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   BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95   

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BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 (https://dejure.org/1997,6)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 (https://dejure.org/1997,6)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1997 - 1 PBvU 1/95 (https://dejure.org/1997,6)
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Spruchgruppen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Bestimmung des gesetzlichen Richters bei überbesetzten Spruchkörpern;

§ 31 BVerfGG, Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Spruchgruppen

  • openjur.de

    Spruchgruppen

  • Simons & Moll-Simons
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters bei Überbesetzung gerichtlicher Spruchkörper

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Plenumsbeschluß zur verfassungsrechtlichen Garantie des "gesetzlichen Richters" bei überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spruchkörper - Berufsrichter - Besetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 322
  • NJW 1997, 1497
  • ZIP 1997, 758
  • NVwZ 1997, 681 (Ls.)
  • NJ 1997, 333
  • DVBl 1997, 765
  • BB 1997, 1009
  • BB 1997, 925
  • DB 1997, 961
  • BStBl II 1997, 672
  • JR 1997, 278
 
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Wird zitiert von ... (304)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Mit dem zuletzt genannten Rechtssatz will der Erste Senat von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, wie sie in den Beschlüssen vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344) und vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 112) niedergelegt ist, abweichen.

    Auch wird hervorgehoben, daß die Regelungen über die Bestimmung des gesetzlichen Richters von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müßten, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen seien (vgl. BVerfGE 18, 344 (349)).

    Das verfassungsrechtliche Erfordernis der Bestimmtheit des Richters sei vielmehr erfüllt, wenn sich dessen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall aus der generellen Zuständigkeitsordnung der Prozeßgesetze, aus der Geschäftsverteilung und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergebe (vgl. BVerfGE 18, 344 (351 f.)).

    Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 (300); 18, 344 (349)) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane.

    Naheliegend ist weiterhin, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der wörtlich mit diesen Vorschriften übereinstimmt, an die mit ihnen geschaffene Rechtslage anknüpfte (vgl. jeweils BVerfGE 18, 344 (351)).

    Es hat die verfassungsrechtliche Lösung allerdings darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 (349 f.); 22, 282 (286)).

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    I. In dem beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahren 1 BvR 1644/94 ist unter anderem darüber zu entscheiden, ob das dort angegriffene Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Besetzung dieses Spruchkörpers auf einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht.

    1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist der Auffassung, daß diese Mitwirkungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren ist (vgl. NJW 1995, S. 2703).

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Verfahren 1 BvR 1644/94 beschlossen, beim Zweiten Senat gemäß § 48 Abs. 2 GOBVerfG anzufragen, ob dieser an der genannten Rechtsauffassung festhalte.

    Darauf hat der Erste Senat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts angerufen (vgl. NJW 1995, S. 2703).

    Die im Verfahren 1 BvR 1644/94 vom Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung unter Bezugnahme auf Äußerungen zu den Verfahren 2 BvR 287/92, 2 BvR 373/92 und 2 BvR 228/94 abgegebene Stellungnahme und die in den zuletzt genannten Verfahren eingeholten Stellungnahmen der obersten Gerichtshöfe des Bundes waren Gegenstand der Beratungen des Plenums.

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Es soll vermieden werden, daß durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 (299); 48, 246 (254); 82, 286 (296)).

    Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muß sich daraus möglichst eindeutig ergeben (vgl. BVerfGE 9, 223 (226); 17, 294 (298); 23, 321 (325)).

    Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne eines Gerichts dürfen mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen vermeidbaren Spielraum bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 (300)).

    Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 (300); 18, 344 (349)) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane.

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Auch hier, auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter, gilt es Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen (vgl. BVerfGE 4, 412 (416); 82, 286 (298)).

    Entsprechend dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß insbesondere vermieden werden, daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung beeinflußt werden kann (vgl. BVerfGE 82, 286 (296)).

    Die Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Begriffe wie "Verhinderung", "Schwerpunkt" oder "Sachzusammenhang" ist eine herkömmliche richterliche Tätigkeit, die in jedem Rechtsbereich und somit auch bei der Anwendung richterlicher Zuständigkeitsregelungen unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 82, 286 (301)).

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken, muß sich daraus möglichst eindeutig ergeben (vgl. BVerfGE 9, 223 (226); 17, 294 (298); 23, 321 (325)).

    Mit dem Gebot der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters ist die Verwendung unbestimmter Begriffe auch hier vereinbar, wenn die einzelne Regelung so beschaffen ist, daß sachfremden Einflüssen generell vorgebeugt wird (vgl. BVerfGE 9, 223 (277)).

  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Sie bedürfen der Schriftform (vgl. BGHZ 126, 63 (85 f.) zu § 21g Abs. 2 GVG) und müssen im voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und ebenso die Mitwirkung der Richter in überbesetzten Spruchkörpern regeln.

    Mit den vorstehenden Erwägungen trägt das Plenum des Bundesverfassungsgerichts der Tatsache Rechnung, daß sich die Vorstellungen von den Anforderungen an den gesetzlichen Richter im Laufe der Zeit allmählich verfeinert haben und im Zuge dieser Entwicklung die Forderung nach einer möglichst präzisen Vorherbestimmung auch der im Einzelfall an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter zunehmend stärkeres Gewicht gewonnen hat (vgl. dazu auch BGHZ 126, 63 (85)).

  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt vielmehr einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (BVerfGE 2, 307 (319 f.); 19, 52 (60)).

    Zwar muß der Gesetzgeber die fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen (vgl. BVerfGE 19, 52 (60)), also durch die Prozeßgesetze bestimmen, welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind.

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 (416, 418)).

    Auch hier, auf der Ebene der für das jeweils zuständige Gericht handelnden Richter, gilt es Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen (vgl. BVerfGE 4, 412 (416); 82, 286 (298)).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Mit dem zuletzt genannten Rechtssatz will der Erste Senat von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, wie sie in den Beschlüssen vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344) und vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 112) niedergelegt ist, abweichen.

    Welche Richter innerhalb eines überbesetzten Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren mitwirkten, brauche nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im voraus festgelegt zu werden; insoweit werde anhand dieser Verfassungsvorschrift nur geprüft, ob der Vorsitzende das ihm eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt habe (vgl. BVerfGE 69, 112 (120 f.)).

  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
    Der Verfassungsverstoß liegt nicht erst in der normativ nicht genügend vorherbestimmten Einzelfallentscheidung, sondern schon in der unzulänglichen Regelung von Geschäftsverteilung und Richtermitwirkung, die eine derartige Einzelfallentscheidung unnötigerweise erforderlich gemacht hat (vgl. BVerfGE 18, 65 (69)).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

  • BVerfG, 25.08.1995 - 2 BvR 228/94

    Unzulässige Rüger der verfassungswidrigen Besetzung des Bundesfinanzhofs

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvR 287/92
  • BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 373/92
  • OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14

    Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU)

    Das Vertrauen des Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit eines Schiedsgerichts nimmt Schaden, wenn er befürchten muss, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist; auch insoweit gilt es, Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der Richterbesetzung zu treffen (vgl. BVerfG NJW 1997, 1497 [1498] zur Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Erforderlich ist ein Bestand von Rechtssätzen, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (vgl. BVerfGE 95, 322 m.w.N.).

    An diese Regelungen sind die Gerichte durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebunden (vgl. BVerfGE 95, 322 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Über ein anhängiges Verfahren befinden nur die hierzu nach Gesetz und Geschäftsverteilung berufenen Richter (vgl. BVerfGE 95, 322 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26
BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 (https://dejure.org/1997,26)
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LPG-Altschulden

Art. 14 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Altschulden

  • openjur.de

    Altschulden

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde zur Überleitung von Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR in die Marktwirtschaft erfolglos

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Berufsfreiheit; Handlungsfreiheit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Altschuldenregelung; Treuhandentschuldung

  • rechtsportal.de

    Altschuldentilgung Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 267
  • NJW 1997, 1975
  • ZIP 1997, 694
  • MDR 1997, 556
  • NVwZ 1997, 885 (Ls.)
  • NJ 1997, 360
  • WM 1997, 873
  • DÖV 1997, 545
 
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Wird zitiert von ... (582)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 ).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 ).

    Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
    Infolgedessen war ihm ein Gestaltungsspielraum eröffnet, der angesichts der Beispiellosigkeit der Aufgabe und des Zeitdrucks, unter dem sie zu erfüllen war, noch weiter reichte, als es im wirtschaftspolitischen Bereich ohnehin der Fall ist (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    Bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen hat er eine Einschätzungsprärogative und einen Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 ).

    Wegen der Ungewißheit der Zielerreichung muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 49, 89 ; 50, 290 ; 57, 139 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94
    Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen (vgl. BVerfGE 88, 87 ).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht beeinträchtigt die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht so grundlegend, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet (vgl. dazu BVerfGE 95, 267 ; 96, 375 ; stRspr).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auch die regelmäßig nur von Art. 2 Abs. 1 GG erfasste Freiheit zu wirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Betätigung (vgl. BVerfGE 95, 267, 303 f.; 97, 169, 176; BVerfGK 12, 308, 327; BVerfG, GRUR 2001, 266; jeweils mwN) kann dem Schutz von Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen (BVerfGK 12, 308, 327 f. mwN; BVerfG, GRUR 2011, aaO; vgl. auch BVerfGE 97, 228, 254).

    Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG liegt aber in sämtlich genannten Fällen nur dann vor, wenn die in Frage stehende gesetzliche Regelung sich unmittelbar auf die Berufsausübung bezieht oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist (BVerfGE 95, 267, 302; 97, 228, 253 f.; 113, 29, 48; BVerfG, NJW-RR 2012, 1071, 1072).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Diese sind ihrem Wesen nach auf sie als juristische Personen des Privatrechts anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 66, 116 ; 129, 78 ; 134, 242 für Art. 14 GG, BVerfGE 106, 275 ; 115, 205 ; 126, 112 für Art. 12 GG und BVerfGE 95, 267 ; 99, 367 für Art. 3 GG).
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