Rechtsprechung
   BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851, 1853, 1875, 1852/94   

Mauerschützen

Art. 103 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (4)

  • uni-goettingen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Rechtswidrigkeit der Todesschüsse an der Mauer (Dr. Kai Ambos; JA 1997, 983)

  • uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nuremberg revisited - Das Bundesverfassungsgericht, das Völkerstrafrecht und das Rückwirkungsverbot (Dr. Kai Ambos; StV 1997, 39)

  • tolmein.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Auf der Flucht erschossen" - Basierte das DDR-Grenzregime auf "gesetzlichem Unrecht"? Überlegungen zur Legitimität einer Verurteilung der "Mauerschützen" (Oliver Tolmein; Konkret 02/97, S. 29)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Schießbefehl

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 96
  • NJW 1997, 929
  • MDR 1997, 179
  • NJ 1997, 19
  • StV 1997, 14
  • DVBl 1997, 115



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Wird zitiert von ... (178)  

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Sie sollen dem Einzelnen die Möglichkeit geben, im Bereich des Strafrechts sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 ; 95, 96 ), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81, 132 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 ) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04  

    Urteilsabsprachen im Strafverfahren (Deal) und Rechtsmittelverzicht

    § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist Ausdruck dieses Prinzips ( BVerfGE 86, 288, 313; 95, 96, 140).
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