Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Hebammenaltersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Altersgrenzen für die Ausübung eines Berufs - Hebamme

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 9, 338
  • NJW 1959, 1579
  • DVBl 1959, 571
  • BB 1959, 682
  • DÖV 1959, 624



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Wird zitiert von ... (142)  

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93  

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Insbesondere sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben werden kann (vgl. BVerfGE 9, 338 ).

    Die Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beruf Teil einer Daseinsvorsorge ist, auf die weite Teile der Bevölkerung angewiesen sind (vgl. BVerfGE 9, 338 ).

    Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ).

    Er darf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Der Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ; vgl. auch BVerfGE 13, 97 ; 20, 283 ).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    - Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften stimmen darin überein, dass sie den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren betreffen (ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, vgl. BVerfGE 9, 338 ; 13, 97 ; 25, 236 ).
  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2459/04  

    Zur tarifvertraglichen Altersgrenze von 60 Jahren für die Arbeitsverhältnisse von

    Auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen sind schon entwickelt (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ; 103, 172 ).

    b) Eine Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    bb) Solche Altersgrenzenregelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Die Tarifvertragsparteien können - ebenso wie dies der Gesetzgeber dürfte - auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

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