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   BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89   

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BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1991 - 1 BvR 1521/89 (https://dejure.org/1991,118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Erledigung - Auslagenerstattung - Erledigung durch öffentliche Gewalt - Möglicher Erfolg der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 109
  • NJW 1992, 818
  • NVwZ 1992, 465 (Ls.)
  • DVBl 1992, 359
 
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Wird zitiert von ... (219)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Die Verfassungsbeschwerde dient zwar nicht ausschließlich dem Individualrechtsschutz des Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 (259); 79, 365 (367 f. [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85])).

    Es ist dann grundsätzlich nicht gerechtfertigt, nur wegen der mittelbaren Auswirkung auf die Kostenentscheidung das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu eröffnen und das Bundesverfassungsgericht mit der verfassungsrechtlichen Prüfung der Hauptsacheentscheidung zu belasten, die für sich gesehen den Beschwerdeführer nicht mehr beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247 (259)).

    Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt danach der - entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene - Grundsatz, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 39, 276 (292) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; 74, 78 (89) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts könnte es allerdings Bedenken begegnen, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müßte (vgl. BVerfGE 33, 247 (264 f.)).

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt danach der - entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene - Grundsatz, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 39, 276 (292) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; 74, 78 (89) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Die Verfassungsbeschwerde würde allerdings allein gegen die Kostenentscheidung zulässig bleiben, wenn diese selbständig ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt hätte (vgl. BVerfGE 74, 78 (90) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Durch die Abhilfe ist er jedoch korrigiert, und es verbleibt auch in diesen Fällen nur die Kostenbelastung, die eine (mittelbare) verfassungsrechtliche Nachprüfung der Hauptsache nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 74, 78 (89 f.) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82] m.w.N.).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt danach der - entsprechend auch in fast allen Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeit enthaltene - Grundsatz, daß eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung unzulässig ist (oder wird), wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 (256 ff.); 39, 276 (292) [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73]; 74, 78 (89) [BVerfG 03.12.1986 - 1 BvR 872/82]).

    Daß der Beschwerdeführer nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses die Verfassungsbeschwerde in Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils noch weiterverfolgt hat, zwingt nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung teilweise zu versagen (vgl. auch BVerfGE 39, 276 (278, 292, 301); 69, 161 (162, 167, 168 ff. [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83])).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 1 BvR 270/53

    Keine Auslagenerstattung für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Beide Erklärungen haben zur Folge, daß das Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl. für die Erledigungserklärung schon BVerfGE 7, 75 (76) [BVerfG 03.07.1957 - 1 BvR 270/53]).

    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Erfolg oder eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht als ausreichenden Grund für eine Auslagenerstattung erachtete, sondern hierfür besondere Billigkeitsgründe verlangte (vgl. BVerfGE 7, 75 (77) [BVerfG 03.07.1957 - 1 BvR 270/53]; 8, 195 (196) [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]; 18, 133 (134 f. [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62])), steht dem nicht entgegen.

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Ob und inwieweit die genannten Bedenken auch noch in anderen Fällen zurücktreten müssen (in diesem Sinne BVerfGE 69, 161 (168 ff.) [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83]), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Daß der Beschwerdeführer nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses die Verfassungsbeschwerde in Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage hinsichtlich der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils noch weiterverfolgt hat, zwingt nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung teilweise zu versagen (vgl. auch BVerfGE 39, 276 (278, 292, 301); 69, 161 (162, 167, 168 ff. [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83])).

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Das Gesetz macht sie aber in §§ 90 ff. BVerfGG von einem (überdies an strenge formelle Voraussetzungen geknüpften) Rechtsschutzbegehren des Betroffenen abhängig, so daß - anders als etwa im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (vgl. BVerfGE 1, 396 (414 f.) [BVerfG 30.07.1952 - 1 BvF 1/52]) - der Wegfall des Begehrens auch die Grundlage für eine Entscheidung entfallen läßt.
  • BVerwG, 27.09.1989 - 8 C 88.88

    Kommunalabgabe - Widerspruchsverfahren - Kostenerstattung - Ausschluss

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Auf die (Sprung-)Revision der Stadt hob das Bundesverwaltungsgericht mit der auszugsweise in DÖV 1990, S. 207 veröffentlichten Entscheidung das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids auf; die Kosten des Verfahrens erlegte es dem beklagten Freistaat Bayern und dem beigeladenen Beschwerdeführer je zur Hälfte auf.
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber in der aufgrund der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Lage eine Beschwer der Betroffenen mit verfassungsrechtlichem Bezug (vgl. dazu auch BVerfGE 27, 391 (395, 397)) gesehen hat, der er abhelfen wollte.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Die Verfassungsbeschwerde dient zwar nicht ausschließlich dem Individualrechtsschutz des Beschwerdeführers, sondern hat darüber hinaus die Funktion, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 (259); 79, 365 (367 f. [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85])).
  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 289/56

    Vorsaussetzungen für die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89
    Die ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die den Erfolg oder eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht als ausreichenden Grund für eine Auslagenerstattung erachtete, sondern hierfür besondere Billigkeitsgründe verlangte (vgl. BVerfGE 7, 75 (77) [BVerfG 03.07.1957 - 1 BvR 270/53]; 8, 195 (196) [BVerfG 14.10.1958 - 2 BvO 2/57]; 18, 133 (134 f. [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62])), steht dem nicht entgegen.
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

  • BVerfG, 14.10.1958 - 2 BvO 2/57

    Umfang der Vorlage bei fraglicher Zugehörigkeit der Vorschrift zur Bundes- oder

  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 01.07.1964 - 2 BvR 543/63

    Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen

    b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

    In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    In diesem Fall entspricht die Auslagenerstattung durch die zuständige Gebietskörperschaft der Billigkeit, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfGK 5, 316 ; stRspr).
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