Rechtsprechung
   BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90   

Warteschleife

Art. 12 GG, Einigungsvertrag

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 620; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Neue Bundesländer: Verfassungsmäßigkeit der "Warteschleifenregelung" für den öffentlichen Dienst im Einigungsvertrag - Nichtigkeit nur, soweit Kündigungsschutzvorschriften im Mutterschutzrecht durchbrochen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Einigungsvertrages - Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes - sog. Warteschleifenregelung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    B. Beendigung oder Ruhen von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Vereinbarkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch den Einigungsvertrag mit dem GG - Warteschleifenregelung - Mutterschutzrecht

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-prof-schweizer.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das sog. Warteschleifenurteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Folgen (Ulf Berger-Delhey; ZTR 10/1991, S. 418)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 133
  • NJW 1991, 1667
  • NJ 1991, 278
  • FamRZ 1991, 667 (Ls.)
  • DVBl 1991, 580
  • BB 1991, 1
  • DB 1991, 1021
  • DÖV 1991, 603
  • NVwZ 1991, 766 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (460)  

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91  
    Das Bundesverfassungsgericht kann über die Verfassungsbeschwerden entscheiden, ohne die Beschwerdeführer zunächst auf den Rechtsweg vor den Fachgerichten zu verweisen (vgl. BVerfGE 84, 133 [144]).

    Das geltende Mutterschutzrecht trägt diesem Schutzauftrag Rechnung (vgl. BVerfGE 84, 133 [156]).

    Das gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).

    Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV sind die Länder in die Rechte und Pflichten der Deutschen Demokratischen Republik aus den Arbeitsverträgen eingetreten und damit insoweit deren Rechtsnachfolger geworden (vgl. BVerfGE 84, 133 [147]).

    Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Berufsfreiheit, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 84, 133 [148]).

    b) Aus Art. 23 Abs. 2 GG ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die mit der deutschen Einigung zwangsläufig verbundenen, unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben (vgl. BVerfGE 84, 133 [148]).

    Insofern lagen die Verhältnisse bei ihnen nicht anders als bei den anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [153]).

    dd) In besonders schwerwiegender Weise belastet die angegriffene Regelung bestimmte sozial benachteiligte Gruppen, namentlich Schwerbehinderte, ältere Arbeitnehmer und - soweit nicht genügend Einrichtungen zur Kinderbetreuung zur Verfügung stehen - auch Alleinerziehende (vgl. BVerfGE 84, 133 [154 f.]).

    Die Organisationsbefugnis des Staates hinsichtlich seiner Einrichtungen wird durch die Grundrechte der dort Tätigen grundsätzlich nicht eingeschränkt (vgl. zu Art. 12 und zu Art. 33 GG : BVerfGE 7, 377 [398]; 39, 334 [369 f.]; 84, 133 [147]).

    Greift ein Akt der öffentlichen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ein, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter, so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfGE 84, 133 [157] m.w.N.).

    Insofern liegen die Verhältnisse nicht anders als bei den Arbeitnehmern solcher öffentlicher Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach Art. 13 EV abgewickelt worden sind (vgl. dazu BVerfGE 84, 133 [158]).

  • OVG Berlin, 04.03.1993 - 8 B 77.92  

    Abwicklung einer Agrarwiss. Hochschule

    An-dere als diese, in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte durchweg an-erkannte Wertung (vgl. u.a. OVG Berlin, DVBl. 1991, 762, 764 und LKV 1991, 343, 344, BezirksG Dresden, Urteil vom 17. Juni 1992 BDB 47.91 -KreisG GeraStadt, LKV 1991, 274, 276, KreisG Halle, LKV 1991, 273 f.9 VG Berlin, LKV 1991, 173, 175; anderer Ansicht [4] Gegen die Regelung bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bund hatte (nach Artikel 23 GG in Verbindung mit dem Wiedervereinigungsgebot der bisherigen Präambel) die Gesetzgebungszuständigkeit für die Schaffung der Voraussetzungen zum Beitritt der ehemaligen DDR (BVerfGE 82, 316, 320 f. und 84, 133, 148).

    Zwar ist, damit keine Abwicklung kraft Gesetzes eintritt, der Überführungsbeschluß notwendig (BVerwG LKV 1992, 375, 376; OVG Berlin, DVBl. 1991, 762, 763 und tendenziell LKV 1992, 96, 97; VG Berlin LKV 1991, 173 f.; möglicherweise anderer Ansicht BVerfGE 84, 133, 148).

    Vielmehr müssen die entsprechenden Bestimmungen verfassungskonform so verstanden werden, daß ihnen die Voraussetzungen für den (vom BVerfG angenommenen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit zu entnehmen sind (BVerfGE 84, 133, 150, Der Beschluß, ob Einrichtungen öffentlicher Verwaltung der DDR fortbestehen sollten (Artikel 13 EV), unterliegt nicht den Regeln des Verwaltungsverfahrens (§§ 9 ff. VwVfG); es handelt sich um keinen Verwaltungsakt (BVerwG LKV 1992, 375, 376 f.; OVG Berlin, DVBl. 1991, 762, 763 inzident und LKV 1992, 96, 97 f. ausdrücklich.

    Anderer Ansicht wohl BVerfGE 84, 133, 151, 159 f. mit nicht bindendem obiter dictum; ferner u.a.

    [8] Die Auflösungsentscheidung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihre Bekanntgabe und Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 84, 133, 151, 159; BVerwG.

    Funktionseinheiten" selbst Gegenstand der dem Bund oder den Ländern abliegenden Entscheidung sein (BVerfGE 84, 133, 151).

    BVerfGE 84, 133, 151; BVerwG LKV 1992, 375, 376; OVG Berlin, DVBl.

    Für sie fällt maßgebend ins Gewicht, daß der EV hier die Möglichkeit des Eingriffs in die (von ihm in Anlage I Kapitel XIX A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 als fortgeltend fingierten) Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR schafft und sich damit (so BVerfGE 84, 133, 146 f.) am Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs. 1 GG) messen lassen muß: Die Maßnahme ist zumal angesichts des Instrumentariums der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung bei Fortbestand der Einrichtung (Anlage I u.a. Kapitel XIX A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4, 5), von dem allerdings zur Gewährleistung einer effektiven rechtsstaatlichen Verwaltung unter Personalabbau (s. BVerfGE 84, 133, 151 f.) auch Gebrauch gemacht werden muß nur verhältnismäßig, wenn die Aufgaben der Einrichtung als solche enden, sie "nicht mehr benötigt", das Arbeitsverhältnis schlechthin und offenbar gegenstandslos wird (vgl. ferner die entsprechende, den Status des Beamten berücksichtigende einfachgesetzliche ältere bundesdeutsche Regelung der §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 26 Abs. 2 BBG etc. und Interpretation ihres Auflösungstatbestandes etwa durch Brockhaus in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder § 28 LBG NW Rdnr. 31).

    So stellt die Überleitung auf einen anderen Hoheitsträger keine Auflösung dar, wenn die Einrichtung tatsächlich erhalten bleibt (BVerfGE 84, 133, 151, kritisch etwa Berger-Delhey ZTR 1991, 418, 421).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02  

    Ladenschlussgesetz III

    Einen weiter gehenden Schutz gewährt der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 84, 133 ).
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