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   BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85   

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https://dejure.org/1992,1483
BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85 (https://dejure.org/1992,1483)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85 (https://dejure.org/1992,1483)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1992 - 1 BvR 1213/85 (https://dejure.org/1992,1483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters - Selbstablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 1
  • NJW 1993, 2231
  • NVwZ 1993, 1181 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 1213/85
    a) Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 [38]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 [3]; 88, 17 [22]; 98, 134 [137]; 101, 46 [50]; 102, 192 [194]).
  • BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 1852/94

    Limbach

    Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    Es genügt, daß er Umstände anzeigt, die Anlaß geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 95, 189 ).

    Zwar konnte das von dem Vizepräsidenten Papier für das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstattete Rechtsgutachten aus der Sicht aller Beteiligten eine solche Unterstützung nicht bezwecken (vgl. auch BVerfGE 88, 1 ).

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