Rechtsprechung
BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 |
Länderfinanzausgleich II
Art. 107 Abs. 2 GG
Volltextveröffentlichungen (3)
- DFR
Finanzausgleich II
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Verfassungsmäßigkeit des Länderfinanzausgleichs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Konzessionsabgaben - Finanzkraftmeßzahl - Finanzbedarf der Gemeinden - Entscheidende Merkmale - Haushaltsnotlage als Sonderlast - Finanzausgleich
- zeit.de (Pressebericht, 12.06.1992)
Karlsruhes Urteil zum Finanzausgleich hilft den schwächsten Bundesländern - Der Bund muß nun handeln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 86, 148
- NJW 1992, 2279 (Ls.)
- NVwZ 1993, 159 (Ls.)
- DVBl 1992, 965
- DÖV 1992, 743
Wird zitiert von ... (193) Neu Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83
Finanzausgleich I
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2354), für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, wurden verschiedene dieser Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2764) - im folgenden: Achtes Änderungsgesetz - geändert und das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) neu bekanntgemacht.Die Konzessionsabgaben seien nach den Maßstäben berücksichtigungsfähig, nach denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 330 [410]) die bergrechtliche Förderabgabe einbezogen habe.
Die Bundesregierung stellt darauf ab, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich eine Gestaltungs- und Abgrenzungsbefugnis bei der Bestimmung der Finanzkraft der Länder eingeräumt habe (BVerfGE 72, 330 [412 f.]).
Konzessionsabgaben erschienen damit als Entgelt "für die Aufgabe einer eigentumsartigen Sachherrschaft" (vgl. BVerfGE 72, 330 [410]).
Der Bundesminister der Finanzen hat, veranlaßt durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330), das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt zu prüfen, in welcher Höhe eine Einwohnerwertung der Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich gerechtfertigt sei.
(2) Die Haushaltsnotlage des Saarlandes beruhe nicht auf politi schen Entscheidungen, die es autonom getroffen und für deren haushaltswirtschaftliche Folgen es mithin nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [405]) einzustehen habe.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [404 f.]) sei es aber nicht ausgeschlossen, Zuweisungen für Sonderlasten auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Finanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten habe.
Auch § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes ist zulässiger Verfahrensgegenstand, obwohl die inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) Gegenstand des Verfahrens 2 BvF 1/83 gewesen ist.
Da die Unvereinbarkeitserklärung auf alle Regelungen des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes erstreckt worden ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [421]), war es dem Gesetzgeber verwehrt, Teile dieses Abschnitts formell fortbestehen zu lassen.
Aus den materiell-rechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers können keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse im Sinne spezifischer Begründungsanforderungen abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 [396 f.]).
Soweit im Finanzausgleichsgesetz die Höhe bestimmter Berechnungsfaktoren wie die Einwohnerwertung der Stadtstaaten nicht frei gegriffen werden darf, sondern sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen muß (vgl. BVerfGE 72, 330 [415 f.]), kommt es darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis diesen Anforderungen genügt.
Die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine Aufgabenzuweisung und eine ihr entsprechende Finanzausstattung, die im Rahmen des gesamtstaatlich Möglichen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erlaubt (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).
Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).
Das bündische Prinzip ist zugleich Grundlage und Grenze der Hilfeleistungspflichten (vgl. BVerfGE 72, 330 [384, 386 f.]).
Seine Zielrichtung ist vielmehr, solche Unterschiede in der Finanzkraft der Länder, die durch die primäre Verteilung des Steueraufkommens nicht aufgehoben, sondern möglicherweise erst offenbar werden, aber gleichwohl im Hinblick auf die bundesstaatliche Solidargemeinschaft als unangemessen gelten müssen, in gewissem Umfang, wenn auch nicht voll auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [387]).
Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.
Er ist umfassend zu verstehen und darf nicht allein auf die Steuerkraft reduziert werden; grundsätzlich unterfallen ihm auch alle sonstigen Einnahmen, aus nichtsteuerlichen Abgaben ebenso wie aus wirtschaftlicher Tätigkeit und anderen Ertragszuführungen (vgl. BVerfGE 72, 330 [400, 412]).
Demgemäß kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft unberücksichtigt bleiben, wenn sie ihrem Volumen nach nicht ausgleichsrelevant ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 [399, 400]).
Schon in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 hat der Senat Einnahmen solcher Art, die die Länder erzielen, deren Finanzkraft grundsätzlich zugerechnet (vgl. BVerfGE 72, 330 [412]).
Denn Finanzkraft meint insgesamt eine finanzielle Leistungsfähigkeit, für die die in Zahlen ausgedrückten Einnahmen nur Indikatoren sind (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).
Der Ausgleich der Finanzkraft der Länder ist, wie der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 dargelegt hat, primär aufkommensorientiert, er schließt die Berücksichtigung von Sonderbedarfen einzelner Länder, abgesehen von der historisch begründeten Ausnahme der Hafenlasten, aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschätzung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).
Damit erreicht es noch nicht das Volumen, welches - auch im Blick auf die seit der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 1986 eingetretene Entwicklung - als ausgleichsrelevant anzusehen ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [409]).
Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).
Doch gilt für die Sonderbelastungen aus der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen aus historischen Gründen eine Ausnahme (vgl. BVerfGE 72, 330 [413 f.]).
Er dient dazu, den Ländern staatliche Selbständigkeit durch eine aufgabengerechte Finanzausstattung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).
Nur wo die Angemessenheit dieses Kriteriums aus unverfügbar vorgegebener struktureller Eigenart von Ländern, wie sie den Stadtstaaten eigentümlich ist, von vornherein entfällt, ist es gerechtfertigt, die tatsächliche Einwohnerzahl als Bezugspunkt für die Vergleichbarmachung des Finanzaufkommens zu modifizieren (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 f.]).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 entschieden hat, ist es zumindest zulässig, der vorgegebenen, historisch gewachsenen strukturellen Eigenart der Stadtstaaten Bremen und Hamburg durch eine Einwohnerwertung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [401, 415]).
Indem hierbei den Ländern Bremen und Hamburg die Möglichkeit eines landesinternen Finanzausgleichs fehlt, ist es sachgerecht, dieser Folge stadtstaatenspezifischer Eigenart (zumindest teilweise) auf der Ebene des bundesstaatlichen Länderfinanzausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).
aa) Eine Möglichkeit, Indikatoren zur Bestimmung des Mehrbedarfs der Stadtstaaten gegenüber Flächenländern zu finden, liegt in der Durchführung eines Großstadtvergleichs, bei dem die Finanzausstattung von Städten vergleichbarer Größe - unter Einbeziehung der für sie wirksamen staatlichen Sonderleistungen - ermittelt wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).
Auch bei der Einwohnerwertung ist daher die richtige Mitte in der dem Bundesstaatsprinzip innewohnenden Spannungslage zu finden zwischen Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 [398]).
cc) Hinsichtlich der Pendlerproblematik, deren Berücksichtigung der Senat nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen hat (BVerfGE 72, 330 [416]), geht das Gutachten davon aus, daß sie sich typischerweise auch bei den in den Großstadtvergleich einbezogenen Vergleichsstädten stellt.
Es ist nicht der Sinn der Einwohnerwertung des § 9 Abs. 2 FAG, die Folgen der Zerlegung der Einkommen- und Lohnsteuer nach dem Wohnsitzprinzip, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt hat (vgl. BVerfGE 72, 330 [406 f.]), zu kompensieren.
Das bundesstaatliche System der Verteilung des Finanzaufkommens richtet sich - dem Konnexitätsgrundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG folgend - an den Bund und Ländern verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).
Wie bereits dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 zu entnehmen ist, müssen (von der historisch begründeten Ausnahme der Seehafenlasten abgesehen) bei der Ermittlung der Finanzkraft im Sinne dieser Vorschrift Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).
Ausgleichsverpflichtungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß die Reihenfolge der Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder verändert wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).
Eine solche Verkehrung der Reihenfolge der Finanzkraft widerspräche dem Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).
Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG können im Rahmen ihrer generellen Zweckbestimmung, eine Leistungsschwäche einzelner Länder auszugleichen, auch dazu eingesetzt werden, Sonderlasten zu berücksichtigen (BVerfGE 72, 330 [402]).
Die Unterstützung muß im Wege der Bundesergänzungszuweisungen geleistet werden können (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).
Dabei ist das föderative Gleichbehandlungsgebot zu beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 [404]).
a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).
Ihr Sinn und Zweck ist nicht allein, eine geordnete öffentliche Finanzwirtschaft der verschiedenen staatlichen Aufgabenträger zu ermöglichen, sondern ebenso, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten (vgl. auch BVerfGE 72, 330 [383]) und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann.
Dann aber war er nach dem föderativen Gleichbehandlungsgebot gehalten, für die Freie Hansestadt Bremen ebenfalls eine Sonderlast wegen gegebener Haushaltsnotlage zu berücksichtigen und dementsprechend Bundesergänzungszuweisungen zu gewähren (vgl. BVerfGE 72, 330 [404, 405 f.]).
Die Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Kosten politischer Führung für Länder mit geringer Einwohnerzahl im Rahmen der Bundesergänzungszuweisungen hat der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 für zulässig erklärt (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).
Voraussetzung für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen an ein Land ist danach dessen Leistungsschwäche (vgl. BVerfGE 72, 330 [403]).
Die Regelung verstößt gegen die aus Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sich ergebende, im Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]) ausgesprochene Verpflichtung, die durch die verfassungswidrige Nichtbeteiligung an den Bundesergänzungszuweisungen erlittenen Nachteile angemessen auszugleichen.
Er hat sich dafür neben der Rechtssicherheit auf Gründe der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft bezogen, die rückwirkenden Eingriffen und Umverteilungen entgegenstünden (vgl. BVerfGE 72, 330 [422]).
Es steht hier nicht der angemessene Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder oder der Leistungsschwäche einzelner Länder in Frage, der nach der Struktur des Länderfinanzausgleichs nur im Wege einer Annäherung, nicht aber einer Nivellierung der Unterschiede zu erfolgen hat (BVerfGE 72, 330 [387, 398]).
Insoweit stehen Gesichtspunkte der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft rückwirkenden Eingriffen entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]).
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.
a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).
- BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60
1. Rundfunkentscheidung
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Es sei dem Bund verboten, bei dem Bemühen um eine verfassungsrechtlich relevante Vereinbarung über eine Frage, die alle Länder betreffe, nach dem Grundsatz des "divide et impera" zu handeln, d.h. auf Spaltung der Länder auszugehen; bei solchen Verhandlungen dürfe die Bundesregierung die Landesregierungen nicht je nach ihrer parteipolitischen Richtung verschieden behandeln, insbesondere nicht zu den politisch entscheidenden Beratungen nur Vertreter der ihr parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen zuziehen und die der Opposition im Bund nahestehenden Landesregierungen davon ausschließen (Hinweis auf BVerfGE 12, 205 [255 f.]).Dieser Grundsatz verbietet es ihr, bei Verhandlungen, die alle Länder angehen, die Landesregierungen je nach ihrer parteipolitischen Richtung verschieden zu behandeln, insbesondere zu den politisch entscheidenden Beratungen nur Vertreter der ihr parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen zuzuziehen und die der Opposition im Bunde nahestehenden Landesregierungen davon auszuschließen (vgl. BVerfGE 12, 205 [255 f.]).
- BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72
Städtebauförderungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Der Bund bleibt allerdings darauf beschränkt, die förderungsfähigen Investitionsbereiche zu bestimmen (vgl. BVerfGE 39, 96 [115]). - BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]). - BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64
Sorsum
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Doch muß eine solche Korrektur dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot genügen; er ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244 f.]). - BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
Sozialversicherungsträger
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Doch muß eine solche Korrektur dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot genügen; er ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244 f.]). - BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
Ergänzungsabgabe
- BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58
Volksbefragung Hessen
- BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76
Rheda-Wiedenbrück
Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]). - BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61
Breitenborn-Gelnhausen
- BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 30.89
Neueinführung von Konzessionsabgaben ist erlaubt
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78
Schleswig-Holsteinische Ämter
- BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73
Bundesrat
- BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
6. Rundfunkentscheidung
- BVerfG - 2 BvF 1/89 (anhängig)
- BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11
Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …
- BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
Dies gilt unabhängig davon, dass Länder und Kommunen, die staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder sind (vgl. BVerfGE 86, 148 ), für ihre Zwecke und ihre Aufgabenbereiche nicht an die in einer "Statistik für Bundeszwecke" erhobenen Daten gebunden sind - im Rahmen ihrer Kompetenzen - durchaus eigene, themengleiche Statistiken erstellen und verwenden können.Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwischen den Ländern korrigiert werden, soweit sie unangemessen erscheinen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 , 101, 158 ; 116, 327 ).
Dieser Rückgriff liegt nahe und ist in der Rechtsprechung des Senats wiederholt gebilligt worden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ), weil dadurch ein Finanzkraftvergleich zwischen den Ländern möglich wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings nicht zwingenden Annahme, dass in ganz Deutschland mit derselben Summe auch ein einheitliches Niveau öffentlicher Leistungen finanziert werden kann (…vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 579) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspricht auch dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 101, 158 ).
Dieses Kriterium war dem Verfassungsgeber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa BTDrucks II/480, Tz. 130 ff., 146) und liegt auch den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ;… vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 f.;… Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).
In diesem Sinne hat der Senat für Zwecke des Bund-Länder-Finanzausgleichs etwa ein Abstellen auf die "tatsächliche" Einwohnerzahl als Regelfall und Abweichungen hiervon als rechtfertigungsbedürftig angesehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Während die Stimmverteilung im Bundesrat nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Gewichtung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 50 GG) sicherstellen will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von Ländern und Kommunen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ;… Hidien, Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, S. 207 ff., 220 ff., 231 ff.;… Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 528 f., 579).
Dementsprechend hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei Stadtstaaten und dünn besiedelten Flächenländern den Gesetzgeber verpflichtet, sich auf empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu stützen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Auch die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs ist Sache der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 GG; BVerfGE 86, 148 ) und wird vom Landesverfassungsrecht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 LV BW; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 SächsVerf; Art. 93 ThürVerf; Art. 58 NdsVerf; Art. 49 Abs. 6 RP LV; ThürVerfGH…, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137).
210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Das Gebot föderativer Gleichbehandlung lässt eine unterschiedliche Behandlung einzelner Länder nur zu, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 86, 148 ).
Das entspricht der Sache nach einem Willkürverbot (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ;… Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Teil 4 Rn. 117 ;… Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 ).e) § 8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 ;… Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425 ff.; BVerfGE 86, 148 ).
Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).
Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der bereits im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft.
Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) eine sachgerechte Regelung zu treffen.
Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§ 8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden.
Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) hat den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§ 9 Abs. 3 FAG).
Wechsel der Maßstäbe bedürfen eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
bb) § 11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind.
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
Berliner Haushalt
Mit § 11 Abs. 6 FAG hatte der Finanzausgleichsgesetzgeber die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ff.) folgende Verpflichtung umgesetzt, Bremen und dem Saarland Sanierungshilfen zu gewähren (…vgl. BTDrucks 12/4401, S. 109 und 12/4748, S. 130, 157 ff., 170 f.).a) Art. 109 Abs. 3 GG biete, wie in BVerfGE 86, 148 (266) ausgeführt, die Regelungskompetenz, etwa im Rahmen des Haushaltsgrundsätzegesetzes Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet seien.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann im Fall der extremen Haushaltsnotlage eines Landes eine bundesstaatliche Verfassungspflicht zur Hilfeleistung auch gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verbindung mit dem bundesstaatlichen Prinzip des Füreinandereinstehens, Art. 20 Abs. 1 GG, bestehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Damit ist zwar noch nicht festgelegt, welche Form der Finanzhilfe einem Not leidenden Land zu gewähren ist, da der Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Sollten, wie der Berliner Senat substantiiert geltend macht, die dieser gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegenden finanzwirtschaftlichen Analysen und Annahmen auch auf die Haushaltslage des Landes Berlin zutreffen, wäre der Bundesgesetzgeber in der Konsequenz der Senatsrechtsprechung auf Grund des föderativen Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich verpflichtet, dem Land Berlin Sanierungshilfen in gleicher Weise zu gewähren (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Bundesergänzungszuweisungen sollen den horizontalen Finanzausgleich nicht ersetzen, sondern ihn lediglich ergänzen (vgl. BVerfGE 86, 148 ;… Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 419 ff.).
cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Unabhängig davon, ob die dort verfolgten Sanierungskonzepte und deren Durchführung als zweckmäßig oder unzweckmäßig zu bewerten sind, können solche in der Vergangenheit durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zwar Anlass für notwendige Lernprozesse bei Auswahl und Gestaltung künftiger - im Ansatz verfassungsrechtlich notwendiger und zulässiger (vgl. BVerfGE 86, 148 ) - konkreter Sanierungsprogramme sein; zwingende Schlüsse über generelle Eignung oder Nichteignung finanzieller Bundeshilfen in der Zukunft lassen sie jedoch nicht zu.
Sodann wurde erkannt, dass jedenfalls Sanierungshilfen des Bundes im Fall einer extremen Haushaltsnotlage den Rahmen der "normalen" Funktionen von Bundesergänzungszuweisungen sprengen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).
Dies muss, wie der Senat im Jahr 1992 als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), auch für die Abgrenzung einer Haushaltsnotlage als Unterfall der Leistungsschwäche des Landes gelten.
Dies muss dazu führen, dass die quantitativen Elemente, die der Senat in seiner Entscheidung im Jahr 1992 für die Bestimmung so genannter einfacher und so genannter extremer Haushaltsnotlagen herangezogen hat (vgl. BVerfGE 86, 148 ), nicht mehr ohne weiteres fortzuschreiben, sondern verschärfend zu ergänzen sind.
c) Wie der Senat auch 1992 in der Sache betont hat, haben die im Grundgesetz ausdrücklich eröffneten Handlungsmöglichkeiten wie insbesondere die Mischfinanzierungstatbestände der Art. 91a und Art. 91b GG, Art. 104a Abs. 4 GG sowie Art. 106 Abs. 8 GG Vorrang vor der Gewährung von Ergänzungszuweisungen zum Zweck der Sanierung (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1992 hat der Senat (BVerfGE 86, 148 ) hervorgehoben, es sei "zuvörderst nötig und besonders dringlich , Bund und Länder gemeinsam treffende Verpflichtungen und Verfahrensregelungen festzulegen, die der Entstehung einer Haushaltsnotlage entgegenwirken und zum Abbau einer eingetretenen Haushaltsnotlage beizutragen geeignet sind.
a) Die Finanzierungsquoten der jeweiligen Haushalte, die das Verhältnis zwischen Netto-Kreditaufnahme und den Einnahmen und Ausgaben des Haushalts ausweisen, können trotz der politischen Beeinflussbarkeit der Netto-Kreditaufnahme und ihres fehlenden Ursachenbezugs erste Anzeichen für eine übermäßige Zinsausgabenlast des betroffenen Landes sein, die die haushaltswirtschaftliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gar zur Leistungsunfähigkeit des Not leidenden Landes führt (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
Das im Jahr 1992 vom Bundesverfassungsgericht beispielhaft für eine (einfache) Haushaltsnotlage herangezogene Indiz des "Doppelten über der länderdurchschnittlichen Kreditfinanzierungsquote" (vgl. BVerfGE 86, 148 ) ist danach für den Zeitraum von 1995 bis 2004 zwar überwiegend erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Überschreitung des Länderdurchschnitts der Zins-Steuer-Quote zumindest um 71, 7 v.H. als ein Kriterium zur Feststellung (extremer) Haushaltsnotlagen in zwei konkreten Einzelfällen herangezogen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).
- BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 ).In diesem Rahmen hat das Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des angegriffenen Regelungskomplexes im ganzen und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mithin ohne an Rügen der Antragsteller gebunden zu sein - zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 86, 148 ).
- BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13
Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen …
Sie ist eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil die grundsätzlich für alle Kinder vorgeschriebene Schulpflicht jedenfalls den Besuch der Grund- und Hauptschule verlangt und Grund- und Hauptschule deshalb zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ; zuletzt BVerfG…, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck S. 63, Rn. 163). - BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11
Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich
Ihre Aufgaben und ihr Finanzgebaren werden den Ländern zugerechnet (vgl. BVerfGE 86, 148 ).Dazu gehören diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 ; 50, 195 ; 52, 95 ; 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ).
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 86, 148 ; 110, 370 ).
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
Während also die kommunalen Finanzen in das System der Verteilung des bundesstaatlichen Finanzaufkommens ausdrücklich eingefügt werden (vgl. BVerfGE 86, 148 [215]), bleiben die Finanzmittel der Sozialversicherung trotz ihrer enormen gesamtwirtschaftlichen Bedeutung unerwähnt.Davon ausgehend normiert das Grundgesetz die Verteilung des Finanzaufkommens in verschiedenen aufeinander aufbauenden und aufeinander bezogenen Stufen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]; - 86, 148 [213 f., 264]).
Es erlangt damit auch Geltung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit diese nicht grundrechtsfähig sind (vgl. BVerfGE 86, 148 [251]; - 89, 132 [141]).
- BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21
Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt
Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Verfahren ist, bei dem eine Rechtsnorm unabhängig vom Willen der Antragsteller, deren Antrag nur eine Anstoßfunktion zukommt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 68, 346 ), unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 86, 148 ; 97, 198 ; 101, 239 ; 112, 226 ).Bei der abstrakten Normenkontrolle handelt es sich um ein objektives Verfahren, bei dem eine Rechtsnorm unabhängig vom Willen der Antragsteller unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 86, 148 ; 97, 198 ; 101, 239 ; 112, 226 ).
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
- BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Bundesgrenzschutz
- BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05
Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung
- VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes …
- BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12
Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage; …
- VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98
Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; …
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
Bürgerbegehren gegen das Projekt Stuttgart 21
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.02.2012 - VGH N 3/11
Kommunaler Finanzausgleich muss bis 1. Januar 2014 neu geregelt werden - Hohe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 15 B 875/18
Zugang einer Landtagsfraktion zu einer Stadthalle
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96
Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos
- BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87 …
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr - …
- VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 4/15
Abstrakte Normenkontrolle - Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs …
- BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuerbescheid erfolglos
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16
Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.05.2019 - LVG 4/18
Namensschilder und Dienstnummernschilder für Polizisten
- StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11
Normenkontrollantrag von 26 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft auf Prüfung …
- VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Kommunaler Finanzausgleich
- FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91
Vereinbarkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. …
- StGH Hessen, 21.05.2013 - P.St. 2361
1. Die Gemeinden haben einen aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht …
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07
Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; …
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von …
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02
Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die …
- BGH, 19.01.2010 - StB 27/09
Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran
- BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05
Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken …
- OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12
Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken
- VG Dessau, 27.02.2002 - 4 A 38/02
- FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91
Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen …
- BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05
Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich
- StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99
Kommunale Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollantrag betreffend …
- VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 53/11
Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97
Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos
- BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 7.03
Arbeitgeberbegriff, Auslegung des -s bei Unternehmen mit mehreren …
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in …
- BSG, 20.05.2014 - B 1 KR 5/14 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Gesundheitsfonds - …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - VGH N 12/19
Angemessenheit der Gewährleistung der Finanzausstattung der Kommunen i.R.d. …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - VerfGH 19/13
Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 verfassungskonform
- StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 …
- VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 71/11
Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante …
- OVG Niedersachsen, 30.10.1992 - 10 L 217/89
Einkommensteuerfreiheit; Lohnsteuerfreiheit; Wohnsiedlung; Britischer Soldat; …
- BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 104.15
Beamter; Wechseldienstposten; militärischer Dienstposten; Auswahlentscheidung; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
- StGH Hessen, 16.01.2019 - P.St. 2606
1. Die Kommunen sind in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 …
- BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen …
- VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2017 - LVerfG 5/15
Kommunale Verfassungsbeschwerde; Gesetz zur Neuordnung des kommunalen …
- VerfG Brandenburg, 06.08.2013 - VfGBbg 70/11
Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausgleichsumlage; abundante …
- StGH Niedersachsen, 05.12.2008 - StGH 2/07
Demokratieprinzip; Abstrakte Normenkontrolle; Vollzugsdefizite; Hoheitliche …
- StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01
Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der …
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 414/19
- VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09
Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag; Sächsisches …
- BFH, 19.07.2006 - II R 81/05
Keine Grundsteuerbefreiung für selbstgenutztes Einfamilienhaus - Umfang der …
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97
Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze
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Bürgerbegehren zur Kündigung der Projektverträge zur Finanzierung des Projekts …
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Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Kleinstgemeindenregelung im …
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 722/18
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 809/18
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 408/19
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 311/16
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 810/17
- BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93
Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher …
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 841/17
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10
Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05
Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig …
- BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95
Restitution des Länderbestands
- BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99
Spielautomatensteuer rechtmäßig
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94
Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß
- BVerfG, 18.10.1994 - 2 BvR 611/91
Verfassungsrechtliche Prüfung der Festlegung der Grenze des Landes Berlin
- VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18
Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in …
- BVerwG, 17.12.2003 - 4 BN 54.03
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme; Gemeinbedarfseinrichtung; Allgemeinwohl; …
- VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97
Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4755/00
Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch …
- VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit …
- VerfG Schleswig-Holstein, 03.09.2012 - LVerfG 1/12
Kommunale Verfassungsbeschwerde, Schulgesetz, Selbstverwaltungsgarantie, …
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 2 A 10738/09
Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010
- VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10
Finanzausstattung der Kommunen in Thüringen
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 12/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97
Vertriebenenrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., Begriff der …
- BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvF 2/95
Restitution bei öffentlicher Trägerschaft
- BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den …
- OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06
Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und …
- VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05
Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; …
- StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95
Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom …
- VerfGH Thüringen, 07.03.2018 - VerfGH 1/14
Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen §§ 24, 25 Abs. 4 Nr. 3, § 29 Thüringer …
- StGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - GR 1/96
Verpflichtung der Landkreise zur Finanzierung des Verkehrslastenausgleichs; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95
Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
Krankenversicherung
- BVerwG, 29.11.2004 - 8 B 68.04
Reduzierung eines besonderen Leistungsansatzes der Zahl der Familienangehörigen …
- BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
Klärung der Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 SchwbG in der Auslegung des OVG …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2002 - 12 A 2567/02
Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 16.02.2010 - LVG 9/08
Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist …
- VG Koblenz, 19.05.2009 - 1 K 643/08
Streit um Finanzausgleich
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00
Krankenversicherung
- FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00
Krankenversicherung
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 19/97
Verfassungsmäßigkeit derÜbertragung von Aufgaben auf Gemeinden in Hinblick auf …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00
Krankenversicherung
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 3 KN 25/20
Rechtsweg hinsichtlich der Kostentragung der Schiedsstelle nach SGB 9 § 133; …
- VG Stuttgart, 23.11.2021 - 7 K 4080/20
Veränderung der Größe einer Gemeinderatsfraktion; Einleitung eines Verfahrens zur …
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07
Kommunale Verfassungsbeschwerde - Appellentscheidung: Pflicht zur Schaffung einer …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 1 A 1208/06
Einführung einer Kostendämpfungspauschale hinsichtlich Beihilfeleistungen an …
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 10.92
Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen - …
- VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08
Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und …
- VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1998 - VerfGH 5/97
Kommunaler Finanzausgleich: zum Verstoß gegen das Recht auf Selbstverwaltung, das …
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 84.94
ehemaliges Reichsvermögen - Art. 20 Abs. 1 GG, Bundesstaatsprinzip
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 18/10
Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2004 - 4 S 2789/03
Gültigkeit einer Verordnung zur Änderung der Organisationsverordnung zum FGG BW …
- StGH Baden-Württemberg, 10.11.1993 - GR 3/93
Keine Deckungspflicht des Landes nach Verf BW Art 71 Abs 3 für Sozialhilfekosten …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 22/10
Einkreisung kreisfreier Städte in Mecklenburg-Vorpommern zulässig
- FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2
Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, …
- VG Bremen, 17.09.2007 - 6 K 1577/06
Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit von Studiengebühren auswärtiger …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06
Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises …
- VG Gelsenkirchen, 28.12.2023 - 5 K 3216/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2008 - 2 A 10828/07
Umlage für den Fonds "Deutsche Einheit"
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
Verfassungsbeschwerden gegen Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erfolglos
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10
Vereinbarkeit der Erhebung einer sog. Finanzausgleichsumlage von besonders …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2023 - 15 L 230/23
Zugang, kommunale Einrichtung, Verschaffungsanspruch, Einwirkungsanspruch, …
- VerfGH Berlin, 21.03.2014 - VerfGH 41/12
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der nach dem 22. September 1999 gegründeten …
- StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10
Grundsatz der Haushaltsklarheit; Grundsatz der Haushaltswahrheit; Grundsatz der …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06
Möglichkeit der Klage gegen die Auswahlentscheidung über die künftige Kreisstadt …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 10/97
Verfassungsmäßigkeit derÜbertragung von Aufgaben auf Gemeinden in Hinblick auf …
- VG Cottbus, 24.11.2022 - 1 K 569/16
- VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - PL 15 S 1080/16
Rechtswidrigkeit der Verteilung der Freistellungsstunden für …
- BVerwG, 28.04.2010 - 9 B 95.09
Gesetzgebungsrecht für Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 118/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- OVG Hamburg, 27.10.2005 - 3 Bs 61/05
Studiengebühr Hamburg: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzdifferenzierung
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 23/10
Begrenzter Bestandsschutz für die Kreisfreiheit; Schutz der kommunalen …
- VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05
Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 38/95
Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingsaufnahmegesetz teilweise erfolgreich
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 9.92
Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen - …
- BVerfG, 20.08.1992 - 2 BvR 1712/89
Verfassungswidrigkeit der Beschränkung von Beratungshilfe auf deutsche …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.10.2012 - LVG 23/10
Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden gegen Finanzausgleichsgesetz 2009
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4753/00
Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch …
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21
Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.04.2009 - LVG 146/08
Beschlossene Gemeindegebietsreform verfassungsgemäß
- VerfGH Saarland, 23.01.2006 - Lv 3/05
Antrag auf Zulassung des finanzwirksamen Volksbegehrens "Rettet die Grundschulen …
- BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 11.92
Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen - …
- VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH 22/13
§ 29 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10)
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - 6 A 1.05
Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach teilweisem …
- BSG, 07.10.2014 - B 5 R 66/14 B
- BVerwG, 20.05.2010 - 9 B 96.09
Grundsatzrevision wegen Anwendung von Landesrecht unter Verstoß gegen …
- VG Bremen, 16.08.2006 - 6 V 1583/06
Erhebung von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
Krankenversicherung
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21
Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung …
- VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 5/12
§ 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31. Januar 2013 (GVBI. S. 10)
- VerfGH Thüringen, 16.04.2014 - VerfGH 6/12
§ 29 des Thüringer Finanzausgleiches vom 31.Januar 2013 (GVBL S. 10)
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
- BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 51.96
Aufnahmevoraussetzungen für Spätaussiedler aus Osteuropa
- VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH X B 222/13
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2009 - 15 A 801/09
Vereinbarkeit der Bildung einer Fraktion in kreisangehörigen Städten und …
- OVG Saarland, 11.03.2002 - 1 R 12/00
Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe; Beihilfefähigkeit von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.1999 - C 2 S 272/97
- FG Münster, 14.04.2011 - 3 K 1387/08
Einheitsbewertung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eines mit einem …
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 12.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 15.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 14.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 13.97
Willkürverbot; finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden; Nivellierungsverbot …
- BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 21.97
Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids - Benachteiligungen von …
- OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
Bemessung der Amtsumlage nach dem Schleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetz …
- BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 19.97
Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids - Einordnung als Spätaussiedler nach …
- VG Münster, 28.02.2022 - 5 K 47/21
- VG Braunschweig, 15.05.2007 - 6 A 64/06
Baubeginn; Bauvorhaben; Finanzierung; Fördermittel; Fördermittelbewilligung; …
- OVG Saarland, 07.04.2000 - 3 N 1/00
Gerichtlich Überprüfung der Satzung einer Ruhegeldkasse; Rechtsschutzbedürfnis …
- VGH Bayern, 29.01.2015 - 20 B 14.2259
Flächenabgabe zum Deutschen Weinfonds; Erhebung durch Gemeinden / …
- VG Münster, 17.11.2006 - 1 K 1024/04
Beteiligung der Kommunen an den Sozialhilfekosten: Kein Härteausgleich für Gronau
- VG München, 28.07.2016 - M 17 K 15.5844
Anzeigepflicht bei einer kindbezogenen Betriebskostenförderung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 5/97
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 7/97
Krankenversicherung
- OVG Bremen, 07.09.2022 - 1 B 227/22
Überlassung von Räumlichkeiten an eine Fraktion zur Abhaltung einer …
- OVG Niedersachsen, 19.06.1997 - 10 M 6224/96
Kommunaler Finanzausgleich 1995: Rückabwicklung; Ermächtigungsgrundlage; …
- VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612
Abgabe zum Deutschen Weinfonds; keine Erstattung von Verwaltungs- und Fremdkosten
- VG Würzburg, 15.10.2008 - W 6 K 08.881
Abgabe zum ... (Flächenabgabe); übertragener Wirkungskreis; keine Erstattung von …
- VG Mainz, 23.11.2006 - 1 K 783/05
Beteiligung an den Kindergartenkosten eines freien Trägers durch finanzschwache …