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   BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94   

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BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 (https://dejure.org/1997,74)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 (https://dejure.org/1997,74)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 (https://dejure.org/1997,74)
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DDR-Hochschullehrer II

Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung, Art. 12 i.V.m. Art. 5 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Hochschullehrer

  • openjur.de

    Hochschullehrer II

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Kündigung eines aus dem öffentlichen Dienst der DDR übernommenen Hochschullehrers wegen mangelnder fachlicher Eignung erfolglos

  • Wolters Kluwer

    Kündigung - Öffentlicher Dienst - Fachliche Eignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag vom 20. August 1992 [BGBl. I S. 1546]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • welt.de (Pressemeldung, 09.07.1997)

    Erfolg für SED-Funktionäre: Sonderkündigungen von DDR-Staatsdienern nicht in jedem Fall verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 205
  • NJW 1997, 2310
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • NZA 1997, 996
  • NJ 1997, 502
  • NJ 1997, 532
 
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Wird zitiert von ... (1646)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).

    Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in fachlicher sowie in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 ) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.

    Der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 des Einigungsvertrages (künftig: Abs. 4 Nr. 1 EV) enthaltene Sonderkündigungstatbestand genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Es dient demselben Ziel wie die Vorschrift, deren Geltungsdauer es verlängert (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

    Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Berührt sie, wie hier, gleichzeitig die Wissenschaftsfreiheit eines Betroffenen, ist dieses Grundrecht neben der Berufsfreiheit bei der Anwendung der Vorschrift durch die Gerichte zu beachten (vgl. BVerfGE 85, 360 ).

    Da der Beschwerdeführer mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch in seinen Möglichkeiten zu einer Betätigung in Forschung und Lehre beeinträchtigt wird, mußte das Landesarbeitsgericht auch die Wissenschaftsfreiheit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 360 ).

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 72, 119 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 72, 119 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ; 92, 140 ).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 65, 293 ; 96, 205 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 65, 293 ; 70, 288 ; 85, 386 ; 96, 205 ; stRspr).

  • VerfGH Saarland, 27.04.2018 - Lv 1/18

    Einsicht, Messunterlagen, Herausgabe, Beiziehung, Gebot des fairen Verfahrens

    Das Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfGE 96, 205 [216]).

    Dabei gilt, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ihrer Entscheidungen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 [216 f.]; SVerfGH, Urteil vom 14.3.2018 - Lv 8/17 -, S. 7).

    Vielmehr muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat (BVerfGE 96, 205 [216]).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 92, 140 ; 96, 152 ; 96, 171 ; 96, 205 ; 110, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, juris, Rn. 15).
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