Rechtsprechung
   BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238/90, 1258/90, 772/91 u. 909/91   

Syndikusanwalt

Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, kein Erfordernis einer "gehobenen Position" im Zweitberuf

Volltextveröffentlichungen (4)

  • hartzkampagne.de

    Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechtsanwaltszulassung: Zweitberuf

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit der Ausübung eines Zweitberufs durch Rechtsanwälte

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 87, 287
  • NJW 1993, 317
  • ZIP 1993, 40
  • MDR 1993, 276
  • DVBl 1993, 310
  • BB 1993, 460
  • DB 1993, 376



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Wird zitiert von ... (268)  

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    Kommerzielles Denken ist mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 287 <329 f.>).
  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Geldwäsche

    Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266, 284; 87, 287, 320).

    Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287 ).

    Integrität und Zuverlässigkeit des einzelnen Berufsangehörigen (vgl. BVerfGE 63, 266 ; 87, 287 ; 93, 213 ) sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. BVerfGE 76, 171 ; 76, 196 ) sind die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R  

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Unbedenklich hierfür können Dritten gegenüber eingegangene Bindungen nur dann sein, wenn von ihnen keine prägende Wirkung für den beruflichen Status des Betroffenen ausgeht (zum Konfliktfeld von Freiberuflichkeit und gleichzeitig bestehenden Anstellungsverhältnissen vgl bereits BVerfGE 87, 287, 321, 324 ).

    Es muss daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/-psychotherapeuten in ähnlichem zeitlichen Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird (vgl insoweit zum ähnlichen Erfordernis des Vorhandenseins ausreichender tatsächlicher und rechtlicher Handlungsspielräume bei Rechtsanwälten bereits BVerfGE 87, 287, 323).

    Es kann vielmehr geboten sein, dass die zuständigen Behörden auf erkannte typischerweise drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bereits mit Maßnahmen im Vorfeld des konkreten Schadenseintritts Einfluss zu nehmen versuchen und - unter Beachtung von Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - präventive Verbote und Handlungsbeschränkungen aussprechen (zur vom Gesetzgeber zulässigerweise in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt der größeren Effizienz präventiver Beschränkungen im Vergleich zu späterer laufender Kontrolle der Berufsausübung bereits BVerfGE 87, 287, 322).

    Im Übrigen sind die die Klägerin neu treffenden Beschränkungen des PsychThG nicht ungewöhnlich, da es auch für andere Gruppen freier Berufe im Interesse des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Erwerbsmöglichkeiten in einer zeitgleich ausgeübten zweiten beruflichen Tätigkeit gelten (vgl zB §§ 45 ff Bundesrechtsanwaltsordnung sowie BVerfGE 87, 287, 321 ff).

    Aber auch wenn die Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht mitumfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (so BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316), gilt dieses jedenfalls nicht ohne Außerachtlassung gesetzlicher und untergesetzlicher Schranken, wie sie durch § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV aufgestellt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden sind.

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