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   BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95, 1 BvR 1247/95, 1 BvR 744/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,325
BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95, 1 BvR 1247/95, 1 BvR 744/96 (https://dejure.org/1997,325)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95, 1 BvR 1247/95, 1 BvR 744/96 (https://dejure.org/1997,325)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - 1 BvR 1243/95, 1 BvR 1247/95, 1 BvR 744/96 (https://dejure.org/1997,325)
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Parteilehrer

Kündigung von DDR-Lehrern, Art. 33 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Parteilehrer

  • Bundesverfassungsgericht

    Sonderkündigungstatbestände für den öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet im Blick auf das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes nach GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 als ergänzende Regelung für den Zugang zum öffentlichen Dienst: Eignungsvoraussetzungen iSv GG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung - Kündigung von Lehrern aus politischen Gründen in den Ländern der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlicher Dienst - Kündigung - Eignungsmangel

  • welt.de (Pressemeldung, 09.07.1997)

    Erfolg für SED-Funktionäre: Sonderkündigungen von DDR-Staatsdienern nicht in jedem Fall verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 152
  • NJW 1997, 2312
  • MDR 1997, 946
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • NZA 1997, 932
  • NJ 1997, 479
  • DVBl 1997, 1171
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
    Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).

    Zur Eignung gehören darüber hinaus die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.

    b) Der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 des Einigungsvertrages (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) enthaltene Sonderkündigungstatbestand, auf den die angegriffenen Entscheidungen gestützt sind, genügt diesen Anforderungen, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher festgestellt hat (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Positionen in Staat und Partei, die der Mitarbeiter seinerzeit innehatte, können nach Maßgabe ihres Ranges und des mit ihnen verbundenen Einflusses Anhaltspunkte für einen besonders hohen Identifikationsgrad mit dem Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik sein, machen aber eine Würdigung seines gesamten Verhaltens einschließlich seiner Entwicklung nach dem Beitritt nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Auch unterscheidet sich das von Schulparteisekretären, Schulleitern und -inspektoren geforderte Maß an Identifikation mit den Zielen der SED und der Staatsführung der Deutschen Demokratischen Republik nicht so weitgehend von der im dortigen öffentlichen Dienst allgemein geforderten und üblichen Loyalität und Kooperation, daß sich allein daraus die mangelnde Eignung für den Lehrerberuf nach dem Beitritt herleiten ließe (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Solche Umstände können etwa Handlungen stark repressiven oder schädigenden Charakters sein (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

  • BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 128/93

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 128/93 -,.

    a) Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 1994 - 8 AZR 128/93 -, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1994 - 3 Sa 475/94 - und des Kreisgerichts Leipzig-Stadt - 20. Kammer für Arbeitsrecht - vom 8. Mai 1992 - 20 Ca 246/91 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitsgerichte insoweit ihre Gesetzesbindung verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. dazu BVerfGE 87, 273 ) oder den auch für die Auslegung der Grundrechte bedeutsamen Standard der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Menschenrechte verkannt haben (vgl. etwa BVerfGE 83, 119 ), lassen sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitsgerichte insoweit ihre Gesetzesbindung verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. dazu BVerfGE 87, 273 ) oder den auch für die Auslegung der Grundrechte bedeutsamen Standard der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Menschenrechte verkannt haben (vgl. etwa BVerfGE 83, 119 ), lassen sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).
  • BAG, 18.01.1996 - 8 AZR 613/93

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95
    das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 1996 - 8 AZR 613/93 -,.
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Das Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (Gesetz vom 20. Dezember 1956, BGBl II S. 2072; vgl. auch EGMR, Associated Society of Locomotive Engineers & Firemen (ASLEF) v. the United Kingdom, Entscheidung vom 27. Februar 2007, Nr. 11002/05, § 38; (GK), Demir and Baykara v. Turkey, Entscheidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 70; Enerji Yapi-Yol Sen v. Turkey, Entscheidung vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, § 24) und das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (ratifiziert mit Gesetz vom 23. Dezember 1955, BGBl II S. 1122; zur Beachtung durch die Arbeitsgerichte BVerfGE 96, 152 ; ferner BVerfGE 98, 169 ; 109, 64 ; siehe auch BAG, Urteil vom 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 -, juris, Rn. 133; Urteil vom 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 -, juris, Rn. 76) gehen hier über die grundrechtliche Gewährleistung nicht hinaus.
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 92, 140 ; 96, 152 ; 96, 171 ; 96, 205 ; 110, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, juris, Rn. 15).

    Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 96, 152 ).

    c) Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung (vgl. BVerfGE 96, 152 ).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 96, 152 ) und etwa zur Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen (vgl. BVerfGE 149, 126 m.w.N.).
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