Rechtsprechung
| BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92; 2 BvR 2159/92 |
Maastricht
Volltextveröffentlichungen (6)
- DFR
Maastricht
- Alpmann Schmidt
GG Art. 23 GG, Art. 38
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Verfassungsmäßigkeit des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
GG Art. 23 GG, Art. 38
Besprechungen u.ä. (5)
- whi-berlin.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)
Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung (Franz C. Mayer)
- zaoerv.de
(Entscheidungsbesprechung)
Das Maastricht-Urteil und die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit (Prof. Dr. Jochen Frowein; ZaöRV 54/1994, S. 1-16)
- zaoerv.de
(Entscheidungsbesprechung)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht - ein Stolperstein auf dem Weg in die europäische Integration? (Dr. iur. Doris König; ZaöRV 54/1994, S. 17-94)
- sustainability-justice-climate.eu
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann)
- uni-bielefeld.de
(Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)
Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung - Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Letztentscheidung über Ultra vires-Akte in Mehrebenensystemen (Franz Christian Mayer; 1999)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Grundgesetz, Art. 20, Abs. 1 und 2, Art. 23, 38 und 79, Abs. 3
DROI - wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Das Prinzip des grundlegenden, demokratischen Gehalts nach den sog. Maastricht- und Lissabon-Urteilen des BVerfG im Anwendungsbereich der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung - Ein subjektiv-öffentliches Recht ..." von Dr. Matthias Niedzwicki, original erschienen in: KommJur 2011, 450 - 455.
- zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)
Ausgerechnet Bananen (DIE ZEIT 15/1997)
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 89, 155
- NJW 1993, 3047
- ZIP 1993, 1636
- EuZW 1993, 667
- BB 1993, 2479
- NVwZ 1994, 53 (Ls.)
Wird zitiert von ... (148)
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).Mit ihm sollte eine "neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas" erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 EUV; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ).
Sie fordern das Bundesverfassungsgericht auf, im Lichte bereits übertragener und noch zu übertragender Hoheitsrechte zu prüfen, ob die in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) niedergelegten Erwartungen an die rechtsstaatlich-demokratische Entwicklung der Europäischen Union erfüllt worden seien.
Das Mehrheitsverfahren und damit die Möglichkeit, im Rat überstimmt zu werden, habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) akzeptiert.
38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 89, 155 ).
Die Verbürgung erstreckt sich auch auf den grundlegenden demokratischen Gehalt dieses Rechts (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Mit der Wahl wird die Staatsgewalt auf Bundesebene nicht nur nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG legitimiert, sondern zudem auch dirigierender Einfluss genommen, wie diese ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Der verfassungsprozessualen Rügefähigkeit der "Entstaatlichung" steht nicht entgegen, dass Art. 146 GG kein selbständig rügefähiges, mithin verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG begründet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
c) Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungsfähig; es ist unantastbar (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Ob diese Bindung schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt (…vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 166 Rn. 61 ff.;… Moelle, Der Verfassungsbeschluss nach Art. 146 GG, 1996, S. 73 ff.;… Stückrath, Art. 146 GG: Verfassungsablösung zwischen Legalität und Legitimität, 1997, S. 240 ff.; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ), kann offen bleiben.
Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).
Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ).
Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).
Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).
Das ist dann der Fall, wenn der Deutsche Bundestag eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht behält oder die ihm politisch verantwortliche Bundesregierung maßgeblichen Einfluss auf europäische Entscheidungsverfahren auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
dd) Demokratie bedeutet nicht nur die Wahrung formaler Organisationsprinzipien (vgl. BVerfGE 89, 155 ) und nicht allein eine korporative Einbindung von Interessengruppen.
Auch wenn durch die großen Erfolge der europäischen Integration eine gemeinsame und miteinander im thematischen Zusammenwirken stehende europäische Öffentlichkeit in ihren jeweiligen staatlichen Resonanzräumen ersichtlich wächst (vgl. dazu bereits BVerfGE 89, 155 ; Trenz, Europa in den Medien, Die europäische Integration im Spiegel nationaler Öffentlichkeit, 2005), so ist doch nicht zu übersehen, dass die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt.
Solange und soweit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in einem Verbund souveräner Staaten mit ausgeprägten Zügen exekutiver und gouvernementaler Zusammenarbeit gewahrt bleibt, reicht grundsätzlich die über nationale Parlamente und Regierungen vermittelte Legitimation der Mitgliedstaaten aus, die ergänzt und abgestützt wird durch das unmittelbar gewählte Europäische Parlament (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Eine freie öffentliche Meinung und eine politische Opposition müssen fähig sein, den Entscheidungsprozess in seinen wesentlichen Zügen kritisch zu beobachten und Verantwortlichen - das heißt in der Regel einer Regierung - sinnvoll zuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ;… rechtsvergleichend Cruz Villalón, Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Vergleich, in: von Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. I, 2007, § 13 Rn. 102 ff. mit weiteren Nachweisen).
Das Europäische Parlament ist als ein unmittelbar von den Unionsbürgern gewähltes Vertretungsorgan der Völker eine eigenständige zusätzliche Quelle für demokratische Legitimation (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht entschieden, dass primärrechtliche Änderungen auch durch ein abgekürztes Verfahren vorgenommen werden können, wenn die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Auch die "Zustimmung" der Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon setzt stets ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art. 59 Abs. 2 GG voraus (vgl. BVerfGE 89, 155 ; zum Verweis auf die innerstaatlichen Ratifikationserfordernisse siehe auch die Entscheidung Nr. 2007-560 DC des Conseil constitutionnel vom 20. Dezember 2007, Nr. 26 ff.).
Änderungen der Verträge, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, machen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Bereits in dem Urteil zum Vertrag von Maastricht hat das Bundesverfassungsgericht gegenüber der dort erhobenen "Entstaatlichungsrüge" in dem für den Grundrechtsträger zentralen Bereich der Innen- und Rechtspolitik darauf hingewiesen, dass in der "Dritten Säule" nur einstimmig entschieden und durch diese Beschlüsse kein in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares und Vorrang beanspruchendes Recht gesetzt werde (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung zum Vertrag von Maastricht nach umfassender Auslegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. F Abs. 3 EUV die Europäische Union nicht ermächtige, sich aus eigener Macht die Finanzmittel und sonstigen Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachte (BVerfGE 89, 155 ;… vgl. auch Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 6 EUV Rn. 59 f.;… Hilf/Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I , 37. Ergänzungslieferung, November 2008, Art. 6 EUV Rn. 113).
311 Abs. 1 AEUV ist auch weiterhin als eine politisch-programmatische Absichtserklärung zu verstehen, die keine Zuständigkeit der Europäischen Union und damit erst recht keine Kompetenz-Kompetenz derselben begründet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
(bb) Eine rechtliche Regelungswirkung hat hingegen Art. 352 AEUV, der die bestehenden Zuständigkeiten der Europäischen Union zielgebunden abrunden soll (vgl. zum früheren Art. 235 EWGV BVerfGE 89, 155 ).
Nach der bisherigen Rechtslage erschien Art. 308 EGV als "Vertragsabrundungskompetenz" (vgl. BVerfGE 89, 155 ), die eine "vertragsimmanente Fortentwicklung" des Unionsrechts "unterhalb der förmlichen Vertragsänderung" ermöglichte (…vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 6 Rn. 68).
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es prüfe, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aber eine vertragsausdehnende Auslegung der Verträge durch die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit vorliege, die einer unzulässigen autonomen Vertragsänderung gleichkomme (BVerfGE 89, 155 ; ähnlich zuletzt Tschechisches Verfassungsgericht…, Urteil vom 26. November 2008, Aktenzeichen Pl. ÚS 19/08, Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rn. 139).
Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der …
aa) Das Grundgesetz untersagt nicht nur die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz auf die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene Einrichtungen (vgl. BVerfGE 89, 155 [187 f., 192, 199]; vgl. auch BVerfGE 58, 1 [37]; 104, 151 [210]; 123, 267 [349]).Auch Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 [37]; 89, 155 [183 f., 187]; 123, 267 [351]).
Dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 89, 155 [205]; 97, 350 [369]; 129, 124 [181 f.]), wesentliche Grundlage für die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Währungsunion.
Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages wird in Ansehung der Übertragung der Währungshoheit auf das Europäische System der Zentralbanken namentlich durch die Unterwerfung der Europäischen Zentralbank unter die strengen Kriterien des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Zentralbank und der Priorität der Geldwertstabilität gesichert (vgl. BVerfGE 89, 155 [204 f., 207 ff.]; 129, 124 [181 f.]).
Ein wesentliches Element zur unionsrechtlichen Absicherung der verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG ist insoweit das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung durch die Europäische Zentralbank (vgl. BVerfGE 89, 155 [204 f.]; 129, 124 [181 f.]).
Schon in seinem Maastricht-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass eine kontinuierliche Fortentwicklung der Währungsunion zur Erfüllung des Stabilitätsauftrags erforderlich werden kann, wenn andernfalls die Konzeption der als Stabilitätsgemeinschaft angelegten Währungsunion verlassen werden würde (vgl. BVerfGE 89, 155 [205]).
Wenn sich die Währungsunion mit dem geltenden Integrationsprogramm in ihrer ursprünglichen Struktur nicht verwirklichen lässt, bedarf es erneuter politischer Entscheidungen, wie weiter vorgegangen werden soll (vgl. BVerfGE 89, 155 [207]; 97, 350 [369]).
Da durch Art. 136 Abs. 3 AEUV keine Hoheitsrechte übertragen werden (vgl. dazu BVerfGE 89, 155 [204]), sind unter dem Blickwinkel von Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG keine die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane sichernden Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen.
Entscheidend ist insoweit, dass der Bundestag auf das seine Haushaltsverantwortung betreffende Entscheidungsverhalten der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Einfluss behält (vgl. BVerfGE 89, 155 [182]; 107, 59 [94]).
(3) Die haushaltsspezifischen Regelungen des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion decken sich somit im Grundsatz mit den Art. 109, 109a, 115, 143d GG und mit Art. 126 AEUV, der nicht nur vom Bundesverfassungsgericht mehrfach gebilligt worden ist (vgl. BVerfGE 89, 155 [204 f.]; 129, 124 [181 f.]), sondern auf den der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art. 109 Abs. 2 GG ausdrücklich Bezug genommen hat.
Auch die fortdauernde Zugehörigkeit zur einheitlichen Währung ist wesentliche Grundlage für die Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Vorgaben der Art. 3 ff. SKSV (vgl. Art. 14 Abs. 5 SKSV), die bei einem Ausscheiden aus der Währungsunion (vgl. dazu BVerfGE 89, 155 [205]) entfiele.
- BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …
Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE 89, 155 [172]; 123, 267 [330]).Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen (BVerfGE 89, 155 [199 ff.]; 97, 350 [373]).
Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes (BVerfGE 89, 155 [205]).
Ob die Währungsunion nach dem Stabilitätskonzept des Vertrages die Stabilität der europäischen Währung erwarten lasse, bestimme sich danach, ob die Konvergenz nachhaltig so verwirklicht sei, dass die Währungsunion eine auf Dauer der Stabilität verpflichtete und insbesondere Geldwertstabilität gewährleistende Gemeinschaft sein könne (BVerfGE 89, 155 [204]).
Art. 38 Abs. 1 GG schließe im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erkläre, verletzt werde (BVerfGE 89, 155 [171]).
(1) Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 [269]; 89, 155 [171]; 123, 267 [330]).
Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger insoweit vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE 89, 155 [172]; 123, 267 [330]).
(a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht seit dem Urteil zum Maastrichter Unionsvertrag anerkannt, wenn aufgrund völkervertraglich vereinbarter Verlagerungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages eine Entleerung der von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gewährleisteten politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 89, 155 [172]).
Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt (vgl. BVerfGE 89, 155 [182]; 123, 267 [330]).
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 [172]; 123, 267 [330] jeweils zur Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene).
Dahinstehen kann insbesondere die Frage, inwiefern die staatsorganisationsrechtliche Bestimmung des Art. 88 Satz 2 GG durch die objektivrechtliche Unabhängigkeitsanforderung und durch die Verpflichtung auf Preisstabilität auch dem Ziel des subjektiven Eigentumsschutzes dient (vgl. BVerfGE 89, 155 [174]; 97, 350 [376]).
Bei den angegriffenen Akten handelt es sich - unbeschadet anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten auf ihre Anwendbarkeit in Deutschland hin (vgl. BVerfGE 89, 155 [175]; 126, 286 [302 ff.]) - nicht um von den Beschwerdeführern angreifbare Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG.
a) Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der zur Verwirklichung eines vereinten Europas erstrebten Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung hin zur Europäischen Union (vgl. Art. 23 GG) auf verfassungsrechtliche Schranken hingewiesen, die das Grundgesetz gegenüber einer parlamentarischen Selbstbeschränkung des Budgetrechts errichtet (vgl. BVerfGE 89, 155 [172]; 97, 350 [368 f.]).
Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen (BVerfGE 89, 155 [199 ff.]; 97, 350 [373]).
Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes (BVerfGE 89, 155 [205]).
Deren Entwicklung ist voraussehbar normiert und parlamentarisch verantwortbar (vgl. BVerfGE 89, 155 [204]; 97, 350 [372 f.]; 123, 267 [356]).
Das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht (BGBl II 1992 S. 1253; mittlerweile in der Fassung des Vertrags von Lissabon, BGBl II 2008 S. 1038) gewährleistet nach wie vor verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland keinem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeinschaft unterwirft (vgl. BVerfGE 89, 155 [203 f.]).
- BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
Euro
das Unterlassen der Bundesregierung, insbesondere des Bundeskanzlers, sowie der anderen Verfassungsorgane der Bundesrepublik, gegenüber der deutschen Bevölkerung und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der nötigen Eindeutigkeit zu erklären und zu beachten, daß Deutschland - entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 155) - nur bei strikter Erfüllung der Konvergenzkriterien durch Deutschland und die anderen beitrittswilligen Mitgliedstaaten und nur unter der Voraussetzung der Europäischen Währungsunion beitreten werde, daß weder von der Bundesrepublik noch von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union "kreative Buchführungsmethoden" oder sonstige stabilitätswidrige Manipulationen zur Berechnung des Bruttoinlandsprodukts vorgenommen werden, um eine dauerhafte Währungsstabilität und die Erfüllung der Konvergenzkriterien für das Referenzjahr 1997 vorzutäuschen und damit den Eintritt in die Währungsunion zu erschleichen.Diese Mitteilung sollte alsbald nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesregierung erfolgen, mit der das Ratifikationsverfahren bei uns abgeschlossen wird ..." (BVerfGE 89, 155 ).
Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 Satz 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflußnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt ist, verletzt wird (BVerfGE 89, 155 ).
Dazu gehört auch, daß die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind (BVerfGE 89, 155 ).
Damit kann auch der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend demokratisch legitimiert werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Für diese Entscheidung ist eine Vertragsänderung erforderlich, die nur mit Zustimmung der nationalen staatlichen Organe in deren politischer Verantwortung zustande kommen kann (BVerfGE 89, 155 ).
a) Der Maastricht-Vertrag regelt eine auf ständige Fortentwicklung angelegte Europäische Union, die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten und deren ernsthafter Vollzugsbereitschaft getragen wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Dieser nationale Garant wird vielmehr durch die Teilnehmerländer an der Währungsunion und die ihnen zugehörenden Volkswirtschaften ersetzt (vgl. schon BVerfGE 89, 155 ).
Dieser Rechtsmaßstab eröffnet freilich Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume (BVerfGE 89, 155 ): Die Prüfung und Bewertung der vom EWI und der Kommission vorgelegten Daten verlangen empirische Feststellungen, Einschätzungen und Bewertungen, die sich nur annähernd auf Erfahrungswissen stützen können.
bb) Das Erfordernis einer langfristigen Gesamtprognose aufgrund von Einschätzungen und Bewertungen ökonomischer, sozialer und politischer Faktoren und von Voraussagen über zukünftiges Verhalten von Wirtschaft und Gesellschaft sowie über die finanzwirtschaftliche Disziplin der Teilnehmerstaaten hat Bundestag und Bundesrat veranlaßt, sich für den Übergang zur dritten Stufe der Währungsunion eine eigene Bewertung vorzubehalten (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Diese wechselbezüglichen Kompetenzen sind im Sinne der Organtreue wahrzunehmen (BVerfGE 89, 155 ).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Die Pflicht des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung des Grundgesetzes besteht gegenüber allen Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt, grundsätzlich auch solchen, die die innerstaatliche Geltung von Gemeinschafts- und Unionsrecht begründen (vgl. BVerfGE 89, 155 [171]; 123, 267 [329]), Gemeinschafts- und Unionsrecht umsetzen (vgl. BVerfGE 113, 273 [292]; 118, 79 [94];… BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, NJW 2010, S. 833 [835]) oder vollziehen.Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin erscheint es insbesondere möglich, dass das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts die Beschwerdeführerin in ihrer Vertragsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil es zum einen auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des Gerichtshofs beruht, die nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland nicht anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 89, 155 [188]; 123, 267 [353 f.]), und weil es zum anderen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht gewährt.
Die Unionsorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. BVerfGE 75, 223 [242]; 89, 155 [187 f., 192, 199]; 123, 267 [349]; vgl. auch BVerfGE 58, 1 [37]; 68, 1 [102]; 77, 170 [231]; 104, 151 [195]; 118, 244 [260]).
Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet, Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie aufgrund ersichtlicher Kompetenzüberschreitungen oder aufgrund von Kompetenzausübungen im nicht übertragbaren Bereich der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 und Art. 20 GG) erfolgen (vgl. BVerfGE 75, 223 [235, 242]; 89, 155 [188]; 113, 273 [296]; 123, 267 [353 f.]), und gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen.
Sodann entwickelte das Gericht erst in Umrissen, später deutlicher die Vorstellung einer Nachprüfung der Einhaltung der Kompetenzgrenzen (vgl. BVerfGE 75, 223 [242]; 89, 155 [188]).
- BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97
Bananenmarktordnung
b) Zwischen den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 73, 339 (Solange II) und in BVerfGE 89, 155 (Maastricht) bestünde in zweierlei Hinsicht ein Unterschied.b) Hieran hat der Senat auch im Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155) festgehalten.
Das Bundesverfassungsgericht sichere so diesen Wesensgehalt auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft (BVerfGE 89, 155 unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 und 73, 339 ).
d) Sonach sind auch nach der Entscheidung des Senats in BVerfGE 89, 155 Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339 ) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
Dass der Senat im Maastricht-Urteil weder an dieser noch an anderer Stelle seine in BVerfGE 73, 339 niedergelegte Auffassung über die Abgrenzung der Rechtsprechungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs im Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und umgekehrt aufgegeben hat, wird auch an den vorausgehenden Erwägungen (BVerfGE 89, 155 ) deutlich.
Schließlich erörtert der Senat diese Fragen im Abschnitt über die Zulässigkeit des Verfassungsrechtsbehelfs, nicht hingegen in dem über die Begründetheit (BVerfGE 89, 155 ).
- SG Reutlingen, 29.04.2008 - S 2 AS 2952/07
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Dieser Anwendungsvorrang gilt allerdings nur, wenn und soweit der deutsche Gesetzgeber der Europäischen Union eine entsprechende Rechtssetzungsbefugnis verliehen hat (BVerfGE 89, 155 [190];… Ibler , in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV [2002] Rdnr. 60;… Isensee , in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [574]; vgl. auch BVerfGE 75, 223 [244]).Ist die Rechtsanwendung durch Organe der Europäischen Union nicht von der Kompetenzübertragung gedeckt, sind die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich (BVerfGE 89, 155 [188]).
Eine solche Legitimation kann auch inter- bzw. supranationalem Recht innewohnen, aber nur in dem Umfang, in dem der deutsche Souverän - vermittelt durch die ausübenden Organe im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG - einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erlassen hat (BVerfGE 89, 155 [190];… Isensee , in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [574]).
Nicht zulässig ist indes die Schaffung einer Kompetenz-Kompetenz (BVerfGE 89, 155 [194]; vgl. auch BVerfGE 75, 223 [242]), mit Hilfe derer sich die Organe der Europäischen Union selbst Kompetenzen verschaffen könnten ("Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung"; vgl. dazu BVerfGE 89, 155 [193, 209 f.]; Epiney , Jura 2006, 755 [755 f.]; Herchenhan , BayVBl. 2003, 649 [650];… Lorz , EuR 2006, Beiheft 1, S. 43 [44];… Isensee , in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [577]; Scholz , DÖV 2000, 417 [418]), weil damit der Souveränitätsvorbehalt des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, der zudem durch Art. 79 Abs. 3 GG auch gegen Verfassungsänderungen geschützt ist (siehe auch BVerfGE 89, 155 [172, 182]), leerliefe.
Eine solche Generalermächtigung ist aber nicht zulässig (BVerfGE 89, 155 [187]).
Kompetenzen erwachsen auch nicht aus den Aufgabennormen (BVerfGE 89, 155 [192, 210]) oder den in den Verträgen niedergelegten Zielen der Europäischen Union (BVerfGE 89, 155 [209]; BVerwG, Beschluss vom 20.05.1999, Az.: 1 WB 94-98, NVwZ 1999, 1343 [1344]), sondern allein aus den Befugnisnormen.
Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist nicht zulässig (BVerfGE 89, 155 [192, 209 f.];… Everling , in: Gedächtnisschrift für Grabitz, 1995, S. 57 [67]; Herchenhan , BayVBl. 2003, 649 [650]).
Das Prinzip der Einzelermächtigung darf auch nicht durch extensive Auslegungen unterlaufen werden (BVerfGE 89, 155 [210];… Isensee , in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [577];… insoweit übereinstimmend auch Everling , in: Gedächtnisschrift für Grabitz, 1995, S. 57 [66]).
Soweit der EuGH die Auffassung vertritt, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot auch in den Bereichen Anwendung findet, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben sind, soweit dies zur effektiven Gewährleistung der den Bürgern im EG-Vertrag garantierten Rechten erforderlich ist (in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-213/05 - Geven, NZA 2007, 887 [888]; EuGH, Urteil vom 26.09.1996, Rs. C-43/95 - Data Delecta, NJW 1996, 3407; EuGH, Urteil vom 20.10.1993, Rs. C-92/92 u. C-362/92 - Collins, NJW 1994, 375 [376]; insoweit ebenso Bode , EuZW 2005, 279 [280];… von Bogdandy , in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rdnr. 35 f.), und dass daher auch die Leistung von Sozialhilfe in den Anwendungsbereich des EGV falle (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rs. C-456/02 - Trojani, NZA 2005, 757 [759]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.09.2001, Rs. C-184/99 - Grzelczyk, EuZW 2002, 52 [55]) handelt es sich um eine die Kompetenz der Europäischen Union unzulässig (vgl. BVerfGE 89, 155 [210]; Zuck/Lenz , NJW 1997, 1193 [1196 f.]) erweiternde Auslegung ( Hailbronner , JZ 2005, 1138 [1149 ff.]; Sander , DVBl. 2005, 1014 [1016 f., 1019 f.]), der im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Rechtswirkung zukommt (vgl. BVerfGE 89, 155 [210]).
In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten zu prüfen, ob sich die Handlungen der Organe der Europäischen Union in den Grenzen der ihnen eingeräumten Zuständigkeiten halten oder aus ihnen ausbrechen (BVerfGE 89, 155 [188]; vgl. auch BVerfG (K), Beschluss vom 17.02.2000, Az.: 2 BvR 1210/98, NJW 2000, 2015 [2016]), ohne dass ihm hierbei gegenüber den anderen deutschen Gerichten aber ein Monopol zukäme (so auch die Deutung bei Hirsch , NJW 1996, 2457 [2460 f.];… anders Everling , in: Gedächtnisschrift für Grabitz, 1995, S. 57 [68]).
Das Bundesverfassungsgericht hat auch ausdrücklich festgehalten, dass die deutschen Staatsorgane kompetenzwidrigem Handeln von Organen der Europäischen Union die Gefolgschaft verweigern müssen (BVerfGE 89, 155 [195]).
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
cc) Die Möglichkeit der Einschränkung des bislang absolut geltenden Auslieferungsverbots Deutscher führt auch nicht zu einer Entstaatlichung der vom Grundgesetz verfassten Rechtsordnung, die wegen der unantastbaren Grundsätze des Art. 20 GG der Dispositionsfreiheit des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen wäre (vgl. BVerfGE 89, 155 ).Die Unionsbürgerschaft ist - ungeachtet ihrer sonstigen Bedeutung (vgl. BVerfGE 89, 155 ) - ein abgeleiteter und die mitgliedstaatliche Staatsangehörigkeit ergänzender Status (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EG); auch Art. 1-10 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über eine Verfassung für Europa hält daran fest, wenn er bestimmt, dass die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, ohne diese zu ersetzen.
Als Handlungsform des Unionsrechts steht der Rahmenbeschluss außerhalb der supranationalen Entscheidungsstruktur des Gemeinschaftsrechts (vgl. zum Unterschied von Unions- und Gemeinschaftsrecht BVerfGE 89, 155 ).
- BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04
Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch
Lediglich eine von den Zustimmungsgesetzen nicht mehr gedeckte Handhabung oder Fortbildung des Vertrags durch den Gerichtshof ist als unverbindlich anzusehen (BVerfG 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134/92 - BVerfGE 89, 155, 188). - BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002
Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (vgl. BVerfGE 65, 227 ; 78, 320 ; 89, 155 ). - BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98
Wehrpflichtrecht
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den …
- BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01
Exklusivlizenz
- BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/97
- BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
Zur Vorlagepflicht an den EuGH
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
- BVerfG, 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98
Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der Europäischen Kommission, …
- BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92
"Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH
- BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04
Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines …
- BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96
AsylVfG § 24; AuslG § 53 Abs. 1, 4, 6, § 55 Abs. 2, 4; EMRK Art. 3; …
- BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89
EG-Fernsehrichtlinie
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
- BFH, 17.07.2008 - X R 62/04
(Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
- BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater …
- BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04
Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 …
- BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05
Rechte eines einzelnen Abgeordneten im Organstreitverfahren
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur …
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99
Zulassung als Vertreter im Verfahren bei dem Europäischen Patentamt
- BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08
Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.07.2005 - VGH N 25/04
Kommunale Bauleitplanung in FFH- u. Vogelschutzgebieten
- BVerfG, 31.05.1995 - 2 BvR 635/95
Verfassungsrechtliche Prüfung der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Afghanistan-Einsatz
- BVerfG, 04.05.2006 - 2 BvR 120/03
BVerfGG § 90 Abs. 1, § 93 Abs. 3, § 93 a, § 93a Abs. 2, § …
- BFH, 09.08.2006 - I R 31/01
Körperschaftsteuerbelastung des Betriebsstättengewinns einer …
- BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamts; Beschwerde …
- BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld
- BGH, 06.10.1994 - I ZR 155/90
"Cliff Richard II"; Inlandsschutz ausländischer Urheberrechte
- BFH, 09.01.1996 - VII B 225/95
Rechtmäßigkeit eines Zollbescheides
- BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungskommission des …
- BVerfG, 22.06.2006 - 2 BvR 2093/05
Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Einstellungsentscheidung des …
- BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die …
- BVerfG, 07.11.2007 - 1 BvR 1840/07
Verfassungsmäßigkeit der Grundsicherung für Arbeitssuchende
- OLG Hamburg, 30.06.2009 - 3 U 13/09
(EU-Heilmittelwerberecht: Werbung für ein Läusemittel mit dem Testergebnis der …
- BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08
Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig
- BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96
Überhang-Nachrücker
- AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08
Termin für Kommunalwahl // Keine Zusammenlegung mit Europawahl
- FG Hamburg, 19.05.1995 - IV 119/95
Bananenmarktordnung und GATT
- BVerfG, 24.11.2009 - 1 BvR 213/08
Verfassungsbeschwerde eines Filmurhebers gegen das den Filmproduzenten durch die …
- BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
Schadensersatz wegen Irak-Embargos
- BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 3046/11
- BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1458/03
Verfassungsgerichtliche Überprüfung einer Einstellungsentscheidung des …
- BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 202/01
Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von …
- BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 94.98
Militärkraftfahrlehrerin II - Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen …
- BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
Anforderungen an eine Auslegung und Anwendung des § 2210 BGB
- BVerfG, 14.09.2001 - 2 BvR 1275/01
NPD erneut erfolglos in Sachen Kontenkündigung
- BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1270/04
Vereinbarkeit der EG-rechtlichen Deklarationsvorschriften für Futtermittel mit …
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08
Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der …
- BVerfG, 15.02.2001 - 2 BvR 1319/96
Urheberrechtliche Gleichstellung von EU-Ausländern
- BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B
Beendigung der Zulassung im Vertragszahnarztrecht, Verstoß gegen …
- BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99
Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos
- BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2310/05
Grundrechtsschutz gegen Maßnahmen der Europäischen Patentorganisation
- VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06
Sächsischer Landtag in Informationsrechten verletzt
- BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 2/01
LvBW Art. 2; StGHGStGHG BW §§ 8, 9
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2008 - LVerfG 4/07
VerfG Greifswald: Verfassungsbeschwerde: Verlängerung der zukünftigen …
- BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe …
- BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anforderungen an die …
- BVerfG, 21.09.2010 - 1 BvR 1865/10
Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz 2011 nicht zur Entscheidung …
- BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08
Die pauschale Behauptung der Grundrechtsbeeinträchtigung durch die in § 2 Abs. 2 …
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09
Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem …
- BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. …
- BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09
- BVerfG, 26.04.2010 - 2 BvR 2179/04
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwölf Windenergieanlagen …
- BVerfG, 25.09.2012 - 2 BvR 2819/11
Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgrundsatz (Verfahrensverzögerung); …
- BVerfG, 22.06.1998 - 2 BvR 532/98
Verfassungsrechtliche Prüfung der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der …
- BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06
Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang; …
- BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 3.06
- VerfGH Sachsen, 19.04.2011 - 74-II-10
Umstrittenes Versammlungsgesetz in Sachsen gekippt // Verfassungsgerichtshof …
- BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2306/96
Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde der Fraktion bzw. Gruppe eines …
- VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96
Kommunaler Bürgerentscheid
- BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 208/01
Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von …
- BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvR 2295/95
- BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 795/03
Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung; Subsidiarität der …
- OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 1/05
Voraussetzungen der Auslieferung eines Deutschen an einen EU-Mitgliedstaat
- BVerfG, 28.11.2005 - 2 BvR 1751/03
Überprüfung der Entscheidung über die Eignung zur Zulassung als Vertreter beim …
- BVerfG, 22.02.2001 - 2 BvR 193/01
Verfassungsbeschwerde einer rechtsradikalen Partei gegen die Verweigerung von …
- BFH, 07.05.2003 - IV B 206/01
Verfassungsmäßigkeit der Außenprüfung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2005 - 8 B 940/05
Bundesamt darf Einsicht in Tierversuchsstudie zu genetisch verändertem Mais …
- OVG Bremen, 14.09.1999 - 1 HB 433/98
Kompetenzverteilung im dualen Rundfunksystem mit Verfassungs- und …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 1/01
Zur Zulässigkeit der Wahlwerbung von Amtsträgern
- BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 19/05 B
Bedarfsunabhängige Zulassung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung, …
- BVerfG, 08.02.2006 - 1 BvR 187/06
Volksverhetzung (Leugnung des Holocaust; "Fall Zündel"); Missbrauchsgebühr …
- VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02
Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische …
- LSG Bayern, 04.05.2009 - L 16 AS 130/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische …
- BVerfG, 22.05.2010 - 2 BvR 1783/09
Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr bei offensichtlich …
- BVerfG, 08.01.1997 - 2 BvR 2862/95
Einführung des kommunalen Wahlrechts für Unionsbürger in Baden-Württemberg
- BVerfG, 31.03.2000 - 2 BvR 2091/99
Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses
- VG Schleswig, 09.04.2001 - 1 B 23/01
Maul- und Klauenseuche; Impfverbot
- BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 819/03
Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung; Subsidiarität der …
- BVerfG, 06.09.2007 - 1 BvR 2203/05
Verletzung der Rechtsschutzgarantie im sozialgerichtlichen Verfahren
- BVerfG, 19.02.1997 - 2 BvR 2621/95
Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem kommunalen Wahlrecht …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06
Antrag auf Untersagung der zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
- BFH, 27.01.1998 - VII B 229/97
- VerfGH Sachsen, 17.07.1998 - 32-I-98
- VG Schleswig, 22.10.2001 - 1 A 96/01
Impfverbot
- VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid …
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2704/10
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht wegen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11
Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission; …
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.1995 - 13 S 329/95
Keine Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen für EG-Ausländer auf …
- BVerfG, 14.01.1998 - 2 BvR 2346/96
Ausschluß der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bei …
- BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06
- BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06
- BVerfG, 27.04.2011 - 1 BvR 791/11
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde
- BVerfG, 15.05.2012 - 1 BvR 2821/09
Verfassungsbeschwerde betreffend der gesetzlich angeordneten Überleitung eines …
- VerfG Brandenburg, 21.10.1999 - VfGBbg 4/99
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2001 - L 13 EG 14/00
Kindergeld-/Erziehungsgeldrecht
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 137/01
- VG Stuttgart, 22.05.2005 - 16 K 1120/05
Feinstaubbelastung; Anspruch von Straßenanwohnern auf Erlass eines …
- LSG Bayern, 19.07.2006 - L 12 KA 9/06
- VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
Deutsche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsrechtsweg, Europäische Patentorganisation, …
- SG Reutlingen, 03.08.2007 - S 2 AS 2936/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende für Ausländer mit …
- BVerfG, 21.04.2011 - 2 BvR 2978/10
Anforderungen an die Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-50/00
- BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
GG Art. 24 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2 Satz 1
- BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10
Notwendigkeit der Anpassung, Pauschalierung oder Begrenzung der Streitwerte in …
- BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 78/08
Berechnung einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes …
- VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02
Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird, …
- VG München, 11.04.2007 - M 4 K 07.50178
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Antragstellung als …
- VG München, 11.04.2007 - M 4 K 07.50230
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Antragstellung als …
- VG München, 11.04.2007 - M 4 K 07.50160
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Antragstellung als …
- VG München, 11.04.2007 - M 4 K 07.50146
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Antragstellung als …
- VG München, 05.07.2007 - M 4 K 07.50554
Irak, Baath, Machtwechsel, Antragstellung als Asylgrund, illegale Ausreise, …
- VG Köln, 09.03.2009 - 27 K 4056/06
- VerfG Hamburg, 20.09.2005 - HVerfG 10/04
- VG München, 11.04.2007 - M 4 K 07.50148
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Baath, Machtwechsel, Antragstellung als …
- VG Oldenburg, 02.07.2007 - 1 B 1815/07
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz gegen die Erteilung des Einvernehmens zum …
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1997 - 10 S 1273/96
Zur Notifizierungspflicht bei Ausfuhr von textilen Abfällen in das EU-Ausland
- VerfGH Berlin, 08.10.2001 - VerfGH 116 A/01
Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen …
- VG Lüneburg, 20.11.2003 - 2 A 118/02
Zur Zulässigkeit der energetischen Verwertung von Inkontinenzsystemabfall; …
- VerfG Brandenburg, 21.10.1999 - VfGBbg 7/99
- VerfG Brandenburg, 21.10.1999 - VfGBbg 6/99
- VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 118-IV-08
- OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1997 - 2 L 47/97
- BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1219/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des BVerfG Prof. Dr. Dr. Di Fabio …
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - VerfGH 24/08
