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   BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92   

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https://dejure.org/1992,800
BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92 (https://dejure.org/1992,800)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92 (https://dejure.org/1992,800)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92 (https://dejure.org/1992,800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits erfolgter Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Richtervorlage - Bereits bestätigte Norm - Bestätigung durch Bundesverfassungsgericht - Neue Umstände

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 341
  • NVwZ 1993, 881 (Ls.)
  • DVBl 1993, 252
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).

    Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (BVerfGE 39, 169 [181 f.]; 78, 38 [48]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).

    Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (BVerfGE 39, 169 [181 f.]; 78, 38 [48]).

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvL 26/73

    Nachtbackverbot II

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Der zweite Beschluß vom 25. Februar 1976 (BVerfGE 41, 360 ) erging aufgrund einer Richtervorlage zu der Vorschrift, die auch den Gegenstand der vorliegenden Verfahren bildet.
  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Die erste Entscheidung vom 23. Januar 1968 (BVerfGE 23, 50 ) betraf eine frühere Fassung des Gesetzes, wonach die Produktionsruhe schon um 21.00 Uhr begann.
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).
  • BVerfG - 1 BvL 10/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Die Vorlageverfahren 1 BvL 10/92 und 1 BvL 11/92 betreffen zwei Wuppertaler Großbäckereien.
  • BVerfG - 1 BvL 11/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Die Vorlageverfahren 1 BvL 10/92 und 1 BvL 11/92 betreffen zwei Wuppertaler Großbäckereien.
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 87, 341 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden; dieser Entscheidung kommt nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt nur, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ).

    Vorlagen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, unterliegen demnach erhöhten Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Eine erneute Vorlage ist regelmäßig unzulässig, wenn das vorlegende Gericht die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nimmt und nicht auf dieser Grundlage darlegt, welche inzwischen eingetretenen Veränderungen nach seiner Auffassung die erneute verfassungsgerichtliche Prüfung einer bereits entschiedenen Vorlagefrage veranlassen (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).

    Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird; soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet (vgl. BVerfGE 87, 341 mit Bezug auf BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ).

    Soweit sich das Amtsgericht gegen diese verfassungsgerichtliche Auffassung stellt, genügt seine Argumentation den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG daher schon deshalb nicht, weil es von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab ausgeht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).

    Damit genügen sie nicht den erhöhten Zulässigkeitsanforderungen, denen Vorlagen unterliegen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Damit genügen sie nicht den erhöhten Anforderungen an eine erneute Richtervorlage (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Dies genügt den erhöhten Anforderungen an eine erneute Richtervorlage nicht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die geeignet wären, das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ), bringen sie damit nicht vor.

    aa) Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bringen die Vorlagen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen hat, erschüttern und das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen lassen könnten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld

    Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 341 ).
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