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   BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 und 2 BvR 493/95   

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https://dejure.org/1995,757
BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 und 2 BvR 493/95 (https://dejure.org/1995,757)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 und 2 BvR 493/95 (https://dejure.org/1995,757)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1995 - 2 BvR 492/95 und 2 BvR 493/95 (https://dejure.org/1995,757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Asylfolgeverfahren

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Asylfolgeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei - Drohende Folter - Suizidgefahr - Relevanz des Briefwechsels zwischen dem türkischen Innenministe und dem Bundesminister des Innern - Behandlung abgeschobener türkischer Staatsangehöriger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 92, 245
  • NVwZ 1995, 50
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 7/95

    Einstweilige Anordnung gegen die drohende Abschiebung eines Asylbewerbers

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95
    Auf Antrag des Beschwerdeführers zu 1. hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes mit Beschluß vom 9. Februar 1995 im Verfahren 2 BvQ 7/95 dem Freistaat Bayern (zuständige Ausländerbehörde) einstweilen - zunächst längstens bis zum 15. März 1995 (einschließlich) - untersagt, den Beschwerdeführer zu 1. in die Türkei abzuschieben, solange nicht eine amtsärztliche Begutachtung feststellt, daß für ihn im Falle einer solchen Abschiebung keine Suizidgefahr bestehe.

    Parallel zum Verfahren 2 BvQ 7/95 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. mit Schriftsatz vom 6. Februar 1995 gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach eine Abänderung der Entscheidung vom 30. Januar 1995.

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95
    Unbeschadet der Frage, ob die vor dem Verfassungsgericht erhobenen Rügen einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG den an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügen, ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden insoweit im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität jedenfalls daraus, daß dem Beschwerdeführer zu 1. andere verfahrensrechtliche Wege offenstehen, den von ihm als möglich angesehenen Verletzungen seiner Grundrechte zu begegnen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 78, 58 ).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 1992, InfAuslR 1993, S. 176) sei bei der Auslegung und Anwendung des § 53 AuslG die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte stets zu beachten.
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95
    Unbeschadet der Frage, ob die vor dem Verfassungsgericht erhobenen Rügen einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG den an einen substantiierten Vortrag zu stellenden Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügen, ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden insoweit im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität jedenfalls daraus, daß dem Beschwerdeführer zu 1. andere verfahrensrechtliche Wege offenstehen, den von ihm als möglich angesehenen Verletzungen seiner Grundrechte zu begegnen (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 78, 58 ).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren bei Ablehnung der Durchführung

    Die Landesanwaltschaft Bayern veranlaßte eine Anfrage nach dem sogenannten deutsch-türkischen Briefwechsel (vgl. BVerfGE 92, 245 ), die im August 1996 zum Ergebnis hatte, daß dem Beschwerdeführer in der Türkei keine Strafverfolgung und keine Strafvollstreckung drohe.

    Das Attest vom 14. September 1995, das erstmals von einer Reiseunfähigkeit sprach, war nicht im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden, so daß der Beschwerdeführer insoweit zunächst auf das Abänderungsverfahren (nach § 80 Abs. 7 VwGO) zu verweisen ist (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 92, 245 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2010 - L 7 SO 3392/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Abänderbarkeit von Eilentscheidungen

    Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - ), dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 92, 245, 260; Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - L 15 B 39/02 KR ER - NZS 202, 670 und vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER - Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 335; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 53; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 86b SGG Rdnr. 106; zu § 123 VwGO vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Niedersächs.

    Dies ist jedenfalls für zusprechende einstweilige Anordnungen (vgl. hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 5; ferner BVerfGE 92, 245, 260; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 64, 67) - wie hier - nicht umstritten, fraglich vielmehr nur, wie diese vom Gesetzgeber ersichtlich übersehene Gesetzeslücke zu schließen ist.

    OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 4 K 259/02 - ; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 177; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rdnrn. 128 f.) - eine analoge Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG für geboten (im Ergebnis ebenso Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 a.a.O.; Krodel, a.a.O.; Adolf in Hennig, SGG, § 86b Rdnr. 101; wohl auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; vgl. ferner BVerfGE 92, 245, 260).

  • BVerfG, 20.01.2000 - 2 BvR 2382/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zu

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, eine drohende Grundrechtsbeeinträchtigung zu verhindern oder eine eingetretene Grundrechtsverletzung zu korrigieren (stRspr; vgl. BVerfGE 92, 245 m.w.N.); dies gilt auch bezüglich umsttrittener Rechtsbehelfe (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
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