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   BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58   

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https://dejure.org/1959,173
BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58 (https://dejure.org/1959,173)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.1959 - 1 BvR 800/58 (https://dejure.org/1959,173)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 1959 - 1 BvR 800/58 (https://dejure.org/1959,173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme begründeter Verfassungsbeschwerde mangels schweren unabwendbaren Nachteils für den Beschwerdeführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Beschwerdegericht - Kostenfestsetzungsverfahren - Anwaltsgebühren - Verfassungsbeschwerde - Unabwendbarer Nachteil - Offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerde - Schwerer und unabwendbarer Nachteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 120
  • NJW 1959, 524
  • MDR 1959, 270
  • DÖV 1959, 717
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvR 665/58

    Keine einstweilige Anordnung gegen bereits vollzogene U-Haft

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58
    Ziel dieser Vorschrift ist die Entlastung des Bundesverfassungsgerichts; zu diesem Zwecke sollen in einem vereinfachten Verfahren Verfassungsbeschwerden von geringem sachlichen Gehalt ausgeschieden und die Arbeit des Gerichts auf die einer Entscheidung durch das Verfassungsgericht bedürftigen Fälle konzentriert werden (Beschluß vom 2. Dezember 1958, 1 BvR 665/58 ).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58
    103 Abs. 1 GG ist verletzt: Das Landgericht hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben müssen, ehe es die Entscheidung der Vorinstanz zu seinen Ungunsten abänderte (BVerfGE 7, 95); weiter hätte es die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, ohne sie vorher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitzuteilen (BVerfGE 6, 12).
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 800/58
    103 Abs. 1 GG ist verletzt: Das Landgericht hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben müssen, ehe es die Entscheidung der Vorinstanz zu seinen Ungunsten abänderte (BVerfGE 7, 95); weiter hätte es die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, ohne sie vorher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitzuteilen (BVerfGE 6, 12).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    Es ist nicht erkennbar, dass die hier - im Blick auf die Frage einer Vorabentscheidung - vornehmlich in Rede stehenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer existentielles Gewicht hätten und zugleich einen schweren Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu begründen vermöchten (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 9, 120 ).
  • BVerfG, 04.04.2002 - 1 BvR 605/02

    Keine einstweilige Anordnung der Rückführung von Kindern in den Haushalt der

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94, 334 ; 9, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 713/77

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren Nachteils für den

    Der Senat kann in einem solchen Fall auch die Annahme einer offensichtlich begründeten Verfassungsbeschwerde ablehnen (vgl. BVerfGE 9, 120 (121); Beschluß vom 8. November 1977 - 1 BvR 98/77 -).

    Zu diesem Zweck sollen in einem vereinfachten Verfahren Verfassungsbeschwerden von geringem sachlichen Gehalt ausgeschieden und die Arbeit des Gerichts auf die einer Entscheidung durch das Verfassungsgericht bedürftigen Fälle konzentriert werden (BVerfGE 9, 120 (121)).

    Wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls, wie sie im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, entgegenstehen, kann bei Berücksichtigung auch dieser Zielsetzung in der Regel davon ausgegangen werden, daß ein schwerer Nachteil dann nicht vorliegt, wenn lediglich vermögensrechtliche Ansprüche streitig waren und deren Wert für den Beschwerdeführer so gering ist, daß ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist (BVerfGE 9, 120 (121)).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Indem das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg ebenso wie auf Bundesebene, insoweit übereinstimmend, in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts darauf abstellt, ob dem Beschwerdeführer anderenfalls ein "schwerer" (und - additiv - "unabwendbarer") Nachteil entstünde, wird deutlich, daß selbst eine Grundrechtsverletzung als solche nicht ausreicht (vgl. insoweit BVerfGE 9, 120, 121 f.), sondern eine Grundrechtsverletzung in Frage stehen muß, die den Beschwerdeführer besonders massiv betrifft und die für die Zeit bis zur Erschöpfung des Rechtsweges bzw. - hier - bis zur Klärung im Hauptsacheverfaren hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre.
  • BVerfG, 06.04.2012 - 1 BvQ 12/12

    Tanzverbot am Karfreitag - Subsidiarität (mangelnde Rechtswegerschöpfung) bei

    Auch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG rechtfertigt eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, da der Antragstellerin kein besonders schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift entsteht (vgl. BVerfGE 9, 120 ).
  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 18/64

    Versagung des rechtlichen Gehörs

    Zur Bekräftigung dieser Rechtsauffassung, die darauf hinausläuft, daß der Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG es keineswegs zwingend erfordert, daß jede gerichtliche Entscheidung, die unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, deshalb mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein müßte, kann noch hervorgehoben werden, daß sogar das Bundesverfassungsgericht selber nach § 91 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I 662) auch begründete, ja selbst offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden verwerfen kann, wenn von ihrer Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist, noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (vgl. hierzu BVerfGE 9, 120, 121) [BVerfG 21.01.1959 - 1 BvR 800/58].
  • StGH Hessen, 11.04.2002 - P.St. 1688

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Grundrechtsklage - Abschaffung des

    Da der Grundrechtsklage nicht nur die Funktion zukommt, Individualrechtsschutz zu gewähren, sondern auch objektivrechtlich die Einhaltung der Grundrechte zu sichern, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsschutzbegehren von geringem sachlichem Gehalt auszuscheiden und die Arbeit des Gerichts auf die Fälle zu konzentrieren, die einer Entscheidung durch das Verfassungsgericht bedürfen (zur Verfassungsbeschwerde vgl. BVerfGE 9, 120 ; Benda, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, z. Aufl. 2001, Rdnr. 375; vgl. auch Uerpmann, a.a.0., S. 691; kritisch Roth, a.a.0., S. 552 ff.).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 794/00

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Verletzung von Grundrechten und

    Ein besonders schwerer Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne einer existenziellen Betroffenheit durch den Gegenstand oder die Folgen der angegriffenen Entscheidung ist angesichts eines Streitwertes von 833, 21 DM nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch schon BVerfGE 9, 120 ; 19, 148 und 47, 102 ).
  • BVerfG, 27.02.2006 - 1 BvR 1690/01

    Verfassungsbeschwerde gegen die einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung

    In Bezug auf wirtschaftliche Nachteile ist das dann anzunehmen, wenn diesen ein existentielles Gewicht zukommt (vgl. Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 90, Rn. 159; BVerfGE 8, 222 ; 9, 120 ).
  • BVerfG, 06.04.2012 - 1 BvQ 13/12
    Auch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG rechtfertigt eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, da dem Antragsteller kein besonders schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift entsteht (vgl. BVerfGE 9, 120 ).
  • BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvR 98/77

    Voraussetzungen für die Nichtannanhme einer Verfahrensbeschwerde

  • BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 285/65

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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