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   BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96   

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BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 (https://dejure.org/1997,265)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 (https://dejure.org/1997,265)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 (https://dejure.org/1997,265)
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Grundmandatsklausel

Art. 38 GG, Gleichheit der Wahl

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Grundmandatsklausel

  • openjur.de

    Grundmandatsklausel

  • wahlrecht.de

    Grundmandatsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel nach dem BWahlG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 408
  • NJW 1997, 1568
  • NVwZ 1997, 781 (Ls.)
  • NJ 1997, 333
  • DVBl 1997, 784
  • DÖV 1997, 595
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Zudem bestehe die Gefahr, daß die von der Grundmandatsklausel begünstigten Parteien lediglich einseitig für Sonderinteressen und nicht für eine am Gemeinwohl orientierte Politik einträten (Hinweis auf BVerfGE 6, 84 [97]; 51, 222 [236]).

    In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht Differenzierungen auch durch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [92]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    b) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es seiner Entscheidung, wie weit er diese Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]; 82, 322 [339]).

    Dies erfolgt indessen um den Preis, daß eine neue Ungleichheit zwischen den von der Abmilderung begünstigten und den hiervon weiterhin ausgeschlossenen Parteien geschaffen wird (vgl. BVerfGE 6, 84 [95 f.]), die auch das Konkurrenzverhältnis zwischen diesen Parteien berührt (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198 [229]).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf (vgl. dazu oben 2), wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Der Gesetzgeber kann - wie er es mit der Grundmandatsklausel getan hat - eine besondere politische Kraft einer Partei vielmehr auch aus dem AusmaB ihres Erfolgs in der Mehrheitswahl ableiten, die nach dem System der personalisierten Verhältniswahl der proportionalen Sitzverteilung vorgeschaltet ist (vgl. BVerfGE 6, 84 [95 f.]; Löwer, Rechtsgutachten erstattet dem Deutschen Bundestag am 21. Februar 1996, S. 95 und 98).

    In diesem Sinne darf der Gesetzgeber die Grundmandatspartei als politisch bedeutsam (vgl. BVerfGE 1, 208 [254, 258 f.]; 4, 31 [40 f.]; 6, 84 [96 f.]) ansehen und sie bei der Abwägung zwischen dem Postulat der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einerseits und dem Gebot der gleichen Chancen für Wähler und politische Parteien andererseits mit allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teilnehmen lassen.

    Im übrigen ist es der Beurteilung des Gesetzgebers anheimgegeben, auf wieviele Wahlkreiserfolge er als Ausdruck eines besonderen politischen Gewichts abhebt (vgl. BVerfGE 6, 84 [96]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Zudem bestehe die Gefahr, daß die von der Grundmandatsklausel begünstigten Parteien lediglich einseitig für Sonderinteressen und nicht für eine am Gemeinwohl orientierte Politik einträten (Hinweis auf BVerfGE 6, 84 [97]; 51, 222 [236]).

    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet (vgl. BVerfGE 4, 31 [41]; 51, 222 [237 f., 249]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    b) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Entschließt der Gesetzgeber sich zur Einführung einer Sperrklausel, darf er daher in aller Regel kein höheres als ein Fünfprozentquorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (st Rspr, vgl. BVerfGE 51, 222 [237]; 71, 81 [97]; 82, 322 [338]).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es seiner Entscheidung, wie weit er diese Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]; 82, 322 [339]).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf (vgl. dazu oben 2), wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Beim Deutschen Bundestag geht es in erster Linie um die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 51, 222 [236 f.]).

    Die grundsätzliche Beschränkung des Quorums auf bis zu 5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen begrenzt die Intensität des Eingriffs in das - gleiche - Wahlrecht und dient dem Zweck der Wahl, die parlamentarische Repräsentanz der nach dem Wählervotum bedeutsamen politischen Strömungen im Volk zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 1, 208 [251 f.]; 51, 222 [237]).

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Lediglich für die ersten gesamtdeutschen Wahlen zum 12. Deutschen Bundestag 1990 wurde die Sperrklausel im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 322 ff.) dahin abgemildert, daß 5 v.H. der Zweitstimmen entweder im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik oder in dem hinzugekommenen Wahlgebiet erworben sein mußten (vgl. die Übergangsregelung in § 53 Abs. 1 BWG i.d.F. vom 19. Oktober 1990 - BGBl. I S. 2218).

    Lediglich die erste gesamtdeutsche Wahl habe "unter besonderen, so nicht wiederkehrenden Umständen" stattgefunden (Hinweis auf BVerfGE 82, 322 [339]).

    Dieser Grundsatz ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (st Rspr, vgl. BVerfGE 11, 351 [360]; 82, 322 [337]).

    Bei der Verhältniswahl hat jeder Wähler die gleiche rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Zuteilung der Parlamentssitze nur dann, wenn jeder Stimme grundsätzlich der gleiche Erfolgswert zukommt (st Rspr, vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die gemäß Art. 21 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (vgl. BVerfGE 82, 322 [337 f.]).

    Aus dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit bei der Verhältniswahl folgt, daß dem Gesetzgeber für Differenzierungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 82, 322 [338]; 93, 373 [376 f.]).

    Der Gesetzgeber muß sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]).

    Entschließt der Gesetzgeber sich zur Einführung einer Sperrklausel, darf er daher in aller Regel kein höheres als ein Fünfprozentquorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (st Rspr, vgl. BVerfGE 51, 222 [237]; 71, 81 [97]; 82, 322 [338]).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es seiner Entscheidung, wie weit er diese Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]; 82, 322 [339]).

    Eine solche Regelung läßt sich allerdings nicht allein damit rechtfertigen, daß sie im Vergleich zu einer uneingeschränkt angeordneten Sperrklausel eine "Vergünstigung" darstellt (vgl. BVerfGE 82, 322 [339]).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Es werden auch Gründe zugelassen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 71, 81 [96]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    b) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das - gleiche - Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 71, 81 [96]).

    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Entschließt der Gesetzgeber sich zur Einführung einer Sperrklausel, darf er daher in aller Regel kein höheres als ein Fünfprozentquorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (st Rspr, vgl. BVerfGE 51, 222 [237]; 71, 81 [97]; 82, 322 [338]).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf (vgl. dazu oben 2), wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    a) Mit der Sperrklausel sichert der Gesetzgeber die Funktionsfähigkeit des Parlaments und den Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs (vgl. BVerfGE 71, 81 [97]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Bei der Verhältniswahl hat jeder Wähler die gleiche rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Zuteilung der Parlamentssitze nur dann, wenn jeder Stimme grundsätzlich der gleiche Erfolgswert zukommt (st Rspr, vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    Differenzierungen sind nur unter Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Entscheidung im Jahre 1952 (BVerfGE 1, 208 [248 f.]) in der Formel eines "zwingenden Grundes" zusammenfaßt.

    In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Bundesverfassungsgericht Differenzierungen auch durch "zureichende", "aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe" (vgl. BVerfGE 1, 208 [248]; 6, 84 [92]).

    Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden (vgl. BVerfGE 1, 208 [249]; 82, 322 [338]; 93, 373 [376 f.]).

    Der Gesetzgeber muß sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]).

    Die grundsätzliche Beschränkung des Quorums auf bis zu 5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen begrenzt die Intensität des Eingriffs in das - gleiche - Wahlrecht und dient dem Zweck der Wahl, die parlamentarische Repräsentanz der nach dem Wählervotum bedeutsamen politischen Strömungen im Volk zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 1, 208 [251 f.]; 51, 222 [237]).

    In diesem Sinne darf der Gesetzgeber die Grundmandatspartei als politisch bedeutsam (vgl. BVerfGE 1, 208 [254, 258 f.]; 4, 31 [40 f.]; 6, 84 [96 f.]) ansehen und sie bei der Abwägung zwischen dem Postulat der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einerseits und dem Gebot der gleichen Chancen für Wähler und politische Parteien andererseits mit allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teilnehmen lassen.

    bb) Der Gesetzgeber des Bundeswahlgesetzes kann sich mit der Grundmandatsklausel als alternativer Zugangshürde auf eine Rechtspraxis stützen, die von der deutschen Wahlrechtstradition,; dem Landeswahlrecht und Wahlgesetzen des Auslandes bestätigt wird (vgl. dazu schon BVerfGE 1, 208 [252]).

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet (vgl. BVerfGE 4, 31 [41]; 51, 222 [237 f., 249]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    In diesem Sinne darf der Gesetzgeber die Grundmandatspartei als politisch bedeutsam (vgl. BVerfGE 1, 208 [254, 258 f.]; 4, 31 [40 f.]; 6, 84 [96 f.]) ansehen und sie bei der Abwägung zwischen dem Postulat der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einerseits und dem Gebot der gleichen Chancen für Wähler und politische Parteien andererseits mit allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teilnehmen lassen.

    Es handelt sich dabei um ein "zahlenmäBiges Kriterium", das sich erst im Wahlvorgang konkretisiert; es kann von jeder Partei - entsprechenden Wählerzuspruch vorausgesetzt - erfüllt werden und verhält sich daher - anders als Gesichtspunkte, die an bestimmte Eigenschaften von Parteien anknüpfen - im Wahlwettbewerb neutral (vgl. BVerfGE 4, 31 [42 f.]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt allerdings nicht, daß sich die Differenzierungen von Verfassungs wegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kollision der Wahlrechtsgleichheit mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 14, 121 [133, 136 f.]; 59, 119 [125]).

    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Der Gesetzgeber muß sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 82, 322 [344]).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96
    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • Drs-Bund, 08.05.1996 - BT-Drs 13/4560
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Der Gesetzgeber hat auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Gleiche Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit stellt auch der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien an das Wahlrecht in Bezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken (vgl. hierzu BVerfGE 82, 322 ; 95, 408 ; 124, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet ihre Rechtfertigung in dem verfassungslegitimen Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; s. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    bb) Das Ausmaß der mit der ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten verbundenen Differenzierung des Erfolgswertes der Wählerstimmen muss sich jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Konzepts halten (vgl. BVerfGE 95, 408 ).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 132, 39 ; vgl. ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), so dass sie als "zwingend" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 121, 266 ) qualifiziert werden können.

    bb) Zu den Gründen, die geeignet sind, Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl und mithin Differenzierungen zwischen den Wahlberechtigten zu legitimieren, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 132, 39 ).

    cc) Den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit kollidierenden Verfassungsbelangen zum Ausgleich zu bringen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit lediglich, ob die Grenzen des eng bemessenen Spielraums des Gesetzgebers überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 71, 81 ; 95, 408 ).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    (a) Die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ), auf das sich dieser im Organstreitverfahren berufen kann.

    Es spricht zwar einiges dafür, dass die Garantie der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages nicht nur vor einer Funktionsunfähigkeit schützt (vgl. dazu BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ), sondern im Sinne des schonenden Ausgleichs kollidierender Verfassungsgüter als Optimierungsgebot zu verstehen ist (vgl. Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ; Schwarz, BayVBl 1998, S. 710 ; vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

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