Rechtsprechung
| BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88 |
Briefüberwachung
§§ 29 Abs. 3, 31, 34 StVollzG, Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG, Art. 5 GG, § 185 StGB, Mitteilungen im engsten Familienkreis, keine Abwägung
Volltextveröffentlichungen (4)
- DFR
Briefüberwachung
- Telemedicus
Briefüberwachung
- Alpmann Schmidt
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; StGB § 185; - StVollzG § 29 Abs. 3, § 31
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schutz der Privatsphäre und Briefüberwachung bei einem Strafgefangenen
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 26.08.1986 - 2 Ns 3 Js 9665/85
- BayObLG, 29.04.1987 - RReg. 2 St 385/86
- LG Ansbach, 25.06.1987 - 1 Ns 3 Js 9665/85
- BayObLG, 20.01.1988 - RReg. 2 St 396/87
- LG Nürnberg-Fürth, 14.04.1988 - 4 Ns 283 Js 4207/88
- BayObLG, 17.11.1988 - RReg. 2 St 253/88
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 90, 255
- NJW 1995, 1015
- NStZ 1994, 403
- NStZ 1995, 100 (Ls.)
- NStZ 1995, 413 (Ls.)
- NJ 1994, 335
- StV 1994, 434
- afp 1995, 533
Wird zitiert von ... (33)
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
(1) In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 44, 353 ; 90, 255 ; 101, 361 ). - BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03
Abruf von Kontostammdaten
Es steht neben anderen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als Gewährleistungen von Privatheit gleichfalls grundrechtlichen Schutz gegenüber Kenntnisnahme und Verarbeitung von Informationen vermitteln können, wie dem Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 44, 353 ; 90, 255 ; 101, 361 ) oder dem Recht am gesprochenen Wort (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 54, 148 ; 106, 28 ). - BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Großer Lauschangriff
Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
- BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07
Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit; …
Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann ( BVerfGE 90, 255, 260).Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt ( BVerfGE 90, 255, 261 f.).
Dieser grundrechtliche Schutz der vertraulichen Kommunikation ist nicht auf familiäre Kontakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere in der Nähebeziehung vergleichbare - einschließlich rein freundschaftlicher - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255, 262; BVerfGK 9, 442, 445 f.).
Der besondere grundrechtliche Schutz greift nicht ein, wenn der sich Äußernde selbst die Vertraulichkeit aufhebt (vgl. BVerfGE 90, 255, 262).
a) Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann ( BVerfGE 90, 255 ).
Die Befugnis, nach Maßgabe des § 119 Abs. 3 StPO den Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen zu überwachen und, sofern zur Abwehr der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Gefahren erforderlich, Schreiben anzuhalten, ist als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ); ihre Ausübung kann sogar verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. zu entsprechenden Befugnissen nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes BVerfGE 116, 69 ).
Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt ( BVerfGE 90, 255 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats von 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477 f.).
Dieser grundrechtliche Schutz der vertraulichen Kommunikation ist nicht auf familiäre Kontakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere in der Nähebeziehung vergleichbare - einschließlich rein freundschaftlicher - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).
Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht, dass die bestehende Nähebeziehung in jeder Hinsicht derjenigen zu Ehegatten oder Eltern oder anderen Familienangehörigen (zur Einbeziehung letzterer in den Vergleichsmaßstab vgl. BVerfGK 9, 442 ) entspricht, sondern dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).
Der besondere grundrechtliche Schutz, den die briefliche Kommunikation eines Gefangenen in Vertrauensbeziehungen auch dann genießt, wenn der Schriftwechsel überwacht wird, greift nicht ein, wenn der sich Äußernde selbst die Vertraulichkeit aufhebt (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
- BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00
Holocaust-Leugnung im Internet
Die Ehrverletzung tritt jedenfalls mit der Kenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17), soweit es sich hierbei nicht um vertrauliche Äußerungen handelte, von denen sich der Staat Kenntnis verschafft handelte (vgl. BVerfGE 90, 255).Hierbei handelte es sich nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich der Staat Kenntnis verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).
- BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07
Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen; …
Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255, 260).Der angegriffene Beschluss trägt der Reichweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG) jedenfalls insofern nicht ausreichend Rechnung, als er nicht berücksichtigt, dass die beanstandete Äußerung in einem Brief an den Vater des Beschwerdeführers und damit in einer grundrechtlich geschützten Sphäre vertraulicher Kommunikation gefallen ist (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).
Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht hieraus zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477).
Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
Die durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistete Möglichkeit, in engen Vertrauensbeziehungen eigenen Empfindungen und Wertungen unverstellt und ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen oder drohende Sanktionen Ausdruck zu geben (vgl. BVerfGE 90, 255 ), wird durch ein richtigstellendes Begleitschreiben nicht schon im Ansatz beschnitten, sondern nur in ihrer die Verhältnisse in der Anstalt betreffenden Informationswirkung auf den Adressaten berührt.
- BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08
Recht auf Verteidigerbeistand (Konsultationsrecht; freier Verkehr mit dem …
Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht übertragbar.Die zum Verhältnis innerhalb enger bzw. engster Familien- und Vertrauensbeziehungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 255, 261; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195; 1995, 1477) sind auf die Beziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nicht übertragbar.
Insofern war die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation als Voraussetzung für die Einschränkung des Ehrenschutzes (vgl. BVerfGE 90, 255, 260; BVerfG NJW 2007, 1194, 1195) gerade nicht gewährleistet.
- BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06
Beleidigung durch Werturteile in vertraulicher Kommunikation unter …
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbes. BVerfGE 90, 255 ).Unter solchen Umständen getroffene Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vor geht (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass auch schriftliche Äußerungen von Strafgefangenen, deren Post der Briefkontrolle unterliegt, dem Schutz der Vertrauensbeziehung unterfallen können (vgl. BVerfGE 90, 255 ; vgl. auch BVerfGE 35, 35 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sonder erstreckt sich auf ähnlich enge Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ).
- BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt
Solche Äußerungen nehmen an dem Schutz der Privatsphäre des Briefschreibers teil, welcher aus dem in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 90, 255 [260]).Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfGE 90, 255 [260]).
Über den Kreis des durch Art. 6 Abs. 1 GG verstärkten Persönlichkeitsschutzes hinaus gilt gleiches, wie durch den Beschluß des Ersten Senats vom 26. April 1994 festgestellt worden ist, auch für die briefliche Kommunikation innerhalb ähnlicher enger Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 [262]).
Der Ermittlungsrichter stellt damit einen Sachverhalt fest, bei dem er einen Brief, wenn er Schmähungen enthält, nur aufgrund eines vom Ersten Senat umrissenen besonderen Sachverhalts (vgl. BVerfGE 90, 255 [262]) anhalten kann.
- BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 543/06
Akustische Wohnraumüberwachung ("Großer Lauschangriff"; Verfassungsmäßigkeit der …
cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE 109, 279 unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 ). - BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht …
- BVerwG, 23.06.2004 - 3 C 41.03
Stasi-Unterlagen-Gesetz; Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen; Ausspähung; …
- BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 927/98
Fristlose Kündigung wegen herabsetzender Äußerungen des Arbeitnehmers über den …
- BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts - …
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 1084/99
- BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Briefanhaltungen im Strafvollzug
- BVerfG, 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09
Verfassungsrechtlicher Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen …
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 595/07
- OLG Düsseldorf, 24.06.1996 - 1 Ws 480/96
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1; StPO § 119 Abs. 3; …
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05
Weg frei für automatischen Kontenabruf
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07
VSG § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 13, § 17; GG Art. 1 Abs. …
- BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2631/94
Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör
- BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 2357/04
Vorschriften zum Abruf der Konten-Stammdaten von Bankkunden sind teilweise …
- VerfG Brandenburg, 16.06.2005 - VfGBbg 282/03
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf Waffengleichheit vor …
- BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 636/95
Anhaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2007 - 3 N 131.07
Verletzung von Verfahrensgrundrechten; Besorgnis der Befangenheit
- OLG Koblenz, 24.04.2008 - 6 U 81/08
Äußerung eines konkreten Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes als …
- OLG Hamm, 15.08.2005 - 3 Ws 345/05
- VGH Hessen, 23.02.2012 - 8 A 1303/11
Abi-Panne
- BVerfG, 14.03.1996 - 1 BvR 24/96
Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz bei mehrdeutigen Äußerungen
- VerfG Brandenburg, 19.04.2007 - VfGBbg 35/06
Verfassungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens …
- OLG Brandenburg, 22.02.1995 - 2 Ws 30/95
StGB § 185; StPO § 119 Abs. 3
- VG Frankfurt/Main, 26.08.2002 - 3 E 2297/98
Beobachten des Sozialhilfeempfängers durch eine vom Sozialhilfeträger beauftragte …
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