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   BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83   

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BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 (https://dejure.org/1991,22)
BVerfG, Entscheidung vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 (https://dejure.org/1991,22)
BVerfG, Entscheidung vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 (https://dejure.org/1991,22)
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Gerichtliche Prüfungskontrolle

Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4, 3 Abs. 1 GG, Bewertungsspielraum der Exekutive

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur gerichtlichen Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungen (Allgemeines) - Prüfungsverfahren und Berufsfreiheit; Bewertungsspielraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsbezogenes Prüfungsverfahren - Recht auf Einwände - Neubewertung - Bewertungsspielraum - Gerichliche Kontrolle - Beurteilung als falsch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zimmerling.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Entwicklung des Prüfungsrechtes seit 1996 (Dr. Robert Brehm, Dr. Wolfgang Zimmerling)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 34
  • NJW 1991, 2005
  • MDR 1991, 805
  • NVwZ 1991, 869 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 365
  • DVBl 1991, 801
  • DÖV 1991, 794
 
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Wird zitiert von ... (1505)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Das gilt auch für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung (vgl. BVerfGE 37, 342 [352]; 79, 212 [218]).

    Deshalb müssen sich auch solche Prüfungsbescheide am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen (vgl. BVerfGE 37, 342 [352 f.]).

    Die vorgesehenen Notenstufen bewegen sich zwischen "ungenügend" und "sehr gut" - jeweils durch Punktwerte in Zwischenstufen unterteilt - und werden nicht im eigentlichen Sinne definiert, sondern nur sehr allgemein umschrieben; als Bezugsgrößen dienen regelmäßig die "Brauchbarkeit" der Leistungen und der "Durchschnitt der Anforderungen" (§ 21 NJAO, § 14 HbJAO; nahezu wortgleich § 14 JAG NW, siehe BVerfGE 37, 342 [344 f.]).

    Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfGE 37, 342 [352 f.]; 79, 212 [218]), müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 80, 1 [24]).

    Aber auch die Bestehensgrenze, also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen, läßt sich nicht starr und ohne den Blick auf durch schnittliche Ergebnisse bestimmen (zu einer ähnlichen Problematik bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren vgl. BVerfGE 80, 1 [26 ff.]).

    Auszugehen ist von dem Zweck, dem eine Prüfung als Berufszugangsschranke dient und den sie nach Art. 12 Abs. 1 GG nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfolgen darf (vgl. BVerfGE 80, 1 [24 ff.]).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Das gilt auch für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung (vgl. BVerfGE 37, 342 [352]; 79, 212 [218]).

    Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfGE 37, 342 [352 f.]; 79, 212 [218]), müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Aber die Ausgestaltung des Rechtsweges und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen der Durchsetzung des materiellen Rechts wirkungsvoll dienen, für diesen Zweck also geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]).

    Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muß bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 61, 82 [110 f.]; 78, 214 [226]).

    Die geschützte Rechtsposition selbst ergibt sich allerdings nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern wird darin vorausgesetzt (BVerfGE 78, 214 [226]; 83, 182 [194 f.]).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus (vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 61, 82 [110 f.]; 78, 214 [226]).

    Der rechtsanwendenden Behörde mag in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein (vgl. BVerfGE 54, 173 [197]; 61, 82 [114]; 83, 130 [148]; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 184 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Schon in seinem ersten grundlegenden Urteil zum Beurteilungsspielraum im Prüfungsrecht (BVerwGE 8, 272 [273]) begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung mit den prinzipiellen Voraussetzungen jeder Benotung: Prüfungsnoten könnten nicht isoliert für jeden Einzelfall gefunden werden, sondern ergäben sich aus dem fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer, vergleichbarer Prüflinge; sie seien das Ergebnis von Erfahrungswerten auf der Grundlage von Leistungsvergleichen.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verwehrt es den Gerichten nicht, Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288 [294]).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81
    Diese Auslegung einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte und durch das Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachprüfbar (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    bb) Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gefahr im Verzug' ist von Verfassungs wegen grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Behörden auch insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen haben (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 84, 34 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Diese sind - in den für Prüfungsbewertungen geltenden Grenzen (vgl. hierzu BVerfGE 84, 34 ) - als in der Natur jeder auf Qualifikationsbewertungen beruhender Auswahlentscheidung liegend hinzunehmen.
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Die gerichtliche Überprüfung kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive (BVerfGE 88, 40 ); die geschützten Rechtspositionen selbst ergeben sich nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern werden darin vorausgesetzt (BVerfGE 84, 34 ).

    Vielmehr ist auch die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe von Verfassungs wegen grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Behörden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen haben (BVerfGE 64, 261 ; 84, 34 ).

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