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   BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55   

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BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55 (https://dejure.org/1959,9)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1959 - 1 BvR 396/55 (https://dejure.org/1959,9)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1959 - 1 BvR 396/55 (https://dejure.org/1959,9)
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Gehör bei Haftbefehl

Nachträgliche Anhörung, § 308 Abs. 1 StPO (Hinweis: die restriktive Auslegung der Vorschrift, wie sie in der Entscheidung befürwortet wird, ist aufgrund des später eingefügten § 308 Abs. 1 Satz 2 StPO ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen worden)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Gehör bei Haftbefehl

  • openjur.de

    Gehör bei Haftbefehl

  • opinioiuris.de

    Gehör bei Haftbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaß eines Haftbefehls in höherer Instanz und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 89
  • NJW 1959, 427
  • MDR 1959, 182
 
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Wird zitiert von ... (305)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Das Bundesverfassungsgericht hat demzufolge Art. 103 Abs. 1 GG sowohl für die Auslegung des geltenden Verfahrensrechts herangezogen wie auch unmittelbar aus diesem Grundrecht Anhörungspflichten hergeleitet (BVerfGE 6, 12; 7, 95 [98]; Beschl. vom 28.10.1958, 1 BvR 5/58 = NJW 58, 2011).

    Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der nicht nur eine Aufklärung des Sachverhalts nicht zuläßt, sondern sogar eine vorgängige Anhörung des Betroffenen ausschließt; ja es kann, wenn schwerwiegende Interessen auf dem Spiele stehen, sogar geboten sein, auf eine an sich mögliche Anhörung des Betroffenen zu verzichten, um ihn nicht zu warnen (vgl. BVerfGE 7, 95 [99]).

    Demgegenüber muß der bei der Schaffung des § 308 Abs. 1 n. F. maßgebend gewesene Gedanke zurücktreten, denjenigen, der eine ihm günstige Entscheidung erlangt hat, in seinem Vertrauen auf diese Entscheidung zu schützen (vgl. BVerfGE 7, 95 [99]).

  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvR 41/57

    Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Darüber hinaus fordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 7, 53 [57]; 7, 275 [279]).

    Stand dies in seinem Ermessen, so ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, zu prüfen, ob es sein Ermessen willkürlich ausgeübt, d. h. sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 53 [56]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Freilich sind dieser Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung Grenzen gezogen, wenn ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers vorliegt (BVerfGE 4, 331 [351]; 8, 28 [33 ff.]).
  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Andererseits entscheidet das Beschwerdegericht über Rechts- und Tatfragen in genau demselben Umfang wie der erste Richter; eine Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses unter Zurückverweisung sieht die Strafprozeßordnung nicht vor (vgl. hierzu BVerfGE 7, 327); nichts anderes gilt auch für die in Haftsachen unter Umständen zulässige weitere Beschwerde.
  • BVerfG, 28.10.1958 - 1 BvR 5/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Das Bundesverfassungsgericht hat demzufolge Art. 103 Abs. 1 GG sowohl für die Auslegung des geltenden Verfahrensrechts herangezogen wie auch unmittelbar aus diesem Grundrecht Anhörungspflichten hergeleitet (BVerfGE 6, 12; 7, 95 [98]; Beschl. vom 28.10.1958, 1 BvR 5/58 = NJW 58, 2011).
  • BVerfG, 10.02.1953 - 1 BvR 787/52

    Geltungsumfang des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Die in Frage stehenden Vorschriften der Strafprozeßordnung genügen diesen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 2, 121; 5, 13).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Da die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Verfahrensordnungen im allgemeinen rechtsstaatlichen Forderungen hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs genügten, ist bei der Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG - ebenso wie bei der Auslegung des in Abs. 3 des Art. 103 zum Grundrecht erhobenen Verbots doppelter Bestrafung (ne bis in idem, vgl. BVerfGE 3, 248 [252]) - von dem vorverfassungsrechtlichen Gesamtbild des Prozeßrechts auszugehen.
  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Darüber hinaus fordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 7, 53 [57]; 7, 275 [279]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 49/51

    Rechtzeitigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Vollmachtsvorlage nach

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Der in jener Sache ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 433) entschied die Frage nicht, ließ aber immerhin Zweifel daran erkennen, ob diese Auffassung zutreffe (aaO S. 438).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
    Die in Frage stehenden Vorschriften der Strafprozeßordnung genügen diesen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 2, 121; 5, 13).
  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Er muss diese eigenverantwortlich prüfen und dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Freiheitsentziehung genau beachtet werden (vgl. in Bezug auf die richterliche Entscheidung über die Wohnungsdurchsuchung BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; 103, 142 ; 139, 245 ).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Obwohl die Durchsuchung abgeschlossen ist, besteht noch ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Durchsuchungsbefehls und der Beschlagnahmebeschlüsse (BVerfGE 9, 89 [93 f.]).
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