Rechtsprechung
   BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,21
BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 (https://dejure.org/1992,21)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 (https://dejure.org/1992,21)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 (https://dejure.org/1992,21)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,21) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Pachtzins für Kleingärten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pachtzins für Kleingärten; Kündigungsmöglichkeiten für Dauerkleingärten; Dauerkleingärten; Kleingärten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Begrenzung des Pachtzinses für Kleingärten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit von Gesetzen - Neuregelungspflicht - Kleingarten - Pachtzins

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 114
  • NJW 1993, 2523 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 971
  • NVwZ 1993, 1182 (Ls.)
  • DVBl 1993, 33
  • ZfBR 1993, 80
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (145)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter war nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig (§ 1 Abs. 2 KSchVO; § 2 Abs. 1 KGÄndG; vgl. zum Inhalt des damaligen Kleingartenrechts im einzelnen BVerfGE 52, 1 [3 f., 6 ff., 18 ff.]).

    Mit Beschluß vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 52, 1 ) hat das Bundesverfassungsgericht die Kündigungsschutzverordnung und das Kleingartenänderungsgesetz insoweit für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, "als ein Kleingartenpachtverhältnis, das nach den Vorschriften des Kleingartenrechts der Preisbindung unterliegt und unbefristet ist, von einem privaten Verpächter nur nach Maßgabe des § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1944 und des § 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 gekündigt werden kann" (BVerfG, a.a.O., S. 2, 18, 30 ff., 42).

    Der Gesetzgeber war durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 (BVerfGE 52, 1 ) nicht gehindert, bei der Neuregelung des Kleingartenrechts davon auszugehen, daß die in früherer Zeit begründeten Pachtverhältnisse noch fortbestanden, soweit sie nicht nach den Vorschriften des früheren Rechts ausgelaufen waren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat das Regelungssystem des früheren Kleingartenrechts als mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar erachtet, soweit es einerseits keine Befristung der Vertragsdauer zuließ, andererseits die Kündigungsmöglichkeiten eng begrenzte und gleichzeitig zu einem ungewöhnlich niedrigen Pachtzins führte (vgl. BVerfGE 52, 1 [2, 18, 32 f., 40]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Gründen der Kleingartenentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es der Entscheidung des Gesetzgebers obliege, wie er den verfassungsrechtlichen Bedenken abhelfe (BVerfGE 52, 1 [40]).

    § 16 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 BKleingG enthält danach Regelungen, die Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums des Verpächters im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, und muß den hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 52, 1 [28 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung von 1979 festgestellt, daß unter dem früheren Kleingartenrecht die Veräußerungsmöglichkeit für Kleingartengrundstücke praktisch aufgehoben und dadurch die Substanz des Eigentums berührt gewesen sei (vgl. BVerfGE 52, 1 [31]).

    Hinsichtlich der bestehenden Kleingartenanlagen hätte ihnen jedenfalls die Kleingartenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1979 besonderen Anlaß geben können, den Bestand dieser Anlagen, der bis dahin durch die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten praktisch gesichert war, nunmehr rechtlich durch eine Bauleitplanung abzusichern (vgl. insbesondere die Ausführungen in BVerfGE 52, 1 [36 f.]).

    Zwar ist der Besitz eines Kleingartens heute für den Pächter und seine Familie nicht mehr von existentieller Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 52, 1 [35]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in der Entscheidung vom 12. Juni 1979 unter Berufung auf den im Auftrag des zuständigen Bundesministers erstatteten Forschungsbericht des Instituts für Städtebau, Siedlungswesen und Kulturtechnik der Universität Bonn vom Jahre 1975 hervorgehoben hat, war der Anteil der Kleingärtner "mit kleinerem Einkommen" damals - bei einer ebenfalls weithin verwirklichten engen Pachtzinsbindung - mit 9 vom Hundert relativ gering (BVerfGE 52, 1 [34]); die Kleingartenbesitzer gehörten überwiegend den mittleren Einkommensschichten an, während die Bezieher besonders niedriger und besonders hoher Einkommen unter ihnen erheblich geringer vertreten waren als im Durchschnitt der bundesdeutschen Bevölkerung (BVerfGE 52, 1 [11]).

    Es gehört seit der Kleingartenordnung 1919 ohnehin zu ihren Aufgaben, ausreichendes Gelände für Kleingärten bereitzustellen (vgl. BVerfGE 52, 1 [36]).

  • BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90

    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    c) Mit Urteil vom 25. Januar 1991 (NJW 1991, S. 1348 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß befristete Pachtverträge mit fortlaufender Verlängerungsklausel wie auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge zu behandeln seien.

    Sie steht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof inzwischen in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von befristeten und unbefristeten Pachtverhältnissen bei Verträgen mit Verlängerungsklausel entwickelt hat (BGH, NJW 1991, S. 1348 [1349]).

    Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach befristete Pachtverträge mit fortlaufender Verlängerungsklausel wie unbefristete Verträge zu behandeln sind (BGH, NJW 1991, S. 1348 [1349]), wäre allerdings der Ausgangsfall von der zur Prüfung gestellten Regelung nicht erfaßt worden.

  • BVerfG - 1 BvL 36/87 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm (1 BvL 36/87):.

    Zur Vorlage 1 BvL 36/87 hat der Präsident des Bundesgerichtshofs eine Stellungnahme des Vorsitzenden des III. Zivilsenats übermittelt:.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 36/87 teilen die Auffassung des vorlegenden Gerichts.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Die Unvereinbarerklärung hat regelmäßig die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die beanstandeten Normen nicht mehr anwenden dürfen, sondern in anhängigen Verfahren die Neuregelung des Gesetzgebers abwarten müssen (vgl. BVerfGE 55, 100 [110]; 81, 363 [383 f.]).

    Er muß vielmehr die verfassungswidrige Lage grundsätzlich jedenfalls von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an beseitigen und kann sogar gehalten sein, für die davorliegende Zeit Regelungen zu treffen, die der verfassungsrechtlichen Beschwer der Betroffenen abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 327 [340 f.]; 81, 363 [384 f.]).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    In jedem Falle erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums (vgl. BVerfGE 79, 174 [198] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Das kann es in besonderem Maße erforderlich machen, die Interessen der Allgemeinheit durch gesetzliche Regelungen zur Geltung zu bringen und die Nutzung nicht völlig dem freien Spiel der Kräfte und dem Belieben des Einzelnen zu überlassen (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Sie konkretisieren im Rahmen von Art. 14 GG die Sozialbindung des Eigentums (vgl. BVerfGE 21, 87 [90]).
  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Im Fall der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung beschränkt sich das Bundesverfassungsgericht darauf, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen, und sieht von einer Nichtigerklärung ab, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, eine verfassungsmäßige Gesetzeslage herzustellen (vgl. BVerfGE 28, 324 [362 f.]; 81, 242 [263]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Die Vorlagen genügen auch dem Erfordernis, daß die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtert werden muß, wenn diese nahe liegt (vgl. BVerfGE 85, 329 [333 f.]).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85
    Er muß vielmehr die verfassungswidrige Lage grundsätzlich jedenfalls von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an beseitigen und kann sogar gehalten sein, für die davorliegende Zeit Regelungen zu treffen, die der verfassungsrechtlichen Beschwer der Betroffenen abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 327 [340 f.]; 81, 363 [384 f.]).
  • BVerfG, 04.10.1989 - 1 BvL 32/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Übertragung von Taxikonzessionen

  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 73.80

    Grundstück - Dauerkleingarten - Festsetzung - Kleingärtner - Pachtvertrag -

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    348 (α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auch diese Begründung ist nicht offensichtlich unhaltbar und daher vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 88, 187 ; 96, 315 ).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Im Falle von Interessenkollisionen, die nicht zuletzt daher rühren können, daß neben den Bestandsinteressen des Eigentümers auch die Interessen anderer grundrechtlichen Schutz genießen, hat er einen gerechten Ausgleich zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 ; Beschlüsse vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 u.a. - BVerfGE 87, 114 und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht