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   BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil)   

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BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil) (https://dejure.org/1995,7)
BVerfG, Entscheidung vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil) (https://dejure.org/1995,7)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - (Kruzifix-Urteil) (https://dejure.org/1995,7)
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Kruzifix

Abwehrrecht von Schülern und Eltern gegen Kreuz im Klassenzimmer;

Art. 4, 6, 7 GG, Grundsatz der 'praktischen Konkordanz'

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Kruzifix

  • openjur.de

    Kruzifix

  • Bundesverfassungsgericht

    Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Das sog. "Kruzifix-Urteil"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kruzifixurteil - Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsräumen als Verstoß gegen Art. 4 I GG - Unterrichtsräume einer staatlichen Pflichtschule - Problematik der negativen Glaubensfreiheit - Gewährleistung der Religionsfreiheit

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.08.1995)

    "Das Kreuz ist der Nerv"

  • degruyter.com PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Kruzifixbeschluss

    Schulkreuz Bayern

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    BVerfG-Vizepräsident Henschel präzisiert das "Kruzifix-Urteil"

  • welt.de (Pressebericht, 18.08.1995)

    "Respekt vor Kruzifix-Urteil"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kreuz im Klassenzimmer: "Kruzifix-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts - Verstoß gegen die Religionsfreiheit?

Besprechungen u.ä. (4)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kruzifix-Beschluss

  • betrifftjustiz.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kreuz im Gericht (RiBVerwG Dieter Deiseroth; Betrifft: Die Justiz 2010, 374 ff.)

  • ev-akademie-boll.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die zwei Krisen der Verfassungsrechtsprechung (Prof. Dr. Dr. Ingo Müller)

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Kruzifix-Beschluss

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kruzifix-Beschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 93, 1
  • NJW 1995, 2477
  • NJW 2017, 3072
  • MDR 1995, 1076
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 470
  • DVBl 1995, 1069
  • DVBl 1995, 1073
  • DVBl 1995, 1075
  • DÖV 1995, 905
 
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Wird zitiert von ... (845)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob die beschwerdeführenden Kinder noch die Volksschule besuchen (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Insofern entfaltet Art. 4 Abs. 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann (vgl. BVerfGE 41, 29 ), und sie vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen.

    Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Nur bei einer solchen Begrenzung ist diese Bejahung auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Dieser Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 52, 223 ).

    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

    Beide Vorschriften sind zusammen zu sehen und in der Interpretation aufeinander abzustimmen, weil erst die Konkordanz der in den beiden Artikeln geschützten Rechtsgüter der Entscheidung des Grundgesetzes gerecht wird (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

    Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiösweltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 65 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 ) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Das geschieht überdies gegenüber Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (vgl. BVerfGE 52, 223 ).

    Dieser Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 52, 223 ).

    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO sei Ausfluß des in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV) enthaltenen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 65) für verfassungsgemäß erachteten Gebots, daß die Schüler an den bayerischen Volksschulen nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und erziehen seien.

    Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiösweltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 41, 65 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Regelung über die christliche Gemeinschaftsschule in Art. 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung nur aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 41, 65 ) und in bezug auf die Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinne betont, daß es sich nicht um eine bikonfessionelle Schule handele (vgl. BVerfGE 41, 29 ).

  • VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CE 91.1014
    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1991 - 7 CE 91.1014 -,.

    Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1991 - 7 CE 91.1014 - und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Es werde auch kein unausweichlicher Zwang dadurch ausgeübt, daß die Kinder die Kreuzesdarstellung während des Unterrichts ständig vor Augen hätten und anschauen müßten (zu den Einzelheiten vgl. BayVGH, NVwZ 1991, S. 1099).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; st. Rspr.).

    Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Zur Glaubensfreiheit gehört aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln (vgl. BVerfGE 32, 98 ).

    Auf die zahlenmäßige Stärke oder die soziale Relevanz kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 32, 98 ).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; st. Rspr.).

    Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Allerdings erteilt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Dabei ist er von den Eltern unabhängig (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ).

  • VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167

    Anspruch auf Unterricht in einem Klassenraum ohne religiöse Symbole; Entfernung

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 -,.

    Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1991 - 7 CE 91.1014 - und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 1991 - RO 1 E 91.167 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und die Beschwerdeführer zu 3) bis 5) in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
    Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ).
  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerwG, 08.03.1988 - 2 B 92.87

    Lehrer mit 'Baghwan-Kleidung' - Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, positive - negative

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 93, 1 ).

    Insofern unterscheidet es sich etwa vom christlichen Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 ).

    Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ; 108, 282 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ; 108, 282 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Denn mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Pädagoginnen ist - anders als dies beim staatlich verantworteten Kreuz oder Kruzifix im Schulzimmer der Fall ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ) - keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden.

    Deren Verhalten, aber auch die Befolgung bestimmter religiöser Bekleidungsregeln trifft auf Personen, die aufgrund ihrer Jugend in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher auch einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind (so der Senat in BVerfGE 93, 1 - Kruzifix; vgl. auch BVerfGE 52, 223 ).

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