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   BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90   

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https://dejure.org/1994,89
BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 (https://dejure.org/1994,89)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 (https://dejure.org/1994,89)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1994 - 1 BvR 1369/90 (https://dejure.org/1994,89)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung in Baden-Württemberg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Beschaffung erforderlicher Schulräume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Staatliche Finanzhilfe - Ersatzschulen - Kosten - Beschaffung der erforderlichen Schulräume

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 128
  • NJW 1994, 2820 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 889
  • DVBl 1994, 751
  • DÖV 1994, 15
  • DÖV 1994, 651
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Das hat der Senat mit dem Beschluß vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR 682/88 und 1 BvR 712/88 entschieden.

    Insoweit wird zur Begründung ebenfalls auf den Beschluß vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR 682/88 und 1 BvR 712/88 (unter B III) verwiesen.

    Auch insoweit gilt, daß sich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung nur aufgrund einer Gesamtschau beurteilen läßt (vgl. Beschluß vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR 682/88 und 1 BvR 712/88 unter B I 2 c).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Privatschulfinanzierung (BVerfGE 75, 40) verhält sich nicht zu Wartefristen und Baukostenzuschüssen.

    Darüber hinaus kann der Gesetzgeber sich bei der Gewährung von Zuschüssen zu den laufenden Betriebskosten - wie dies in den meisten Landesgesetzen geschieht - mit der Annahme einer generellen Hilfsbedürftigkeit der privaten Ersatzschulen begnügen, für die Gewährung von Zuschüssen zu den Baukosten dagegen den konkreten Nachweis der individuellen Hilfsbedürftigkeit des jeweiligen Schulträgers verlangen (vgl. BVerfGE 75, 40 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Denn der Begriff der unmittelbaren Betroffenheit ist als Begriff des Verfassungsprozeßrechts im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der Verfassungsbeschwerde zu verstehen (vgl. BVerfGE 70, 35 ; 71, 305 ).

    Danach ist die unmittelbare Betroffenheit etwa auch dann zu bejahen, wenn schon das Gesetz den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 68, 287 ; 70, 35 ; 72, 39 ).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Dieser Grundsatz greift zwar auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm ein (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 84, 90 ).

    Nach dem insoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips - eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 74, 69 ) - nicht geboten ist.

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Ersatzschulen sind danach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfGE 27, 195 ).

    Der mit ihrer Errichtung verfolgte Gesamtzweck (vgl. BVerfGE 27, 195 ) entspricht dem der vorhandenen öffentlichen Grundschulen.

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erheben, wer durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 86, 382 ; st. Rspr.).

    Ihr kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. BVerfGE 86, 382 ).

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    b) Die staatliche Finanzhilfe bezweckt allerdings nicht die Bildung von Vermögen in der Hand des Schulträgers (vgl. BVerwGE 27, 360 ).
  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG dient nicht dazu, fehlendes Schulträgervermögen zu ersetzen (vgl. BVerwGE 70, 290 ).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Danach ist die unmittelbare Betroffenheit etwa auch dann zu bejahen, wenn schon das Gesetz den Normadressaten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder zu Dispositionen veranlaßt, die später kaum noch rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 68, 287 ; 70, 35 ; 72, 39 ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90
    Dieser Grundsatz greift zwar auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm ein (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 84, 90 ).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das Gesetz wirkt damit wie ein unmittelbar an sie gerichteter Gesetzesbefehl (vgl. BVerfGE 90, 128 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 49).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm betroffenen Grundrechtsträgers unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 90, 128 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz kann nur erheben, wer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 90, 128 ; stRspr).
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