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   BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92   

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https://dejure.org/1993,688
BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92 (https://dejure.org/1993,688)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 1 BvL 24/92 (https://dejure.org/1993,688)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 1 BvL 24/92 (https://dejure.org/1993,688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 198
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.11.1990 - 1 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92
    Aus diesen muß sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß das Gericht bei der Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 77, 259 [261]; 79, 240 [243]; 81, 275 [277] m.w.N.; 83, 111 [116 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92
    Aus diesen muß sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß das Gericht bei der Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 77, 259 [261]; 79, 240 [243]; 81, 275 [277] m.w.N.; 83, 111 [116 f.]).
  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92
    Aus diesen muß sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß das Gericht bei der Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 77, 259 [261]; 79, 240 [243]; 81, 275 [277] m.w.N.; 83, 111 [116 f.]).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92
    Das vorlegende Gericht darf sich dabei nicht auf die Benennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes beschränken, sondern muß auch die für seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen (BVerfGE 86, 52 [57]).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92
    Aus diesen muß sich mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, daß das Gericht bei der Gültigkeit der Norm zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 77, 259 [261]; 79, 240 [243]; 81, 275 [277] m.w.N.; 83, 111 [116 f.]).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Im Hinblick auf den Vorlagegegenstand muss das Gericht den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab benennen und die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 127, 335 ; 131, 88 ).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    c) Um seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise darzulegen, muss das vorlegende Gericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend mitteilen (vgl. BVerfGE 88, 198 ; 93, 121 ).

    Dazu muss es in diesem Ausmaß tragfähige Feststellungen treffen, die der verfassungsrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 88, 198 ; vgl. auch BVerfGK 10, 171 ; 15, 447 ).

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