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   BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95   

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https://dejure.org/1996,200
BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95 (https://dejure.org/1996,200)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95 (https://dejure.org/1996,200)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 1 BvR 1408/95 (https://dejure.org/1996,200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von Betroffenen der sogenannten demokratischen Bodenreform

  • Wolters Kluwer

    Flächenerwerb - Ausgleichsleistung - Vollzug

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Flächenerwerbsprogramm

  • snafu.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1; Ausgleichsleistungsgesetz § 3
    Verfassungsmäßigkeit des Flächenerwerbsprogramms

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung gegen § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 94, 334
  • NJW 1996, 3333 (Ls.)
  • ZIP 1996, 1229
  • ZMR 1996, 473
  • WM 1996, 1224
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).

    Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 181 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß dieser Restitutionsausschluß, der unter anderem die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform betrifft, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 84, 90; Beschluß vom 18. April 1996, ZIP 1996, S. 886).

    Bei der Gewichtung dieses Nachteils ist indessen zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, den Opfern der Bodenreform eine Wiedergutmachung in Form einer Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte in Natur zu gewähren (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    Der Antrag ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. April 1996 - 2 BvG 1/93 - gemäß § 24 BVerfGG verworfen worden.
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß dieser Restitutionsausschluß, der unter anderem die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform betrifft, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 84, 90; Beschluß vom 18. April 1996, ZIP 1996, S. 886).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    An der Vermeidung eines solchen Zustandes besteht, wie das Bundesverfassungsgericht für vergleichbare Sachlagen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 85, 130 ; 89, 113 ), ein erhebliches öffentliches Interesse.
  • BVerfG, 03.12.1991 - 1 BvR 1730/91

    Baustopp für Projekt auf einem aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    An der Vermeidung eines solchen Zustandes besteht, wie das Bundesverfassungsgericht für vergleichbare Sachlagen bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 85, 130 ; 89, 113 ), ein erhebliches öffentliches Interesse.
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95
    Kann letzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    - 1 BvR 2307/94 - - 1 BvR 1120/95 - - 1 BvR 1408/95 - - 1 BvR 2460/95 - - 1 BvR 2471/95 -.

    - 1 BvR 2307/94 - - 1 BvR 1120/95 - - 1 BvR 1408/95 - - 1 BvR 2460/95 - - 1 BvR 2471/95 -.

    - 1 BvR 1408/95 -,.

    Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in den §§ 3 und 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 ), und die Vorschrift des § 5. Sie betrifft die Rückgabe beweglicher Sachen und sieht für diese, soweit es sich um Kulturgut handelt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, für Zwecke der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung einen zuerst unentgeltlichen, später entgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vor.

    Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 wenden sich die Beschwerdeführer zu I und III, deren Vorbringen in weiten Teilen übereinstimmt, unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 4 Abs. 1, die §§ 7 und 8 EntschG, auch in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die §§ 3 und 5 AusglLeistG sowie § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG.

    Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen und zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 außerdem - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geäußert.

    a) Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 seien im Wesentlichen zulässig, weil sie im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung seien.

    aa) Das ergebe sich für die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 aus Folgendem:.

    Die Landesregierungen haben zu den Verfahren 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 ergänzend wie folgt Stellung genommen:.

    Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind dagegen zulässig.

    Unzulässig ist ferner die im Verfahren 1 BvR 1408/95 erhobene Rüge, im Hinblick auf die Restitutionsregelung für bewegliche Sachen in § 5 AusglLeistG sei § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht länger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit diese Vorschrift die Rückübertragung für die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Immobilien ausschließe.

    Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind unbegründet.

    Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.

    Die in den Verfahren 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95 angegriffenen Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes sind mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar.

    Zum anderen stellt das Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden soll (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 ).

    Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

    Auch Satz 5 des § 3 Abs. 5 AusglLeistG, nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist nicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht begründen lässt (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

    Auch § 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG, die in den Verfahren 1 BvR 1120/95 und 1 BvR 1408/95 angegriffen werden, haben verfassungsrechtlich Bestand.

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Daher ist über den Antrag auf einstweilige Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; 94, 334 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in § 3 und § 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. BVerfGE 94, 334 ).

    Mit den Regelungen zum begünstigten Flächenerwerb wollte der Gesetzgeber zwei Zwecke erreichen: einerseits ein Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und andererseits ein Förderprogramm zum Aufbau der privatnützigen Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern (vgl. BVerfGE 94, 334 ).

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