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   BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88   

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BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,2456)
BVerfG, Entscheidung vom 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,2456)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Dezember 1993 - 2 BvR 1041/88 (https://dejure.org/1993,2456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34a Abs. 2 § 90 Abs. 1; ZPO § 91
    Reichweite des Erstattungsanspruchs nach § 34a BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Zustehende Gebühren - Kein Anspruch auf Entschädigung - Zeit- und Arbeitsaufwand - Nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführers - Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - Auslagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 313
  • NJW 1994, 1525
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozeßrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ).

    Deshalb kommt es darauf an, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen als notwendig im Sinne des § 34a BVerfGG anzusehen sind (vgl. BVerfGE 46, 321 ).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74

    Umfang der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahrn - Gebühren des

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozeßrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (BVerfGE 46, 321 ; 50, 254 ).

    Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerde-Verfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; Mellinghoff in: Mitarbeiterkommentar, BVerfGG, 1992, § 34a BVerfGG Rdnr. 17; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, § 34a BVerfGG Rdnrn. 15, 24).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Da der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten der zuständigen Gerichtszweige die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; st. Rspr.), ist es an ihm, bereits in dem Verfahren vor diesen Fachgerichten die Verletzung seiner vom Grundgesetz geschützten Rechte zu rügen.
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88
    Für eine entsprechende Anwendung der Regelung über die einem Rechtsanwalt nach der BRAGO zustehenden Gebühren ist kein Raum (vgl. BVerfGE 71, 23 ).
  • BVerfG, 28.09.2023 - 2 BvR 739/17

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ).

    Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 ; 81, 387 ; 87, 270 ; 88, 382 ; 89, 313 ; 98, 163 ).

  • LG Darmstadt, 15.03.2017 - 5 T 515/16

    Vergütung von Inkassounternehmen bei Eigenvertretung im Zwangsvollstreckungsrecht

    Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt.
  • BVerfG, 31.07.2008 - 2 BvR 274/03

    Kein Ersatz von Verdienstausfall als allgemeinem Prozessaufwand für ein

    Jedoch scheidet eine entsprechende Anwendung der für den in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwalt getroffenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf andere Berufsgruppen aus, da es sich um eine Ausnahme zugunsten eines bestimmten Berufsstands handelt (vgl. BVerfGE 71, 23 ; 89, 313 ).

    Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand scheidet danach aus und ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 89, 313 ).

  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.
  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 ; 89, 313 ); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 ).
  • BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 2530/16

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach

    Erstattungsfähig sind dabei diejenigen Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 17).

    Darüber hinaus sind sie schon dem Vortrag des Beschwerdeführers zufolge allein im fachgerichtlichen Verfahren entstanden und stellen somit keine Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dar (vgl. BVerfGE 89, 313 ).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 VB 50/17

    Zurückweisung einer Kostenbeschwerde im Verfassungsbeschwerdeverfahren - keine

    5 Gründe dafür, dass § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entsprechend Geltung beansprucht, bestehen nicht (vgl. auch Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34a Rn. 17, im Zusammenhang mit § 34a BVerfGG sowie allgemein zur Heranziehung der Grundsätze des § 91 ZPO im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 89, 313 [314] - Juris Rn. 3).

    Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich eine dem eigenen Pflichtenkreis des Beschwerdeführers zuzurechnende Tätigkeit (vgl. auch Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34a Rn. 17; BVerfGE 89, 313 [314] - Juris Rn. 5).

  • BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 1183/90

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren:

    Nach den Grundsätzen des arbeitsgerichtlichen Prozeßrechts, die zur Auslegung des Begriffs "notwendige Auslagen" ergänzend herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 89, 313 [314]), gilt für die Erstattungsfähigkeit nichts anderes.
  • BVerfG, 26.01.2011 - 1 BvR 1671/10

    Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

    Die Kosten des Ausgangsverfahrens haben mit der Verfassungsbeschwerde nichts zu tun und sind daher nicht nach § 34a BVerfGG erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 71 f. (April 2008); Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 26, 59).
  • LG Darmstadt, 14.02.2017 - 5 T 622/16

    Vergütung eines Rechtsbeistands bei Eigenvertretung im Zwangsvollstreckungsrecht

    Diese Entscheidung hat sich etwa auch nicht durch spätere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich in ihren tragenden Gründen auf andere Berufsgruppen bezogen (Beschl. v. 31.07.2008, Az. 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 zu: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Beschl. v. 09.10.1985, Az. 1 BvR 362/83 zu: Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule; Beschl. v. 02.12.1993, Az. 2 BvR 1041/88), erledigt.
  • VerfGH Berlin, 11.03.2011 - VerfGH 85/07

    Teilweise erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvQ 41/20

    Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung bezüglich der Kosten des

  • OLG Naumburg, 04.12.2002 - 11 W 134/02

    Kostenfestsetzungsverfahren: Pflicht zur detaillierten Darlegung von

  • BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zum

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