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   BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92   

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BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 (https://dejure.org/1994,2)
BVerfG, Entscheidung vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 (https://dejure.org/1994,2)
BVerfG, Entscheidung vom 09. März 1994 - 2 BvL 43/92, 2 BvL 51/92, 2 BvL 63/92, 2 BvL 64/92, 2 BvL 70/92, 2 BvL 80/92, 2 BvR 2031/92 (https://dejure.org/1994,2)
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Cannabis

Art. 2 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, kein "Recht auf Rausch", gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum, §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG, Möglichkeit einer Einstellung nach § 153 StPO

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Cannabis

  • openjur.de

    §§ 153, 153a, 153b StPO; Artt. 103 Abs. 1, 100 Abs. 1, 103 Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3, 3 Abs. 1 GG; §§ 29 Abs. 1, 1 Abs. 1, 29a Abs. 3, 31a, 30 Abs. 1 BtMG
    Cannabis

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfahren betreffend Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes hinsichtlich des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten - kein Recht auf "Rausch" - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Grenzen der Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafvorschriften des BtMG - Cannabisprodukte - Freiheitsentziehung - Umgang mit Drogen - Recht auf Rausch - Gleich schädliche Drogen - Alkohol oder Nikotin - Gelegentlicher Eigenverbrauch - Fremdgefährdung - Übermaßverbot - Schuldgehalt - Vorbereitung - Mittel zur ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Cannabisprodukte, verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, Haschischkonsm

  • cannabislegal.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Die Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • suchtmittel.de (Zusammenfassung)

    Recht auf Rausch

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kein Cannabis für Berliner Strafverteidiger

  • aerzteblatt.de (Pressebericht, 18.07.1994)

    Kein Recht auf Rausch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Cannabis-Beschluss: Bundesverfassungsgericht verneint Recht auf Rausch - Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes geringer Mengen von Cannabisprodukten nicht verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf strafrechtlich nicht verbotenes Verhalten - Cannabis-Urteil

  • cannabislegal.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Die Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Geringe Menge

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Cannabis-Beschluss

Sonstiges (2)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 13.11.2012)

    Justizministerkonferenz - Endlich Vereinheitlichung der sog. geringen Menge bei Cannabis?

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 90, 145
  • NJW 1994, 1577
  • MDR 1994, 813
  • NStZ 1994, 397 (Ls.)
  • StV 1994, 295
 
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Wird zitiert von ... (738)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG - 2 BvL 51/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 1992 - 18 Ns 18 Js 21210/90 - - 2 BvL 51/92 -,.

    Das Vorlageverfahren 2 BvL 51/92:.

    Die Begründung des Vorlagebeschlusses entspricht jener im Verfahren 2 BvL 51/92.

    Im Verfahren 2 BvL 51/92 hat der Bundesminister für Gesundheit namens der Bundesregierung auf die Stellungnahmen in den Verfahren 2 BvL 43/92 und 2 BvR 2031/92 verwiesen und sie ergänzt:.

    Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlageverfahren 2 BvL 51/92, 63/92, 64/92 und 70/92 bestehen wegen der jeweils knappen Begründung der Vorlagebeschlüsse, die eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Rechtslage und den in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen vermissen lassen.

    In allen genannten Vorlagebeschlüssen wird auf den Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck, der Grundlage des Verfahrens 2 BvL 43/92 ist, in der Weise Bezug genommen, daß die Ausführungen des Landgerichts Lübeck "wiederholt" werden (2 BvL 51/92 und 70/92) oder "zur Begründung auf den beiliegenden Beschluß des Landgerichts Lübeck Bezug genommen wird" (2 BvL 63/92 und 64/92).

    Als die Vorlagen 2 BvL 51/92, 63/92, 64/92 und 70/92 beim Bundesverfassungsgericht eingingen, war der Vorlagebeschluß des Landgerichts Lübeck bereits unter dem Aktenzeichen 2 BvL 43/92 anhängig und zudem in der Fachpresse veröffentlicht.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
    2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 ).

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 54, 143 ; 80, 137 ).

    Im übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 80, 137 ).

    In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 80, 137 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
    Diesem Grundsatz kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 88, 203 ).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 88, 203 ).

    Angesichts der dargestellten offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung (vgl. oben I. 2. c) und 4.) hat der Gesetzgeber die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluß der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 56, 54 ; 65, 1 ; 88, 203 ).

    Außerdem verpflichtet er in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen, d.h. vor allem, sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 88, 203 ; st. Rspr.).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    bb) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann (vgl. BVerfGE 90, 145 ; allgemein zum Kriterium der Geeignetheit BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ).

    Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Es wirkt Gefahrenquellen in Form typisierter Risiken entgegen, ohne dass ein konkretes Schutzgut in seiner Existenz oder Sicherheit effektiv betroffen zu sein braucht (vgl. dazu bereits Rn. 25; vgl. allgemein Heine/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vor § 306 Rn. 4; vgl. auch BVerfGE 90, 145 , abw. Meinung Graßhof; Kasper, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht, 2014, S. 410).

    Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht gehindert, aus generalpräventiven Gründen Handlungen, die lediglich generell geeignet sind, Rechtsgüter zu gefährden, unter Umständen schon in einem frühen Stadium zu unterbinden (vgl. BVerfGE 28, 175 ; 90, 145 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 92; kritisch BVerfGE 90, 145 , abw. Meinung Graßhof).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt, hat seine Grundlage damit in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Es hat den Staat deshalb für verpflichtet erachtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 ; siehe auch BVerfGE 49, 24 ; 90, 145 ; 115, 118 ).
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