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   BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88   

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BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88 (https://dejure.org/1996,132)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 1 BvL 4/88 (https://dejure.org/1996,132)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 (https://dejure.org/1996,132)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Eingliederungsprinzip

  • openjur.de

    Eingliederungsprinzip

  • Bundesverfassungsgericht

    Der Ausschluss von Rentenleistungen westdeutscher Versicherungsträger für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR war mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung - DDR-Beitritt - Eingliederungsprinzip - Ausländer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Eingliederungsprinzips nach der RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 143
  • NJ 1997, 110
  • FamRZ 1997, 413 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88
    Die Regelung des § 1317 RVO, nach der Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik und später im Beitrittsgebiet keine Rentenleistungen westdeutscher Versicherungsträger erhielten (Eingliederungsprinzip), war mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ausländer betraf (Weiterführung von BVerfGE 28, 104 und BVerfGE 71, 66).

    Die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 1970 (BVerfGE 28, 104) und vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 66) zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Rentenzahlungen an Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik angeführten Gründe ließen sich nicht auf ein Zahlungsverbot an ausländische Rentenberechtigte übertragen, da ihre Lage nicht mit derjenigen jener Deutschen vergleichbar sei.

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 29, 413 ; 53, 164 ; 71, 66 ).

    aa) Die Ungleichbehandlung war bis zum Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit durch das Ziel des Ausschlusses einer Doppelversorgung gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die in der Deutschen Demokratischen Republik erreichbare Rente ein Äquivalent für den Wegfall der bundesdeutschen Rente darstellte (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

    Waren danach individuelle Rentenanwartschaften ausländischer Rentenberechtigter gegenüber Versicherungsträgern der Bundesrepublik in der Deutschen Demokratischen Republik in gleicher Weise wie solche deutscher Rentenberechtigter durch Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger der Deutschen Demokratischen Republik ersetzt, so konnte der Gesetzgeber auch für Ausländer davon ausgehen, daß diese dort grundsätzlich anders und in der Regel besser gesichert waren als Ausländer im Ausland (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88
    Die Regelung des § 1317 RVO, nach der Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik und später im Beitrittsgebiet keine Rentenleistungen westdeutscher Versicherungsträger erhielten (Eingliederungsprinzip), war mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar, als sie Ausländer betraf (Weiterführung von BVerfGE 28, 104 und BVerfGE 71, 66).

    Damit könnte es somit auch zu einer nicht vertretbaren Doppelversorgung kommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall in der Deutschen Demokratischen Republik eine Rente gezahlt wird (BVerfGE 28, 104 ).

    Die in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 1970 (BVerfGE 28, 104) und vom 22. Oktober 1985 (BVerfGE 71, 66) zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Rentenzahlungen an Deutsche in der Deutschen Demokratischen Republik angeführten Gründe ließen sich nicht auf ein Zahlungsverbot an ausländische Rentenberechtigte übertragen, da ihre Lage nicht mit derjenigen jener Deutschen vergleichbar sei.

    aa) Die Ungleichbehandlung war bis zum Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit durch das Ziel des Ausschlusses einer Doppelversorgung gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die in der Deutschen Demokratischen Republik erreichbare Rente ein Äquivalent für den Wegfall der bundesdeutschen Rente darstellte (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

    Waren danach individuelle Rentenanwartschaften ausländischer Rentenberechtigter gegenüber Versicherungsträgern der Bundesrepublik in der Deutschen Demokratischen Republik in gleicher Weise wie solche deutscher Rentenberechtigter durch Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger der Deutschen Demokratischen Republik ersetzt, so konnte der Gesetzgeber auch für Ausländer davon ausgehen, daß diese dort grundsätzlich anders und in der Regel besser gesichert waren als Ausländer im Ausland (vgl. BVerfGE 28, 104 ; 71, 66 ).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88
    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist allerdings weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten getroffen sind (vgl. BVerfGE 15, 167 ; 29, 413 ; 53, 164 ; 71, 66 ).

    Denn dabei stand die Bundesrepublik vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 53, 164 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Doppelleistungen waren durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerfGE 95, 143 ).

    Er verletzt jedoch das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ).

    Sein Gestaltungsraum ist aber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143 ).

    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

    Die Regelungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV haben jedoch keinen Rechtsentzug bewirkt, sondern die rentenrechtliche Position lediglich modifiziert (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 75, 78 ; 95, 143 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 74, 203 ; 75, 78 ; 95, 143 ).
  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 26/98 R

    Entgeltpunktekürzung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz

    Doppelleistungen werden durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten ausgeschlossen (vgl hierzu BVerfG Beschluß vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 161).

    Dagegen, daß die im FRG - unabhängig von der späteren Abkehr vom Eingliederungsprinzip (vgl dazu BVerfG Beschluß vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 161 f, wonach das Eingliederungsprinzip die rentenversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR "bis zu deren Beitritt am 3. Oktober 1990" bestimmte) - eingeräumte vermögenswerte Rechtsposition Eigentumsschutz genießt, spricht ferner, daß ein solcher für die in der DDR begründeten und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland bestehenden Rentenansprüche und Rentenanwartschaften nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (erst) gesondert durch die mit Art. 20 des Staatsvertrages eingeleitete Überführung der in der DDR erworbenen Rechtspositionen und ihre Anerkennung in Anlage II Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr. 9 Buchst b EinigVtr verschafft worden ist.

    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 154 f; stRspr).

    Denn dabei stand die Bundesrepublik Deutschland vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (BVerfG Beschlüsse vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 195/77 - BVerfGE 53, 164, 178 = SozR 2200 § 1318 Nr. 5 und vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 155).

    Denn mit der Herstellung der staatlichen Einheit in Deutschland waren die Gründe entfallen, die das Eingliederungsprinzip bis zu diesem Zeitpunkt getragen und gerechtfertigt hatten (vgl auch BVerfG Beschluß vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 157).

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