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   BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92   

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BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92 (https://dejure.org/1996,142)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1996 - 1 BvR 875/92 (https://dejure.org/1996,142)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1996 - 1 BvR 875/92 (https://dejure.org/1996,142)
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Restitution und Vertragsanfechtung

Art. 14 GG, § 1 Abs. 3 VermG, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Auslegung des Vermögungsgesetzes zum Ausschluß von Ansprüchen wegen "unlauterer Machenschaften"

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • openjur.de

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Veräußerung eines Grundstücks zu dem Zweck, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten

  • Wolters Kluwer

    Unlautere Machenschaft - Anspruch

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Vorrang des Vermögensgesetzes; Ausreiseverkauf

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ausschluß zivilrechtlicher Ansprüche wegen "unlauterer Machenschaften"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßige Unbedenklichkeit des Ausschlusses von auf unlautere Machenschaften gestützten Ansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 48
  • NJW 1997, 17
  • NJW 1997, 447
  • ZIP 1997, 89
  • ZMR 1997, 64
  • NJ 1997, 17
  • WM 1996, 2285
  • DB 1996, 2532
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.11.1992 - V ZB 22/92

    Zivilrechtsweg bei Grundbuchberichtigung nach nichtiger DDR-Beurkundung - Bindung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Außerdem schließe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 12. November 1992 (BGHZ 120, 198 und 120, 204) die Berufung des Betroffenen auf Mängel des Grundstückskaufvertrags, der auf staatlichen Druck zur Ermöglichung der Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden sei, nicht aus, wenn es sich um einen zusätzlichen Mangel handele, der schon nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte.

    Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nicht nur an einem vom Vermögensgesetz erfaßten Makel, sondern unabhängig davon an einem zusätzlichen, mit dem Unrechtsverhalten der Deutschen Demokratischen Republik nicht zusammenhängenden Mangel leidet, neben dem Restitutionsanspruch auch zivilrechtliche Ansprüche für möglich hält (vgl. etwa die vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen BGHZ 120, 198 und 120, 204 ).

  • BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91

    Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1992 - V ZR 83/91 -,.

    Den Ausgangspunkt für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet dessen mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenes Urteil (BGHZ 118, 34).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Daß die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Verneinung des Zivilrechtswegs gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ) verstoßen, kann nicht angenommen werden.
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Die Gerichte erfüllen damit eine legitime richterliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 18, 224 ), sofern die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung beachtet werden.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Daß die angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Verneinung des Zivilrechtswegs gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ) verstoßen, kann nicht angenommen werden.
  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Auch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann unter diesen Umständen nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 54, 100 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Auch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann unter diesen Umständen nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 54, 100 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Auch das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) kann unter diesen Umständen nicht verletzt sein (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 54, 100 ; 87, 282 ).
  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    Dies gilt nicht nur für Rechtssätze, die Art. 41 Abs. 1 EV und den zu seiner Durchführung bestimmten Vorschriften ohne weiteres entnommen werden können, wie dies bei der auch für den Eigentumszugriff durch unlautere Machenschaften geltenden Ausschlußregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG der Fall ist (vgl. zum Durchführungscharakter des Vermögensgesetzes hinsichtlich seines § 1 Abs. 8 Buchstabe a BVerfGE 94, 12 ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92
    a) Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz, die aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen zum Zweck der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts eingeräumt worden sind (vgl. BVerfGE 84, 90 ), den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen.
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 42.93

    Restitution bei Treuhandübertragung

  • BGH, 12.11.1992 - V ZR 230/91

    Zulässige Geltendmachung nichtiger Beurkundung eines DDR-Grundstücksvertrags -

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 18.05.1995 - 1 BvR 590/95

    Verfassungsmäßgikeit der Beschränkung des restitutionsausschließenden redlichen

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Ihre Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, dass Belange der Allgemeinheit und die betroffenen Individualinteressen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 95, 48 ; 101, 239 ; stRspr).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    (1) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 95, 48, 58; 101, 54, 75).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    § 4 Abs. 2 VermG stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    aa) Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 48 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber stand bei der Wiedervereinigung vor der Aufgabe, im Interesse des Rechtsfriedens einen sozial verträglichen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits dem Interesse der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, Wiedergutmachung für den während der Teilung Deutschlands erfolgten rechtsstaatswidrigen Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber solcher Vermögenswerte oder ihrer Rechtsnachfolger, die Vermögenswerte zu behalten (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Vielmehr konnte er den Ausschluß der Restitution im Fall des redlichen Erwerbes vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch auf Rückübertragung nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung im Vermögensgesetz unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 95, 48 ), müssen die nachträgliche Änderung der Stichtagsregelung und die daraus folgende Erweiterung des Restitutionsausschlusses wegen redlichen Erwerbs als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums angesehen werden.

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