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   BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90   

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BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 (https://dejure.org/1992,50)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 (https://dejure.org/1992,50)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1,90 (https://dejure.org/1992,50)
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Länderfinanzausgleich II

Art. 107 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Finanzausgleich II

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Länderfinanzausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konzessionsabgaben - Finanzkraftmeßzahl - Finanzbedarf der Gemeinden - Entscheidende Merkmale - Haushaltsnotlage als Sonderlast - Finanzausgleich

  • zeit.de (Pressebericht, 12.06.1992)

    Karlsruhes Urteil zum Finanzausgleich hilft den schwächsten Bundesländern - Der Bund muß nun handeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 86, 148
  • NJW 1992, 2279 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 159 (Ls.)
  • DVBl 1992, 965
  • DÖV 1992, 743
 
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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2354), für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, wurden verschiedene dieser Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2764) - im folgenden: Achtes Änderungsgesetz - geändert und das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) neu bekanntgemacht.

    Die Konzessionsabgaben seien nach den Maßstäben berücksichtigungsfähig, nach denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 330 [410]) die bergrechtliche Förderabgabe einbezogen habe.

    Die Bundesregierung stellt darauf ab, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich eine Gestaltungs- und Abgrenzungsbefugnis bei der Bestimmung der Finanzkraft der Länder eingeräumt habe (BVerfGE 72, 330 [412 f.]).

    Konzessionsabgaben erschienen damit als Entgelt "für die Aufgabe einer eigentumsartigen Sachherrschaft" (vgl. BVerfGE 72, 330 [410]).

    Der Bundesminister der Finanzen hat, veranlaßt durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330), das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt zu prüfen, in welcher Höhe eine Einwohnerwertung der Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich gerechtfertigt sei.

    (2) Die Haushaltsnotlage des Saarlandes beruhe nicht auf politi schen Entscheidungen, die es autonom getroffen und für deren haushaltswirtschaftliche Folgen es mithin nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [405]) einzustehen habe.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [404 f.]) sei es aber nicht ausgeschlossen, Zuweisungen für Sonderlasten auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Finanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten habe.

    Auch § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes ist zulässiger Verfahrensgegenstand, obwohl die inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) Gegenstand des Verfahrens 2 BvF 1/83 gewesen ist.

    Da die Unvereinbarkeitserklärung auf alle Regelungen des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes erstreckt worden ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [421]), war es dem Gesetzgeber verwehrt, Teile dieses Abschnitts formell fortbestehen zu lassen.

    Aus den materiell-rechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers können keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse im Sinne spezifischer Begründungsanforderungen abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 [396 f.]).

    Soweit im Finanzausgleichsgesetz die Höhe bestimmter Berechnungsfaktoren wie die Einwohnerwertung der Stadtstaaten nicht frei gegriffen werden darf, sondern sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen muß (vgl. BVerfGE 72, 330 [415 f.]), kommt es darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis diesen Anforderungen genügt.

    Die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine Aufgabenzuweisung und eine ihr entsprechende Finanzausstattung, die im Rahmen des gesamtstaatlich Möglichen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erlaubt (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).

    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).

    Das bündische Prinzip ist zugleich Grundlage und Grenze der Hilfeleistungspflichten (vgl. BVerfGE 72, 330 [384, 386 f.]).

    Seine Zielrichtung ist vielmehr, solche Unterschiede in der Finanzkraft der Länder, die durch die primäre Verteilung des Steueraufkommens nicht aufgehoben, sondern möglicherweise erst offenbar werden, aber gleichwohl im Hinblick auf die bundesstaatliche Solidargemeinschaft als unangemessen gelten müssen, in gewissem Umfang, wenn auch nicht voll auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [387]).

    Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.

    Er ist umfassend zu verstehen und darf nicht allein auf die Steuerkraft reduziert werden; grundsätzlich unterfallen ihm auch alle sonstigen Einnahmen, aus nichtsteuerlichen Abgaben ebenso wie aus wirtschaftlicher Tätigkeit und anderen Ertragszuführungen (vgl. BVerfGE 72, 330 [400, 412]).

    Demgemäß kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft unberücksichtigt bleiben, wenn sie ihrem Volumen nach nicht ausgleichsrelevant ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 [399, 400]).

    Schon in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 hat der Senat Einnahmen solcher Art, die die Länder erzielen, deren Finanzkraft grundsätzlich zugerechnet (vgl. BVerfGE 72, 330 [412]).

    Denn Finanzkraft meint insgesamt eine finanzielle Leistungsfähigkeit, für die die in Zahlen ausgedrückten Einnahmen nur Indikatoren sind (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).

    Der Ausgleich der Finanzkraft der Länder ist, wie der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 dargelegt hat, primär aufkommensorientiert, er schließt die Berücksichtigung von Sonderbedarfen einzelner Länder, abgesehen von der historisch begründeten Ausnahme der Hafenlasten, aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschätzung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).

    Damit erreicht es noch nicht das Volumen, welches - auch im Blick auf die seit der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 1986 eingetretene Entwicklung - als ausgleichsrelevant anzusehen ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [409]).

    Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).

    Doch gilt für die Sonderbelastungen aus der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen aus historischen Gründen eine Ausnahme (vgl. BVerfGE 72, 330 [413 f.]).

    Er dient dazu, den Ländern staatliche Selbständigkeit durch eine aufgabengerechte Finanzausstattung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).

    Nur wo die Angemessenheit dieses Kriteriums aus unverfügbar vorgegebener struktureller Eigenart von Ländern, wie sie den Stadtstaaten eigentümlich ist, von vornherein entfällt, ist es gerechtfertigt, die tatsächliche Einwohnerzahl als Bezugspunkt für die Vergleichbarmachung des Finanzaufkommens zu modifizieren (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 f.]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 entschieden hat, ist es zumindest zulässig, der vorgegebenen, historisch gewachsenen strukturellen Eigenart der Stadtstaaten Bremen und Hamburg durch eine Einwohnerwertung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [401, 415]).

    Indem hierbei den Ländern Bremen und Hamburg die Möglichkeit eines landesinternen Finanzausgleichs fehlt, ist es sachgerecht, dieser Folge stadtstaatenspezifischer Eigenart (zumindest teilweise) auf der Ebene des bundesstaatlichen Länderfinanzausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).

    aa) Eine Möglichkeit, Indikatoren zur Bestimmung des Mehrbedarfs der Stadtstaaten gegenüber Flächenländern zu finden, liegt in der Durchführung eines Großstadtvergleichs, bei dem die Finanzausstattung von Städten vergleichbarer Größe - unter Einbeziehung der für sie wirksamen staatlichen Sonderleistungen - ermittelt wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).

    Auch bei der Einwohnerwertung ist daher die richtige Mitte in der dem Bundesstaatsprinzip innewohnenden Spannungslage zu finden zwischen Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 [398]).

    cc) Hinsichtlich der Pendlerproblematik, deren Berücksichtigung der Senat nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen hat (BVerfGE 72, 330 [416]), geht das Gutachten davon aus, daß sie sich typischerweise auch bei den in den Großstadtvergleich einbezogenen Vergleichsstädten stellt.

    Es ist nicht der Sinn der Einwohnerwertung des § 9 Abs. 2 FAG, die Folgen der Zerlegung der Einkommen- und Lohnsteuer nach dem Wohnsitzprinzip, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt hat (vgl. BVerfGE 72, 330 [406 f.]), zu kompensieren.

    Das bundesstaatliche System der Verteilung des Finanzaufkommens richtet sich - dem Konnexitätsgrundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG folgend - an den Bund und Ländern verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).

    Wie bereits dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 zu entnehmen ist, müssen (von der historisch begründeten Ausnahme der Seehafenlasten abgesehen) bei der Ermittlung der Finanzkraft im Sinne dieser Vorschrift Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).

    Ausgleichsverpflichtungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß die Reihenfolge der Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder verändert wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).

    Eine solche Verkehrung der Reihenfolge der Finanzkraft widerspräche dem Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).

    Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG können im Rahmen ihrer generellen Zweckbestimmung, eine Leistungsschwäche einzelner Länder auszugleichen, auch dazu eingesetzt werden, Sonderlasten zu berücksichtigen (BVerfGE 72, 330 [402]).

    Die Unterstützung muß im Wege der Bundesergänzungszuweisungen geleistet werden können (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).

    Dabei ist das föderative Gleichbehandlungsgebot zu beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 [404]).

    a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).

    Ihr Sinn und Zweck ist nicht allein, eine geordnete öffentliche Finanzwirtschaft der verschiedenen staatlichen Aufgabenträger zu ermöglichen, sondern ebenso, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten (vgl. auch BVerfGE 72, 330 [383]) und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann.

    Dann aber war er nach dem föderativen Gleichbehandlungsgebot gehalten, für die Freie Hansestadt Bremen ebenfalls eine Sonderlast wegen gegebener Haushaltsnotlage zu berücksichtigen und dementsprechend Bundesergänzungszuweisungen zu gewähren (vgl. BVerfGE 72, 330 [404, 405 f.]).

    Die Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Kosten politischer Führung für Länder mit geringer Einwohnerzahl im Rahmen der Bundesergänzungszuweisungen hat der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 für zulässig erklärt (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).

    Voraussetzung für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen an ein Land ist danach dessen Leistungsschwäche (vgl. BVerfGE 72, 330 [403]).

    Die Regelung verstößt gegen die aus Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sich ergebende, im Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]) ausgesprochene Verpflichtung, die durch die verfassungswidrige Nichtbeteiligung an den Bundesergänzungszuweisungen erlittenen Nachteile angemessen auszugleichen.

    Er hat sich dafür neben der Rechtssicherheit auf Gründe der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft bezogen, die rückwirkenden Eingriffen und Umverteilungen entgegenstünden (vgl. BVerfGE 72, 330 [422]).

    Es steht hier nicht der angemessene Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder oder der Leistungsschwäche einzelner Länder in Frage, der nach der Struktur des Länderfinanzausgleichs nur im Wege einer Annäherung, nicht aber einer Nivellierung der Unterschiede zu erfolgen hat (BVerfGE 72, 330 [387, 398]).

    Insoweit stehen Gesichtspunkte der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft rückwirkenden Eingriffen entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).

    Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.

    a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Es sei dem Bund verboten, bei dem Bemühen um eine verfassungsrechtlich relevante Vereinbarung über eine Frage, die alle Länder betreffe, nach dem Grundsatz des "divide et impera" zu handeln, d.h. auf Spaltung der Länder auszugehen; bei solchen Verhandlungen dürfe die Bundesregierung die Landesregierungen nicht je nach ihrer parteipolitischen Richtung verschieden behandeln, insbesondere nicht zu den politisch entscheidenden Beratungen nur Vertreter der ihr parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen zuziehen und die der Opposition im Bund nahestehenden Landesregierungen davon ausschließen (Hinweis auf BVerfGE 12, 205 [255 f.]).

    Dieser Grundsatz verbietet es ihr, bei Verhandlungen, die alle Länder angehen, die Landesregierungen je nach ihrer parteipolitischen Richtung verschieden zu behandeln, insbesondere zu den politisch entscheidenden Beratungen nur Vertreter der ihr parteipolitisch nahestehenden Landesregierungen zuzuziehen und die der Opposition im Bunde nahestehenden Landesregierungen davon auszuschließen (vgl. BVerfGE 12, 205 [255 f.]).

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Der Bund bleibt allerdings darauf beschränkt, die förderungsfähigen Investitionsbereiche zu bestimmen (vgl. BVerfGE 39, 96 [115]).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Doch muß eine solche Korrektur dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot genügen; er ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244 f.]).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Doch muß eine solche Korrektur dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot genügen; er ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz gesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 21, 362 [369 f.]; 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244 f.]).
  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvG 1/58

    Volksbefragung Hessen

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 6/76

    Rheda-Wiedenbrück

    Auszug aus BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
    Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]; 79, 127 [151]).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 30.89

    Neueinführung von Konzessionsabgaben ist erlaubt

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG - 2 BvF 1/89 (anhängig)
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 119, 394 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Dies gilt unabhängig davon, dass Länder und Kommunen, die staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder sind (vgl. BVerfGE 86, 148 ), für ihre Zwecke und ihre Aufgabenbereiche nicht an die in einer "Statistik für Bundeszwecke" erhobenen Daten gebunden sind - im Rahmen ihrer Kompetenzen - durchaus eigene, themengleiche Statistiken erstellen und verwenden können.

    Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwischen den Ländern korrigiert werden, soweit sie unangemessen erscheinen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 , 101, 158 ; 116, 327 ).

    Dieser Rückgriff liegt nahe und ist in der Rechtsprechung des Senats wiederholt gebilligt worden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ), weil dadurch ein Finanzkraftvergleich zwischen den Ländern möglich wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings nicht zwingenden Annahme, dass in ganz Deutschland mit derselben Summe auch ein einheitliches Niveau öffentlicher Leistungen finanziert werden kann (vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 579) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspricht auch dem Gebot der föderativen Gleichbehandlung (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 101, 158 ).

    Dieses Kriterium war dem Verfassungsgeber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa BTDrucks II/480, Tz. 130 ff., 146) und liegt auch den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 GG zugrunde (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 578 f.; Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).

    In diesem Sinne hat der Senat für Zwecke des Bund-Länder-Finanzausgleichs etwa ein Abstellen auf die "tatsächliche" Einwohnerzahl als Regelfall und Abweichungen hiervon als rechtfertigungsbedürftig angesehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Während die Stimmverteilung im Bundesrat nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG angelehnte Gewichtung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art. 50 GG) sicherstellen will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von Ländern und Kommunen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ; Hidien, Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, S. 207 ff., 220 ff., 231 ff.; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 528 f., 579).

    Dementsprechend hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei Stadtstaaten und dünn besiedelten Flächenländern den Gesetzgeber verpflichtet, sich auf empirisch ermittelbare und sachlich nachvollziehbare objektive Gesichtspunkte zu stützen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Auch die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs ist Sache der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 GG; BVerfGE 86, 148 ) und wird vom Landesverfassungsrecht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 LV BW; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 SächsVerf; Art. 93 ThürVerf; Art. 58 NdsVerf; Art. 49 Abs. 6 RP LV; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137).

    210 3. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

    Das Gebot föderativer Gleichbehandlung lässt eine unterschiedliche Behandlung einzelner Länder nur zu, wenn sie durch Sachgründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 86, 148 ).

    Das entspricht der Sache nach einem Willkürverbot (vgl. BVerfGE 23, 353 ; 86, 148 ; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 Teil 4 Rn. 117 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    e) § 8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 ; Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425 ff.; BVerfGE 86, 148 ).

    Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).

    Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der bereits im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft.

    Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) eine sachgerechte Regelung zu treffen.

    Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§ 8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 ) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden.

    Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) hat den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§ 9 Abs. 3 FAG).

    Wechsel der Maßstäbe bedürfen eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    bb) § 11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 ) als vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind.

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