Rechtsprechung
   BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92   

Cannabis

Art. 2 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, kein "Recht auf Rausch", gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum, §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG, Möglichkeit einer Einstellung nach § 153 StPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Cannabis

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten - kein Recht auf "Rausch" - kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol

Kurzfassungen/Presse (3)

  • cannabislegal.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Die Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • suchtmittel.de (Zusammenfassung)

    Recht auf Rausch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Besprechungen u.ä.

  • cannabislegal.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Die Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Sonstiges (2)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Justizministerkonferenz - Endlich Vereinheitlichung der sog. geringen Menge bei Cannabis? [13.11.12]

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Geringe Menge

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 90, 145
  • NJW 1994, 1577
  • MDR 1994, 813
  • NStZ 1994, 397 (Ls.)
  • StV 1994, 295



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Wird zitiert von ... (425)  

  • AG Bernau, 11.03.2002 - 3 Cs 224 Js 36463/01  

    Vorlagebeschluß an das BVerfG wegen vermuteter Verfassungswidrigkeit von

    Mit seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/49 - (BVerfGE 90, 145 ff) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie Verhaltensweisen im Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und hat diesbezügliche strafrechtliche Eingriffe in die Grundrechte aller Bürger als verfassungsgemäß angesehen.

    (vgl. BVerfGE 90, 145 [196]).

    Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der seinerzeit "offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung" den Gesetzgeber angewiesen, "die Auswirkung des geltenden Rechts unter Einschluss der Erfahrung des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen" (BVerfGE 90, 145, 194).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits seinerzeit die stark uneinheitliche Einstellungspraxis in den Ländern beanstandet und eine einheitliche Anwendung des § 31a BtMG bei Cannabisdelikten sowie eine Angleichung der Grenzwerte auf Bundesebene durch eine einheitliche Richtlinie gefordert (vgl. BVerfGE 90, 145 [190, 191]).

    Da es den Ländern trotz Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 nicht gelungen ist, eine Angleichung der Grenzwerte auf Bundesebene herbeizuführen, ist das eingetreten, was das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 als letztlich nicht hinnehmbar betrachtete, nämlich, dass Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich festlegen (vgl. BVerfGE 90, 145 [191] s. auch abweichende Ansicht Sommer S. 224).

    Der Umgang mit Cannabisprodukten gehört jedoch nicht zum absolut geschützten Kernbereich des Grundrechts, weil der Umgang mit Cannabis und das Sichberauschen hiermit auf Grund seiner vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen über den Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltungen hinausgehen (vgl. BVerfGE 90, 145 [171]).

    Schließlich dürfen die an sich geeigneten und erforderlichen Mittel keine Grundrechtseingriffe bei den Betroffenen bewirken, die im Vergleich mit der durch sie möglichen Zweckerreichung oder wenigstens Annäherung unangemessen sind (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, vgl. m. w. N.: BVerfGE 61, 291 [312]; 76, 196 [207]; 83, 1 [16]; 90, 145 [172 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994: "Jedoch ist auch die den Vorlagebeschlüssen zu Grunde liegende Annahme mangelnder Gefährlichkeit von Cannabisprodukten ungesichert" (vgl. BVerfGE 90, 145 [177]).

    Auf Grund der seinerzeit vom Senat eingeholten fachbehördlichen Stellungnahmen des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundeskriminalamtes verblieben - so das Bundesverfassungsgericht 1994 - nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken, so dass die Gesamtkonzeption im Bezug auf Cannabisprodukte als verfassungsgemäß einzustufen war (vgl. BVerfGE 90, 145 [181]).

    Insoweit - so seinerzeit der Bundesminister für Gesundheit - sei die Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabis wohl ein notwendiges Mittel, um den Verkehr mit dieser riskanten Droge zu unterbinden oder jedenfalls sobald als möglich zurückzudrängen und dadurch vor allem junge Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. hierzu BVerfGE 90, 145 [163 ff.]).

    Zusammenfassend führte der Sachverständige Prof. Dr. Kleiber aus, dass die mit dem Cannabiskonsum verbundenen Risiken im Verhältnis zur Zahl der Konsumenten - die er und andere auf in der Bundesrepublik Deutschland bis zu 4 Millionen schätzten - geringer sein, als bei jeder anderen Droge, letztlich sogar als bei einem übermäßigen Verbrauch von Zucker, Schokolade oder infolge sonstiger gesundheitswidriger Ernährung (vgl. zu den Schätzungen auch BVerfGE 90, 145, 178; vgl. Körner, BtMG , 5. Auflage, Anhang C 1 Rndr. 251).

    Die Strafrechtsgesetzgebung darf unter Berücksichtigung einer modernen Verfassung nicht den Selbstzweck der Gesetzgebung geopfert werden; dies zumal es sich bei dem Wirkstoff Cannabis mittlerweile um die besterforschteste psychotrope Substanz handelt (vgl. auch Körner a.a.O., Betäubungsmittelgesetz Anhang C. 1 Rdnr. 275; BVerfGE 90, 145 [221] Sondervotum Sommer).

    Ziel war mithin von Anfang an, wie auch heute, die Verbreitung der Droge in der Gesellschaft einzuschränken und die damit angeblich vorhandenen Gefahren im Ganzen zu verringern (vgl. BVerfGE 90, 145, 182).

    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1994 (BVerfGE 90, 145 [183]) angedeutet, dass es sein könne, dass gesicherte kriminologische und wissenschaftliche Erkenntnisse den Gesetzgeber im Rahmen einer erneuten Normenkontrolle dazu bringen könnten, die ehemals getroffene Regelung abzuändern und durch eine neue zu ersetzen.

    Seinerzeit ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass kriminalpolitisch gesicherte Erkenntnisse noch keinen solchen Festigkeitsgrad erlangt hätten (vgl. BVerfGE 90, 145 [183]).

    regelmäßig die Droge von bis zu 4 Millionen Menschen konsumiert wird (vgl. BVerfGE 90, 145 a.a.O.; Körner a.a.O., Anhang C1 Rdnr. 251).

    Das Übermaßverbot kann dazu führen, dass ein ursprünglich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht mehr angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des oder der Betroffenen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen dies mit der Folge, dass der Einsatz des Schutzmittels unangemessen ist (vgl. BVerfGE 90, 145 [185]).

    Die Strafe könnte dann im Blick auf die Freiheitsrechte des Betroffenen und unter Berücksichtigung der individuellen Schuld des Täters und der sich hieraus ergebenden spezialpräventiven kriminalpolitischen Ziele eine übermäßige und deshalb verfassungswidrige Sanktion darstellen (vgl. BVerfGE 90, 145 [185]).

    Das Bundesverfassungsgericht hielt damals die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol für gerechtfertigt, weil sich der Konsum von Alkohol dadurch von dem Konsum von Cannabis unterscheide, dass er in der Regel und im Rahmen einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten erfolge (vgl. BVerfGE 90, 145 [197]).

    Dagegen - so das Bundesverfassungsgericht 1994 - stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund (vgl. BVerfGE 90, 145 [197]).

    Das Bundesverfassungsgericht führte jedoch weiter aus, dass von der Verfolgung der bezeichneten Straftaten regelmäßig abzusehen sei und mahnte zugleich eine einheitliche Regelung auf der gesamten Bundesebene an (vgl. BVerfGE 90, 145 [190/191]).

    Acht Jahre nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der oben dargelegten neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Amtsgericht Bernau zu der festen Überzeugung gelangt, dass die damals durch das Bundesverfassungsgericht gewählte sogenannte prozessuale Lösung verfassungswidrige Eingriffe in die Rechte von Bürgern nicht zu verhindern mochte (vgl. insoweit BVerfGE 90, 145 , abweichende Ansicht Sommer S. 212 ff.).

    Wenn sich - wie bei Strafverfolgungen wegen einer nur als gering zu bezeichneten Menge Cannabis - die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Übermaßverbot weigert, ein Ermittlungsverfahren einzustellen, hat der Beschuldigte keinerlei Möglichkeit, hiergegen vorzugehen (vgl. auch BVerfGE 90, 145 [225] Sondervotum Sommer; Büttner a. a. O., S. 148 ).

    Bereits 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Abwägung zwischen dem Eingriff in die Grundrechte und dem Schutz von Rechtsgütern hinsichtlich des Umgangs mit geringen Mengen Cannabis die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur Folge haben könne (vgl. BVerfGE 90, 145 [185]).

    Als zentrale Differenzpunkte wurden dabei die Bestimmungen zur geringen Menge und die rechtliche Behandlung von Wiederholungstätern genannt (vgl. BVerfGE 90, 145 [190]).

    Eine solche im wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis sei nicht gewährleistet, sofern "die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt - generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden" (BVerfGE 90, 145 [191]).

    Denn die Grenzen der Strafbarkeit werden nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive bestimmt (vgl. auch Sondervotum Sommer BVerfGE 90, 145 [224]).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07  

    Geschwisterbeischlaf

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 145, 172) -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt ist.

    Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 80, 367 ; 90, 145 ; 109, 279 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 ) -, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 ; s. auch BVerfGE 27, 18 ; 39, 1 ; 88, 203 ).

    Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 96, 10 ).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 m.w.N.).

    Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 80, 244 m.w.N.; 90, 145 ; 96, 10 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (vgl. BVerfGE 50, 142 ; s. auch BVerfGE 90, 145 ).

    Der vorgesehene Strafrahmen erlaubt es, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten, Absehen von Strafe oder besondere Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90, 145, ).

    a) Der Strafgesetzgeber ist in der Wahl der Anlässe und der Ziele seines Handelns nicht frei; er ist beschränkt auf den Schutz elementarer Werte des Gemeinschaftslebens (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 39, 1 ; 45, 187 ), auf die Sicherung der Grundlagen einer geordneten Gesellschaft (vgl. BVerfGE 88, 203 ) und die Bewahrung wichtiger Gemeinschaftsbelange ( BVerfGE 90, 145 ).

    Es ist auch - worauf die Senatsmehrheit abstellt - richtig, dass dem Übermaßverbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt sein kann, wenn den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eröffnet ist, einem im Einzelfall geringeren Unrechts- und Schuldgehalt auf verfahrensrechtlichem Wege gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

  • BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02  

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

    Zwar sind die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren geringer als der Gesetzgeber dies bei Erlass der pönalisierenden gesetzlichen Regelung angenommen hatte, gleichwohl verbleiben aber "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken", sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand hat (Festhalten an BVerfGE 90, 145).

    Die unterschiedliche Behandlung von Cannabis und Alkohol durch den Gesetzgeber verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( BVerfGE 90, 145, 195 ff.).

    Die Vorlage stellt erneut die mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 ( BVerfGE 90, 145) beantwortete Frage, ob die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, soweit sie verschiedene Formen des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten verbieten und mit Strafe bedrohen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    (1) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. März 1994 ( BVerfGE 90, 145 ff.) zwar festgestellt, dass die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes auch im Hinblick auf das umfassende Verbot des Umgangs mit Cannabis verfassungsgemäß seien, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Cannabisprodukte in das Betäubungsmittelgesetz einen legitimen Zweck verfolge, zu dessen Förderung die Strafvorschriften geeignet und erforderlich seien.

    Der Gesetzgeber habe dabei insbesondere einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der Drogenmärkte führen und damit zu einer Eindämmung des Betäubungsmittelkonsums beitragen könne ( BVerfGE 90, 145 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - (vgl. BVerfGE 90, 145) entschieden, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Das Amtsgericht geht zwar in seinem Vorlagebeschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 ( BVerfGE 90, 145 ff.) ein; Ausgangspunkt seiner Erwägungen ist allerdings nicht der Rechtsstandpunkt des Bundesverfassungsgerichts, sondern der abweichende eigene Rechtsstandpunkt.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Entscheidung BVerfGE 90, 145 gebilligte Konzeption des Gesetzgebers geht gerade dahin, "den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des Konsums selbst wegen der von der Droge und dem Drogenhandel ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen" (a.a.O., S. 182).

    Die Entscheidung des Strafgesetzgebers kann vom Bundesverfassungsgericht nicht darauf geprüft werden, ob er die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden" (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Nach Umschreibung des bis 1994 bestehenden Kenntnisstands zur Gefährlichkeit von Cannabisprodukten hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren zwar geringer sind als der Gesetzgeber dies bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte, gleichwohl aber "nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken" verblieben, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes in Bezug auf Cannabisprodukte auch weiterhin vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 90, 145 ).

    Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet sein könnten, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung gänzlich auszuschließen, hat auch das Amtsgericht Bernau nicht ins Feld geführt (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 90, 145 ).

    c) Für die Handlungsalternativen des unerlaubten Erwerbs (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) und des unerlaubten Besitzes von Cannabisprodukten (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) hat das Bundesverfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch unter Berücksichtigung des Umstands bejaht, dass die Schuld in diesen Fällen typischerweise gering ist, wenn es sich um Fälle des Erwerbs oder des Besitzes von Cannabisprodukten in kleineren Mengen zum gelegentlichen Eigenverbrauch handelt (vgl. BVerfGE 90, 145 ); der Gesetzgeber genüge dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot, weil er es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat im Einzelfall durch das Absehen von Strafverfolgung oder Strafe angemessen Rechnung zu tragen.

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