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   BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87   

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BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 (https://dejure.org/1992,4)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 (https://dejure.org/1992,4)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 (https://dejure.org/1992,4)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Einkommensanrechnung

  • openjur.de

    Einkommensanrechnung

  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Prüfung der Bedürftigkeit - Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft - Unterschiedlich geschlechtliche Gemeinschaft

  • hartzkampagne.de

    Bestimmtheit des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer nahestehenden Person bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 6 Abs. 1; AFG §§ 137 Abs. 2a, 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9
    Arbeitslosenhilfe: Anrechnung von Einkommen eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Eheähnliche Gemeinschaft

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 234
  • NJW 1993, 643
  • NZS 1993, 72
  • FamRZ 1993, 164
  • BB 1992, 2366
  • DB 1993, 236
 
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Wird zitiert von ... (1216)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
    Die verfassungsrechtliche Prüfung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 75, 382) nicht entbehrlich.

    Bei der Regelung der verschärften Bedürftigkeitsprüfung durfte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG davon ausgehen, daß sich die Bedürftigkeit eines verheirateten Arbeitslosen durch Unterhaltsleistungen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mindert [vgl. BVerfGE 75, 382 [395]].

    Darüber hinaus darf der Gesetzgeber, ohne damit die Ehe zu diskriminieren, die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens ziehen, daß in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend aus einem Topf gewirtschaftet wird mit der Folge, daß zusammenlebende Ehegatten einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 [394]).

    bb) Durch die Freibetragsregelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG dürfen verheiratete Arbeitslose nicht schlechter gestellt werden als Alleinstehende; ferner muß den Eheleuten nach der Einkommensanrechnung das Existenzminimum verbleiben (vgl. BVerfGE 75, 382 [391 f.]).

    Daß die Einkommensanrechnung nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG zum Unterschreiten des Existenzminimums der Eheleute führt, konnte in der Entscheidung vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 75, 382) in den damaligen Ausgangsfällen nicht festgestellt werden.

    c) Soweit die Entscheidung vom 16. Juni 1987 (BVerfGE 75, 382) hinsichtlich der Freibetragsregelung des § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG anders verstanden werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
    Diese Vorschrift war mit dem Grundgesetz vereinbar [BVerfGE 9, 20].

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Feststellung geschlechtlicher Beziehungen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung gebe dieser einen mit der Bedürftigkeitsprüfung bei ehelichen Haushaltsgemeinschaften unvergleichbaren Charakter (BVerfGE 9, 20 [32 f.]).

    Diese Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm weicht von der allgemein vertretenen Auffassung ab (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32 f.]).

    Es ist daher sachdienlich, der Verwaltung in gewissen Grenzen die Möglichkeit zu einer vereinfachten Bearbeitung zu geben und ihr durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Besonderheiten der Einzelfälle zu ersparen (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32]; ferner: BVerfGE 17, 1 [23]; 77, 308 [338]).

    bb) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, nicht die Feststellung voraus, daß zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32 f.]).

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
    Diese Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht für mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt worden (BVerfGE 67, 186).

    Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 186) verlangte Gleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften rechtfertige keine Schlechterstellung der arbeitslosen Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gegenüber den Eheleuten und gegenüber den übrigen unverheirateten Arbeitslosen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften im Rahmen des Arbeitslosenhilferechts für erforderlich gehalten (BVerfGE 67, 186).

    Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verbiete, daß die in einer Ehe verbundenen Partner gegenüber unverheiratet zusammenlebenden Partnern benachteiligt würden (BVerfGE 67, 186 [198]).

    Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2 a AFG vorzunehmen, um der in der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) festgestellten Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 87, 234 ; 100, 59 ; 195 ).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 143, 246 ).

    c) Die Unterscheidung von betrieblicher zu privater Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Ausschluss einer Beteiligung des Arbeitgebers ist für die Kranken- und Pflegekassen ohne großen Aufwand nachvollziehbar und daher die Härte der Beitragspflicht ohne besondere Schwierigkeiten vermeidbar (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr).

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Das BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87) habe die Befugnis, über das Partnervermögen zu verfügen, als tragendes äußeres Anzeichen für das Bestehen eines gegenseitigen Einstandswillens bereits hervorgehoben.

    Zwar forderte das BVerfG in seinem Urteil vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) zu § 137 Abs. 2a AFG, dass die Beziehungen in einer eheähnlichen Gemeinschaft über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen müssten.

    a) Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BVerfG (Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) und BSG (s nur BSG BSGE 90, 90, 100 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26, RdNr 39) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.

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