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   BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90   

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BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90 (https://dejure.org/1992,47)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90 (https://dejure.org/1992,47)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 1992 - 1 BvR 79/85, 1 BvR 643/87, 1 BvR 442/89, 1 BvR 238/90, 1 BvR 1258/90 (https://dejure.org/1992,47)
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Syndikusanwalt

Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, kein Erfordernis einer "gehobenen Position" im Zweitberuf

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Zulassung zur Anwaltschaft - Verweigerung wegen Zweitberufs - Berufsfreiheit - Beratung standesrechtlich ungebundener Arbeitgeber - Erwerbstätigkeit - Interessenkollision - Ausreichender Handlungsspielraum

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 287
  • NJW 1993, 317
  • ZIP 1993, 40
  • MDR 1993, 276
  • WM 1993, 810
  • DVBl 1993, 310
  • BB 1993, 460
  • DB 1993, 376
  • AnwBl 1993, 120
 
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Wird zitiert von ... (325)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Diese Freiheit umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfGE 21, 173,179).

    ... Bei der Bewertung von Inkompatibilitätsregelungen kommt es vor allem darauf an, welche wirtschaftlichen Folgen eine Berufssperre für die Bewerber verursacht und welchen Aufwand es kostet, die Sperre zu übersteigen (BVerfGE 21, 173,181 f.).

    Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (für Steuerberater vgl. BVerfGE 21, 173,182).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90

    Person des Zustellungsadressaten im anwaltlichen Zulassungsverfahren nach der

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Wenn der BGH jedoch daraus den Grundsatz ableitet, »daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll« (BGHZ 40, 194,196 und Beschluß vom 25.3.1991 des BGH im Ausgangsverfahren 1 BvR 772/91 [= NJW 1991, 2086]), und wenn er mit dieser Begründung jedes Organ einer erwerbswirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaft ohne Ansehen der Aufgabenstellung und der Arbeitsbedingungen von der Rechtsanwaltschaft ausschließt, so verletzt das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Das Sozialprestige des Anwaltsstandes kann nicht gemeint sein, weil berufsständische Belange allein eine Beschränkung der Berufsfreiheit nicht rechtfertigen (BVerfGE 76, 171,189 = DRsp IV (485) 205 a-d u. 206 a).
  • BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 4/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Der BGH hat in früheren Entscheidungen ausgeführt, es gehe darum, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts zu sichern (BGHZ 35, 119,122 f.) und seine rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit typologisch zu erfassen (BGH, EGE XIV, S. 48, 50).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Der Gesetzgeber hat wenigstens seine Grundgedanken, das Ziel seines gesetzgeberischen Wollens, deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 17, 306,314).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    [2.] Der rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum, der für die Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlich ist, wird vom BGH in ständ. Rechtspr. danach bestimmt, ob dem Berufsbewerber der Freiraum für eine irgendwie nennenswerte und nicht nur gelegentliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit bleibt (vgl. BGHZ 33, 266,268 ...).
  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 13/63

    Tätigkeit bei Versicherungsgesellschaft und Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Wenn der BGH jedoch daraus den Grundsatz ableitet, »daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll« (BGHZ 40, 194,196 und Beschluß vom 25.3.1991 des BGH im Ausgangsverfahren 1 BvR 772/91 [= NJW 1991, 2086]), und wenn er mit dieser Begründung jedes Organ einer erwerbswirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaft ohne Ansehen der Aufgabenstellung und der Arbeitsbedingungen von der Rechtsanwaltschaft ausschließt, so verletzt das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BVerfG - 1 BvR 772/91 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Wenn der BGH jedoch daraus den Grundsatz ableitet, »daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll« (BGHZ 40, 194,196 und Beschluß vom 25.3.1991 des BGH im Ausgangsverfahren 1 BvR 772/91 [= NJW 1991, 2086]), und wenn er mit dieser Begründung jedes Organ einer erwerbswirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaft ohne Ansehen der Aufgabenstellung und der Arbeitsbedingungen von der Rechtsanwaltschaft ausschließt, so verletzt das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85
    Das gilt um so mehr, je stärker auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann (BVerfGE 83, 130,145).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    "Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17).

    In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird.

    Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte.

    Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschlüsse vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt) .

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann den Ausschluss vom Beruf des Rechtsanwalts nur dann rechtfertigen, wenn sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und ihr nur mit einer Berufswahlschranke begegnet werden kann (BVerfGE 87, 287, 330 = NJW 1993, 317; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    (1) Die Achtung ihrer beruflichen Unabhängigkeit garantiert den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 87, 287 ).
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