Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen Mietrechts bei Anmietung von einem gewerblichen Zwischenvermieter

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit der Versagung von Kündigungsschutz bei Kenntnis der gewerblichen Zwischenvermietung

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Irrungen und Wirrungen bei Zwischenmietverhältnissen (IBR 1991, 415)

Verfahrensgang

  • LG Bückeburg, 22.03.1990 - 1 S 259/89
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 197
  • NJW 1991, 2272
  • NJW-RR 1991, 1223 (Ls.)
  • ZIP 1991, 1078
  • MDR 1991, 864
  • ZMR 1991, 368
  • NJ 1991, 458
  • WM 1991, 1382
  • DVBl 1991, 1274
  • DB 1991, 1771
  • JR 1992, 101
  • IBR 1991, 415



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Wird zitiert von ... (94)  

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02  

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten im Wege der Auslegung oder Fortbildung gesetzlicher Vorschriften nicht für Recht erkannt werden (vgl. BVerfGE 84, 197 ).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07  

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 100, 195 ; 107, 205 ; 109, 96 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96  

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ).

    Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197 ).

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