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   BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90   

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https://dejure.org/1992,31
BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 (https://dejure.org/1992,31)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 (https://dejure.org/1992,31)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 (https://dejure.org/1992,31)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Ärztliches Werbeverbot

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung auf Unterlassung der Duldung von Illustriertenberichten über die ärztliche Tätigkeit mit ungebührlich werbendem Charakter

  • Wolters Kluwer

    Arzt - Werbung - Mitwirkung bei Presseberichten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Hackethal-Interview / Hackethal Interview

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Ärzte - Julius Hackethal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 248
  • NJW 1992, 2341
  • MDR 1992, 719
  • GRUR 1992, 866
  • DVBl 1992, 761
  • ZUM 1992, 615
  • afp 1991,, 128
  • afp 1992, 128
 
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Wird zitiert von ... (488)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 60, 215 ; 71, 162 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. für § 1 UWG BVerfGE 32, 311 ; für § 21 Abs. 1 und 4 BO BVerfGE 71, 162 ; für § 11 HWG die Entscheidung über die Vorläuferbestimmung in § 5 Abs. 2 Buchst. e der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 BVerfGE 9, 213 ).

    Das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO ist allerdings nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig betrachtet worden, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sei (BVerfGE 71, 162 ).

    Die Pflicht des Arztes, keine werbenden Veröffentlichungen durch Dritte zu dulden, hat den Zweck, das ärztliche Werbeverbot zu sichern (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Hinter diesem Zweck steht wiederum das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Allerdings ist die Meinungsfreiheit nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet, zu denen auch § 21 BO, § 11 HWG und § 1 UWG gehören (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 33, 125 ).

    Das Werbeverbot seinerseits, auf welches das Duldungsverbot sich bezieht und das ihm seinen Sinn verleiht, soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    b) Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 71, 183 ; 77, 308 ).

    Die Zumutbarkeit einer grundrechtsbeschränkenden Maßnahme ergibt sich aus einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 77, 308 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 15.11.1990 - 4 U 53/89
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1990 - 4 U 53/89 -.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 1990 - 4 U 53/89 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 33, 125 ).

    Dabei handelt es sich um eine am Standesrecht und am Wettbewerbsrecht ausgerichtete Würdigung tatsächlicher Sachverhalte, die Sache der Fachgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    Doch müssen die aus den allgemeinen Gesetzen folgenden Schranken der Meinungsfreiheit ihrerseits im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 , st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    Die Gesundheit der Bevölkerung, der das Duldungsverbot dienen soll, ist ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das selbst empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 17, 269 ).
  • BGH, 14.12.1966 - Ib ZR 125/64

    Zulässigkeit von Eisenzusatz bei Lebensmitteln

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    Aus diesem Grund sei der Informant grundsätzlich gehalten, solche Presseberichte vor ihrer Veröffentlichung zu prüfen, wenn nach Art und Inhalt der Information oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf seiten der Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliege (vgl. BGH, GRUR 1964, S. 392 ff.; GRUR 1967, S. 362 ff.; GRUR 1987, S. 241 ff.).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    b) Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 71, 183 ; 77, 308 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90
    b) Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 71, 183 ; 77, 308 ).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • BGH, 21.02.1964 - Ib ZR 108/62

    Anforderungen an die Haftung eines in Wettbewerbsabsicht handelnden und dabei die

  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 156/84

    Arztinterview; Pflichten des Arztes zur Verhinderung einer werbenden

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Darin liegt keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.).
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Der Schutzbereich umfasst jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient, mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; NJW-RR 2007, 1048 f.).
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