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   BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96   

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BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96 (https://dejure.org/1997,387)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96 (https://dejure.org/1997,387)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 (https://dejure.org/1997,387)
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Aufbewahrungspflicht

§§ 38 Abs. 1, 60 LMedienG, Art. 2, 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 GG, Selbstbezichtigung, jur. Person

Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Aufzeichnungspflicht

  • openjur.de

    Aufzeichnungspflicht

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung privater Rundfunkveranstalter in Baden-Württemberg, Sendezeitmitschnitte an die Landesmedienanstalt herauszugeben

  • Telemedicus

    Aufzeichnungspflicht

  • Telemedicus

    Aufzeichnungspflicht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Sendemitschnitte

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rundfunkfreiheit und Rundfunkaufsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Pflicht privater Rundfunkveranstalter, ihre Sendungen zu Zwecken der Rundfunkaufsicht aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen der Landesmedienanstalt vorzulegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht erklärt Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 220
  • NJW 1997, 1841
  • NVwZ 1997, 781 (Ls.)
  • DVBl 1997, 604
  • DÖV 1997, 503
  • afp 1997, 616
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht seit jeher ausgegangen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

    An dieser Norm sind die Regelungen des Landesmediengesetzes über die Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht zu messen, weil sie - jedenfalls auch - Beschränkungen der Rundfunkfreiheit enthalten (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

    Dagegen richten sie sich weder gegen bestimmte Meinungen als solche noch stellen sie Sonderrecht gegen den Prozeß freier Meinungsbildung dar, den Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 57, 295 ; 71, 206 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt die Rundfunkfreiheit als dienende Freiheit eine positive Ordnung, welche sicherstellt, daß der Rundfunk die ihm zukommende Aufgabe für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung erfüllt (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

    Zu den danach gebotenen gesetzlichen Regelungen privaten Rundfunks zählt die Normierung einer begrenzten Aufsicht, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 295 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Eine solche durchgängige Aufzeichnung träfe bei einer von vornherein ausgestaltungsbedürftigen Freiheit wie der Rundfunkfreiheit zwar nicht auf dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken wie bei einer natürlichen Freiheit (vgl. dazu BVerfGE 69, 315 ; 77, 65 ).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt deshalb im Interesse eines breiten Informationsflusses die Vertraulichkeit zwischen ihnen und ihren Informanten (vgl. BVerfGE 77, 65 ).

    Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung einer Sendung führen (vgl. BVerfGE 77, 65 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 ).

    In besonderen Ausnahmefällen können sogar weitergehende Begrenzungen des Aussagezwangs und der Beschlagnahme von Unterlagen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 65 ).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Davon ist das Bundesverfassungsgericht seit jeher ausgegangen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ).

    Das schließt es aber nicht aus, ihr auch die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung solcher Vorschriften zu übertragen, die die Rundfunkfreiheit nicht ausgestalten, sondern einschränken (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

    Die Eignung der Vorschriften zur Ermöglichung der Aufsicht liegt auf der Hand (vgl. BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37 ).

    Der Zwiespalt, in den ein solcher Zwang den Einzelnen führt, muß vor allem aus Gründen der Menschenwürde vermieden werden (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1996 - 10 S 2187/96

    Befugnis der Landesanstalt für Kommunikation, sich im Rahmen der Aufsicht von

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 - 10 S 2187/96 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 - 10 S 2187/96 - und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 1996 - 1 K 1324/96 - richtet.

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    In besonderen Ausnahmefällen können sogar weitergehende Begrenzungen des Aussagezwangs und der Beschlagnahme von Unterlagen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 64, 108 ; 77, 65 ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfaßt sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 79, 256 ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ), der in zahlreichen Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts gewährleistet ist (vgl. den Überblick in BVerfGE 56, 37 ).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Seine Aufgabe ist es, im Sinn des obersten Konstitutionsprinzips der Menschenwürde die Grundbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung zu sichern, die von den speziellen Freiheitsgarantien nicht erfaßt sind (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 79, 256 ).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96
    Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung einer Sendung führen (vgl. BVerfGE 77, 65 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 ).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85

    6. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21

    Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"

    Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - BVerfGE 95, 220 ).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (vgl. BVerfGE 95, 220 ).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Die Anwendung auf juristische Personen scheidet daher aus, soweit der Schutz im Interesse der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gewährt wird, die nur natürliche Personen für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

    So dient der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung vor allem der Menschenwürde des Betroffenen, so dass diese Gewährleistung auf juristische Personen nicht erstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 95, 220 ).

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