Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben bei gesetzlicher Erbfolge nach dem GrdstVG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 91, 346
  • NJW 1995, 2977
  • MDR 1995, 288
  • DNotZ 1995, 692
  • NJ 1995, 166
  • FamRZ 1995, 405
  • FamRZ 1995, 534
  • WM 1995, 198
  • NVwZ 1996, 54 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00  

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Andernfalls würde der Grundrechtsschutz mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

    Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 91, 346 ).

    Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 99, 341 ).

    Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 ; 93, 165 ; 99, 341 ).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, über die derzeitigen Vorschriften hinaus den Kindern einen unentziehbaren Anteil am Nachlass zu sichern, besteht jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 91, 346 ).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94  

    Testierausschluß Taubstummer

    Andernfalls würde der grundrechtliche Schutz des Erbrechts mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

    Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (vgl. BVerfGE 67, 329 [340]; 91, 346 [358]).

    Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 89, 214 [231]; 91, 346 [358]).

    Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist es dem Gesetzgeber überlassen, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

    Ferner darf er von Elementen des Erbrechts, die Bestandteile der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sind, nur in Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abweichen (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

    Wirken sich Regelungen, wie die testamentarischen Formvorschriften, auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig aus, prüft das Bundesverfassungsgericht im einzelnen nach, ob für die vorgenommene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 91, 346 [362 f.]; 88, 87 [96 f.]).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07  

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    (1) Ein Verwandtenerbrecht unter angemessener Beteiligung des Ehegatten entspricht deutscher Rechtstradition (vgl. BVerfGE 91, 346 [359]).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Testierfreiheit und Verwandtenerbrecht zum grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gehören (vgl. BVerfGE 93, 165 [173] sowie BVerfGE 67, 329 [341]; 91, 346 [359]; 112, 332 [349]).

    Aus den gleichen Gründen (s. oben I. 4.) kann offen bleiben, ob die beanstandeten Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 mit der Erbrechtsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 91, 346 [358 ff.]; 93, 165 [172 ff.]; 97, 1 [6 f.]; 112, 332 [348 ff.]) in Einklang stehen.

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