits (BVerfGE 83 S. 60 ff.) entschieden.

    In einem weiteren Urteil vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83 S. 60 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts für Ausländer zu den hamburgischen Bezirksversammlungen (§§ 6 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 2 und 22 S. 2 BezWG 1989) wegen Verstoßes gegen die Verfassung für nichtig erklärt.

    Diese könne durch Wahlen nicht vermittelt werden, wenn Ausländer zu den Wahlberechtigten gehörten (BVerfGE 83 S. 60, 71, 76).

    Zwar üben sowohl die Bezirke einerseits als auch die Kreise und Gemeinden andererseits Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 83 S. 60, 76; BVerfGE 83 S. 37, 54).

    Es fehlt den Bezirken aber an der die gemeindliche Selbstverwaltung kennzeichnenden Rechtsfähigkeit und Allzuständigkeit (BVerfGE 83 S. 60, 76; HVerfG, Beschl. v. 3.4.1998, - HVerfG 2/97 -, HmbJVBI 1998 S. 57, 61; Urt. v. 2.7.2001, - HVerfG 3/00 -, NordÖR 2001 S. 390).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG kommt nicht in Betracht, weil das Hamburgische Verfassungsgericht nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Oktober 1990 (BVerfGE 83, 60 ff.) abweicht.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92  

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83, 60 [73] = NJW 1991, 159).

    Art. 28 I 1 sind die Grundentscheidung des Art. 20 II GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Organisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich (vgl. BVerfGE 9, 268 [281] = NJW 1959, 1171; BVerfGE 83, 60 [71] = NJW 1991, 159 = NVwZ 1991, 156 L).

    Dieses kann bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein; innerhalb der Exekutive ist dabei auch die Funktionenteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen, parlamentarisch verantwortlichen Regierung und der zum Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 83, 60 [71 f.] = NJW 1991, 159 m.w. Nachw.).

    b) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtsträger dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette, vgl. dazu BVerfGE 83, 60 [ 73] = NJW 1991, 159).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 83, 60 [73] = NJW 1991, 159).

    Der Amtsauftrag selbst muß stets in Verantwortung gegenüber Volk und Parlament wahrgenommen werden, weil die Ausübung staatlicher Herrschaft gegenüber dem Bürger - unbeschadet möglicher Einschränkungen bei Aufgaben von besonders geringem Entscheidungsgehalt (vgl. BVerfGE 83, 60 [74] = NJW 1991, 159 unter Bezugnahme auf BVerfGE 47, 253 [274f.] = NJW 1978, 1967) - stets den demokratisch legitimierten Amtsträgern vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 83, 60 [73f.] = NJW 1991, 159).

  • StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07  

    Änderungsgesetze zum Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz und zum

    Die staatlichen Organe und die für sie handelnden Organwalter bedürfen zur Ausübung von Staatsgewalt einer besonderen Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lassen muss (BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1974 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73, BVerfGE 38, 258, 271; vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 71; Beschlüsse vom 15. Februar 1978 2 BvR 134, 268/76, BVerfGE 47, 253, 272; vom 1. Oktober 1987 2 BvR 1178, 1179, 1191/86, BVerfGE 77, 1, 40; vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 66; vom 5. Dezember 2002 2 BvL 5, 6/98, BVerfGE 107, 59, 87).

    Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen, sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 73; BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 68; vom 5. Dezember 2002 2 BvL 5, 6/98, BVerfGE 107, 59, 87).

    Solange und soweit derartige Befugnisse nicht ausgeübt werden, kommt die Entscheidungsgewalt des weisungsunterworfenen Amtsträgers zur Geltung; er übt insoweit, auch wenn er eine ihm bekannte allgemeine Haltung der Aufsichtsbehörde bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, selbst staatliche Herrschaft aus (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 73).

    Bei der Prüfung einer hinreichenden demokratischen Legitimation des konkreten Entscheidungsträgers unterscheidet das Bundesverfassungsgericht zwischen der organisatorisch- personellen und der sachlich-inhaltlichen Legitimation (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 72).

    Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Entscheidungsträger, wenn er sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfG, Urteile vom 24. Juli 1979 2 BvK 1/78, BVerfGE 52, 95, 130; vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 73; Beschlüsse vom 15. Februar 1978 2 BvR 134, 268/76, BVerfGE 47, 253, 275; vom 1. Oktober 1987 2 BvR 1178, 1179, 1191/86, BVerfGE 77, 1, 40; vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 67; vom 5. Dezember 2002 2 BvL 5, 6/98, BVerfGE 107, 59, 87).

    cherung einer effektiven demokratischen Legitimation (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 72; Beschlüsse vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 67; vom 5. Dezember 2002 2 BvL 5, 6/98, BVerfGE 107, 59, 87).

    Bei der Wahrnehmung von Aufgaben mit besonders geringem Entscheidungsgehalt in einem wenig bedeutsamen Bereich hält das Bundesverfassungsgericht eine geminderte Legitimation für möglich, wenn die Kompetenzen gegenständlich und ihrem Umfang nach eng begrenzt, die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich im Ergebnis vorstrukturiert sind und die Entscheidungsträger einem umfassenden Evokations- oder Letztentscheidungsrecht eines übergeordneten Organs unterliegen (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, 74; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, 70).

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 6/98  
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Volk im Sinne dieser Verfassungsnormen und damit Legitimationssubjekt ist das jeweilige Bundes- oder Landesstaatsvolk (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Sie regt Verwaltungshandeln an, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts und entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten (näher zu den Aufgaben der Bezirksversammlungen vgl. BVerfGE 83, 60 [63 ff., 77 ff.]).

    b) Bei den hamburgischen Bezirksversammlungen handelt es sich nicht um Volksvertretungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 83, 60 [76]; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 59), so dass die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 die Wahl zu den hamburgischen Bezirksversammlungen nicht unmittelbar miterfasst.

    Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift ist nicht möglich, weil sich die Bezirke wegen mangelnder Rechtsfähigkeit und der ihnen fehlenden Allzuständigkeit, die die gemeindliche Selbstverwaltung prägt, mit den Kommunen nicht vergleichen lassen (BVerfGE 83, 60 [76]; daran anschließend HbgVerfG, Urteil vom 3. April 1998 - HVerfG 2/97 -, NVwZ-RR 1998, S. 697 [698]).

    Das Bezirksverwaltungsgesetz räumt ihnen vielmehr - wenn auch unter dem Vorbehalt der Einzelweisung durch Fachbehörden und der Evokation durch den Senat (vgl. § 42 BezVG) - nicht wenige durchaus wichtige Entscheidungskompetenzen ein, bei deren Wahrnehmung sie Staatsgewalt ausüben (BVerfGE 83, 60 [76 ff.]).

    Auf der Grundlage dieser staatsorganisatorischen Einordnung der Bezirksversammlungen hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 31. Oktober 1990 (BVerfGE 83, 60) das Ausländerwahlrecht zu den Bezirksversammlungen für mit dem Demokratieprinzip unvereinbar erklärt.

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10  

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Es muss sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (BVerfGE 77, 1 [40]; 83, 60 [72]; 93, 37 [66]; 107, 59 [87]).

    Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; stRspr).

    Personelle und sachlich-inhaltliche Legitimation stehen in einem wechselbezüglichen Verhältnis derart, dass eine verminderte Legitimation über den einen Strang durch verstärkte Legitimation über den anderen ausgeglichen werden kann, sofern insgesamt ein bestimmtes Legitimationsniveau erreicht wird (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]; 93, 37 [66 f.]; 107, 59 [87 f.]; SH OLG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 W 120/05 -, R & P 2006, S. 37, juris, Rn. 28).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92  

    Maastricht

    Entscheidend ist, daß ein hinreichend effektiver Gehalt an demokratischer Legitimation, ein bestimmtes Legitimationsniveau, erreicht wird (vgl. BVerfGE 83, 60 [72]).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 1.97  

    Verfassungswidrige Organisation von Wasserverbänden in NRW?

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97  

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R  

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93  

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91  

    Gleichstellungsbeauftragte

  • BVerwG, 17.12.1998 - 6 C 2.97  
  • VerfG Hamburg, 17.12.2003 - HVerfG 1/03  

    Auslegung des § 26 Abs. 4 Satz 1 BezVG - Letztentscheidungsrecht des Senats bei

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04  

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.06.1997 - VerfGH 20/95  

    Braunkohletagebau Garzweiler II

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09  

    Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08  

    Termin für Kommunalwahl // Keine Zusammenlegung mit Europawahl

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11  

    Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 78/96 R  

    Vertragsarzt - Zulassungsanspruch - Fachgebietswechsel - Überversorgung -

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91  

    Rolle der Fraktionen

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92  

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • OLG Schleswig, 19.10.2005 - 2 W 120/05  

    Eintragung der Rechtsformumwandlung einer Klinik des Maßregelvollzugs in das

  • BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 20.07  

    Landschaftsversammlung; Reserveliste; Partei; Wählergruppe; konkurrierende

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96  

    Zeugen Jehovas I

  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01  

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10  

    Art 10 Verf BB, Art 2 Abs 1 Verf BB, Art 2 Abs 2 Verf BB, Art 12 Abs 1 Verf BB,

  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 21.09  

    Rechtsmittel; Revision; Rechtsmittelbegründung; Revisionsbegründung; Frist;

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95  
  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99  

    Die Republikaner

  • BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04  

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Darlegung der Betroffenheit von

  • LSG Hessen, 18.06.2008 - L 4 KA 59/06  

    Betriebskostenabzug zur Finanzierung des von der Kassenärztlichen Vereinigung

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2008 - 10 LC 194/07  

    Besetzung des Samtgemeindeausschusses (Vorausmandat); Funktionsfähigkeit

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 35/97 R  

    Zulassungsbeschränkungen in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08  

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

  • BVerfG, 09.02.2009 - 2 BvC 11/04  

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch die Entscheidung der zugrunde

  • BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 6/03  

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die sog. Berliner Zweitstimmen

  • BVerfG, 26.02.2009 - 2 BvC 1/04  

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Verfassungsmäßigkeit der

  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97  

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

  • BVerfG, 26.02.2009 - 2 BvC 6/04  
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 118/08  

    Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 13 B 1482/10  

    Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang aus Art. 12 GG wegen einer

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95  

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2005 - L 11 KA 103/03  

    Anfechtungsklage der Arzneimittelherstellerin gegen Therapiehinweis in

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94  
  • BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07  

    Öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94  
  • BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 2621/95  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem kommunalen Wahlrecht

  • VGH Bayern, 15.03.2004 - 22 B 03.1362  

    Zulassung zum Volksfest, Ausschluss von Bewerbern, Kommunale Organkompetenzen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 13 B 1557/10  
  • VerfG Hamburg, 02.07.2001 - HVerfG 3/00  

    Art. 6 Abs. 2 HV - Anwendungsbereich dieser Vorschrift - Grundsatz der

  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 4 N 11.1412  

    Quotenregelung im Münchener Ausländerbeirat zulässig

  • VerfG Hamburg, 29.05.2001 - HVerfG 3/00  

    BezWG § 39 Abs. 1 S. 2; HV Art. 6 Abs. 2

  • VG Düsseldorf, 14.02.1997 - 1 K 9318/96  

    Aufnahme der "Jungen Freiheit" in einen Verfassungsschutzbericht

  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 338/99  
  • OVG Saarland, 18.06.2012 - 2 A 448/11  

    Klage auf Zuteilung eines Medizinstudienplatzes zum WS 2010/2011; angebliche

  • VG Hamburg, 22.01.2007 - 15 K 1833/03  

    Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids; zulässige Klageart ist die

  • BVerfG, 06.12.2011 - 2 BvR 1470/11  

    Verfassungsbeschwerde einer ehemals selbstständigen Gemeinde gegen ihre

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1991 - 7 A 11123/90  
  • FG Hamburg, 25.05.2005 - III 56/05  

    Bewertungsgesetz/Grundsteuer: Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes in Hamburg

  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08  
  • LVerfG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht