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   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87   

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https://dejure.org/1991,666
BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 (https://dejure.org/1991,666)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 (https://dejure.org/1991,666)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 397/87 (https://dejure.org/1991,666)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Lohnsteuerhilfeverein

  • openjur.de

    Lohnsteuerhilfeverein

  • opinioiuris.de

    Lohnsteuerhilfeverein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot bei steuerberatenden Berufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 372
  • NJW 1992, 549
  • NVwZ 1992, 370 (Ls.)
  • WM 1992, 447
  • DVBl 1992, 140
  • DB 1992, 124
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1982 - I ZR 126/80

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins -

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Das Werbeverbot erfasse grundsätzlich und generell jedes unaufgeforderte Anbieten von Diensten, also alle Werbemaßnahmen, die in einem weitergehenden Sinne der eigenen oder fremden Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen förderlich sind und direkt oder indirekt als Anregung zur Anbahnung geschäftlicher Beziehungen verstanden werden können (BGH, NJW 1983, S. 993).

    Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 8 Abs. 1 StBerG, wonach auch das unaufgeforderte Anbieten steuerberatender Dienste Dritter verboten ist (BGH, NJW 1983, S. 993).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.]).

    Bei der Ausgestaltung ist der Gesetzgeber jedoch nicht völlig frei; er hat sich vielmehr an dem Schutzgut des Art. 9 Abs. 1 GG zu orientieren und muß bei dem erforderlichen Interessenausgleich die Voraussetzungen und zwingenden Bedürfnisse freier Assoziationen grundsätzlich wahren (vgl. BVerfGE 50, 290 [354 f.]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.]).

    Im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG ist eine Vorschrift nur dann verfassungsmäßig, wenn die Interessen des Gemeinwohls, die der Staat zum Schutz anderer Rechtsgüter wahrnimmt, der Intensität des Eingriffs in die Vereinsfreiheit an Gewicht entsprechen (BVerfGE 30, 227 [243]).

  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 14/76

    Rechte von Vereinen, die zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ihrer Mitglieder

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Darüber hinaus hält der Bundesgerichtshof den Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Verband für unzulässig (vgl. BGH, DB 1978, S. 250).

    Gerade dies soll ihnen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, DB 1978, S. 250) verwehrt sein.

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Werbeverbote für Lohnsteuerhilfevereine sind insofern berechtigt, als sie Wettbewerbsverzerrungen auf dem Dienstleistungsmarkt verhindern; da freiberuflich tätige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte zur Wahrung ihres nichtgewerblichen Berufsbildes Hilfe in Steuersachen nur eingeschränkt anbieten dürfen, ist es zulässig, ihre Konkurrenten vergleichbaren Werbebeschränkungen zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]).
  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens (vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87
    Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen (BVerfGE 18, 85 [92]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    So hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage eines Eingriffs in dasjenige Grundrecht, dessen Schutzbereich verkürzt wurde, Grundrechte Dritter teilweise, vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74 - BVerfGE 38, 312 ; Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 - BVerfGE 45, 272 ; Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 397/87 - BVerfGE 84, 372 ; Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 - BVerfGE 85, 191 , aber durchaus nicht in allen Fällen als inzidenten Prüfungsmaßstab herangezogen, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82, 1 BvR 1468/82, 1 BvR 1623/82 - BVerfGE 77, 84 ; Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - BVerfGE 83, 1 ; BVerfG, Beschluss vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 - BVerfGE 96, 375 ; vgl. zum Ganzen auch mit unterschiedlicher Positionierung Cornils, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 3. Auflage 2009, § 168 Rn. 91 und 93 und Hillgruber, in: Clemens/Umbach, Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, 2002, Art. 2 Rn. 183 ff., auch wenn die Antragstellerin zutreffend darauf hinweist, dass das Bundesverfassungsgericht im allgemeinen Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Grundrechten Dritter im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Aufgabe der Verfassungsbeschwerde, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie zu seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen, betont und sich damit auch grundsätzlich offen für eine Einbeziehung von Grundrechten Dritter zeigt, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 ; hierzu Bethge, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX, 3. Auflage 2011, § 203 Rn. 28.
  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Mit der Vereinigungsfreiheit schützt Art. 9 Abs. 1 GG das Recht der Bürgerinnen und Bürger, sich zusammenzuschließen und als Vereinigung zu bestehen (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    Auf die Rechtsfähigkeit, die der Gesetzgeber an bestimmte Eigenschaften einer Vereinigung knüpft, kommt es verfassungsrechtlich nicht an (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 84, 372 ).

    a) Der Verfassungsgeber (vgl. Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, S. 222; oben Rn. 5) hat mit Art. 9 Abs. 2 GG nicht von vornherein den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (in diese Richtung noch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 , Rn. 86), sondern dem nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten kollektiven Recht auf Fortbestand der Vereinigung eine ausdrückliche Schranke gesetzt (vgl. BVerfGE 80, 244 ; auch BVerfGE 30, 227 ; 84, 372 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 54; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 17, 21; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot - Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 61 f.; Höfling, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 40; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 79; Michael, JZ 2002, S. 482 ; Ridder, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26 f.; Rixen, in: Stern/Becker, GG, 2. Aufl. 2016, Art. 9 Rn. 83; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2018, Art. 9 Rn. 112, 117, 134; Ziekow, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 107 Rn. 58 ff.; ebenso Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 2014, § 3 Rn. 6).

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    Dazu gehören auch die Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung (vgl. BVerfGE 84, 372 ) und das Namensrecht (vgl. BVerfGE 30, 227 ).

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