Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    ErbStG § 12 Abs. 1 und 2
    - Zulässigkeit einer Richtervorlage gem. Art. 100 GG - Verfassungsrechtliche Prüfung des § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG (Einheitswerte des Grundbesitzes)

Verfahrensgang

  • FG Hamburg, 30.06.1988 - II 331/85
  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 89, 329
  • NJW 1994, 509
  • WM 1994, 124
  • BB 1994, 270
  • BStBl II 1994, 133



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02  

    Steuerrecht - Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

    Tatsächlich wird sich eine Gleichheitswidrigkeit bei komplexeren Regelungswerken oft erst aus der Gesamtschau der Vorschriften und deren Auswirkungen ergeben (vgl. BVerfGE 89, 329 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    Darüber hinaus hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen darlegt (vgl. dazu BVerfGE 78, 165 [171 f.]), indem es sich im Einzelnen mit ihrer Entstehungsgeschichte, mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sowie mit der Literatur dazu auseinandergesetzt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 86, 71 [77 f.]; 89, 329 [337]) und seine eigene Auffassung ausführlich begründet hat.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91  

    Einheitswerte II

    Auch wenn der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 BVerfGG es erfordert, daß das vorlegende Gericht den für seine rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegt (vgl. BVerfGE 74, 182 [192 ff.]; 89, 329 [337]), und diese Ausführungen grundsätzlich nicht durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren ersetzt werden können (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 90, 145 [167]), führt die dargestellte Bezugnahme durch das vorlegende Gericht hier nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage.

    Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]).

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