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   BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58, 1 BvR 291/58   

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https://dejure.org/1959,125
BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58, 1 BvR 291/58 (https://dejure.org/1959,125)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1959 - 1 BvR 12/58, 1 BvR 291/58 (https://dejure.org/1959,125)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1959 - 1 BvR 12/58, 1 BvR 291/58 (https://dejure.org/1959,125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 256
  • NJW 1959, 1028
  • MDR 1959, 460
  • DÖV 1959, 398
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58
    Sie meinen unter Berufung auf BVerfGE 7, 53 (58 f.), daß im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren die Gewährung des Armenrechts für den Beklagten nicht von den Aussichten seiner Rechtsverteidigung abhängig gemacht werden dürfe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Ansicht mißbilligt, die Offizialmaxime allein lasse die Rechtsverteidigung des beklagten Kindes ohne weiteres mutwillig erscheinen (BVerfGE 7, 53).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.1957 - 5 W 202/57
    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58
    Die Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführerinnen wurden wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin L. durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1957 (abgedruckt NJW 1958, 464), die Beschwerde der Beschwerdeführerin H. durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vorn 13. März 1958 zurückgewiesen.
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit der Institution des Armenrechts für natürliche Personen beschäftigt und es unter den verschiedensten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt (BVerfGE 2, 336 [340]; 7, 53 [56]; 9, 124 [131 ff.]; 9, 256 [258]; 10, 264 [268]; 22, 83 [86]; 22, 349 [355 ff.]).

    Das Armenrecht ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge (BVerfGE 9, 256 [258]).

    Es steht auch mit der Verfassung in Einklang, wenn das Gesetz die Bewilligung des Armenrechts davon abhängig macht, daß die Durchführung des Verfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten muß und nicht mutwillig sein darf (BVerfGE 9, 256 [257]).

  • BSG, 12.03.1996 - 9 RV 24/94

    Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

    Da Prozeßkostenhilfe eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes ist (BVerfGE 9, 256, 258; 35, 348, 355), ist ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe und Prozeßkostenhilfe gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet, die dem Justizfiskus durch Prozeßkostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten.
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2440/16

    Keine Verfahrenskostenhilfe im Beratungshilfeverfahren sowie für im

    Sowohl Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe sind Leistungen im Rahmen staatlicher Daseinsfürsorge (vgl. BVerfGE 9, 256 ; BVerfGE 35, 348 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, juris, Rn. 8; siehe zu dem damaligen Armenrecht auch BVerfGE 54, 251 : "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege").
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