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   BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89, 1 BvR 1509/89, 1 BvR 638/90, 1 BvR 639/90   

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BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89, 1 BvR 1509/89, 1 BvR 638/90, 1 BvR 639/90 (https://dejure.org/1992,55)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89, 1 BvR 1509/89, 1 BvR 638/90, 1 BvR 639/90 (https://dejure.org/1992,55)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89, 1 BvR 1509/89, 1 BvR 638/90, 1 BvR 639/90 (https://dejure.org/1992,55)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Sonntagsbackverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAZG §§ 5 Abs. 1 und 5, 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Nachtbackverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachtbackverbot - Ausfahrverbot - Vereinbarkeit mit demGrundgesetz - Bußgeldverhängung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 363
  • NVwZ 1993, 878
  • GRUR 1993, 478
  • BB 1993, 437
  • DB 1993, 538
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvL 26/73

    Nachtbackverbot II

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Das Nachtbackverbot (§ 5 Abs. 1 BAZG) und das Ausfahrverbot (§ 5 Abs. 5 BAZG) sind nach wie vor mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung von BVerfGE 41, 360 ).

    Die Wettbewerbsbedingungen hätten sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 41, 360 ) für Großbäckereien so grundlegend gewandelt, daß das Nachtbackverbot jetzt zur Existenzgefährdung führe, ohne daß es noch durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt wäre.

    Schon in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde darauf hingewiesen, daß die Backindustrie ihren Marktanteil trotz des Nachtbackverbotes erweitern konnte (vgl. BVerfGE 23, 50 [60]; 41, 360 [374]).

    Eine gesetzliche Schutznorm wird im übrigen nicht dadurch verfassungswidrig, daß es in Grenzgebieten zu Schwierigkeiten kommen kann, weil benachbarte Länder andere sozial- oder wirtschaftspolitische Ziele verfolgen (BVerfGE 41, 360 [375]).

    b) Das Nachtbackverbot dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Backgewerbe und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 23, 50 [57]; 41, 360 [370]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht für die vorliegende Fassung des § 5 Abs. 1 BAZG bereits entschieden (vgl. BVerfGE 41, 360 [374]).

    Schon in den beiden früheren Verfahren, die das Nachtbackverbot betrafen, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber im Interesse des Mittelstandsschutzes schichtfähige Betriebe daran hindern wollte, die Vorteile ihrer Größe voll auszunutzen; dieses gesetzgeberische Ziel rechtfertige die ungleiche Wirkung des Nachtbackverbotes und sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 23, 50 [59 f.]; 41, 360 [372]).

    Auch diese Regelung beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 41, 360 [376]).

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Sie wurde auch schon in der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besonders hervorgehoben (vgl. BVerfGE 23, 50 [59 f.]) und war der Grund dafür, daß das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937) die Kompromisse übernahm, die zwischen den Interessenverbänden der Backindustrie und des Bäckerhandwerks sowie der zuständigen Gewerkschaft in langjährigen Verhandlungen erarbeitet worden waren.

    Schon in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde darauf hingewiesen, daß die Backindustrie ihren Marktanteil trotz des Nachtbackverbotes erweitern konnte (vgl. BVerfGE 23, 50 [60]; 41, 360 [374]).

    b) Das Nachtbackverbot dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Backgewerbe und damit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 23, 50 [57]; 41, 360 [370]).

    Schon in den beiden früheren Verfahren, die das Nachtbackverbot betrafen, hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber im Interesse des Mittelstandsschutzes schichtfähige Betriebe daran hindern wollte, die Vorteile ihrer Größe voll auszunutzen; dieses gesetzgeberische Ziel rechtfertige die ungleiche Wirkung des Nachtbackverbotes und sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 23, 50 [59 f.]; 41, 360 [372]).

    Der Gesetzgeber wollte gerade Handwerksbetriebe schützen, wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner ersten Entscheidung zum Nachtbackverbot deutlich gemacht hat (vgl. BVerfGE 23, 50 [59]).

    Soweit die Beschwerdeführer die Rechtslage für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie mit derjenigen in anderen Industriezweigen vergleichen, gelten nach wie vor die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1968 (vgl. BVerfGE 23, 50 [61]).

  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 123/78

    Unselbstständiger Teil eines einheitlichen Ausfahrvorgangs - Vertragsstrafe wegen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Er hat eine Stellungnahme des I. Zivilsenats übersandt, die auf das vom - Beschwerdeführer zu 1) angegriffene Urteil verweist, ferner ein Urteil vom 27. Juni 1980 (MDR 1981, S. 204), das das Ausfahrverbot nach § 5 Abs. 5 BAZG betrifft.

    Was schließlich den Umfang des Absatzgebietes anbelangt, so läßt der Sachverständige unberücksichtigt, daß § 5 Abs. 5 BAZG nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum das Anfahren von Zwischenlagern und Depots zuläßt (Dittmeier/Seitz, Arbeitszeit in Bäckereien, 1981, S. 44, Zmarzlik, BAZG, 2. Aufl., 1978, § 5 Rdnr. 28 BGH, MDR 1981, S. 204).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 71, 108 [114]).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Das grundrechtlich gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) verpflichtet den Gesetzgeber, den Schutz der Arbeitnehmer vor den gesundheitsschädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln (vgl. BVerfGE 85, 191 [212 f.]).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Art. 103 Abs. 2 GG will zum einen sicherstellen, daß jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten muß; zum anderen soll gewährleistet werden, daß über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 47, 109 [120]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Art. 103 Abs. 2 GG will zum einen sicherstellen, daß jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage einrichten kann und keine willkürlichen staatlichen Reaktionen befürchten muß; zum anderen soll gewährleistet werden, daß über die Strafbarkeit eines Verhaltens der Gesetzgeber und nicht der Richter entscheidet (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 47, 109 [120]).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Die äußerste Grenze der Auslegung bildet der Wortlaut der Norm (vgl. BVerfGE 85, 69 [73] m.w.N.).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89
    Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 77, 84 [106 f.]).
  • BVerwG, 04.07.1989 - 1 C 48.87

    Bäcker - Arbeitszeit - Nachtbackverbot - Ausnahme

  • BGH, 03.11.1988 - I ZR 12/87

    Nachtbackverbot; Verfassungsmäßigkeit des Nachbackverbots; Sittenwidrigkeit eines

  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).
  • OLG Stuttgart, 14.06.2011 - 4 Ss 137/11

    Verstoß gegen das Waffengesetz: Mitführen eines Einhandmessers in einem Pkw durch

    Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Rechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (BVerfGE 105, 135 ff).Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten (BVerfGE 71, 108 [114]; 87, 363 [391]; § 3 OWiG und Göhler a.a.O. § 3 Rn.1).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. zur Zulässigkeit der "echten' Rückwirkung in Fällen der Restitution unredlich erworbener Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen BVerfGE 101, 239 (insoweit ohne Einschränkung auf die besondere Situation bei nicht unter Geltung des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerten, wie sie der Entscheidung im Übrigen zugrunde liegt, BVerfGE 101, 239 ); vgl. ebenso zur Zulässigkeit der "unechten' Rückwirkung bei der Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes BVerfGE 27, 231 ; entsprechend auch BVerfGE 25, 269 ; 32, 311 ; 87, 363 ; 110, 1 ).
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