Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93; 1 BvR 1864/96; 1 BvR 2073/97   

Gegendarstellung auf der Titelseite

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Titelseiten von Presseerzeugnissen müssen nicht von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Titelseiten von Presseerzeugnissen müssen nicht von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten werden

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

mehr
  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Caroline von Monaco verliert vor Oberlandesgericht Hamburg Prozeß um Fotoberichterstattung der Zeitschrift

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Gegendarstellung auf Titelseite

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 05.10.1993 - 324 O 649/93
  • LG Hamburg, 22.10.1993 - 324 O 649/93
  • OLG Hamburg, 26.10.1993 - 3 U 246/93
  • BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93
  • LG Hamburg, 22.08.1996 - 324 O 437/96
  • LG Hamburg, 30.08.1996 - 324 O 437/96
  • LG Hamburg, 10.01.1997 - 324 O 520/96
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93; 1 BvR 1864/96; 1 BvR 2073/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 125
  • NJW 1998, 1381
  • VersR 1998, 774
  • ZUM 1998, 315



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (110)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts, auch soweit er in Art. 10 Abs. 1 GG eine spezielle Ausprägung gefunden hat, angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ), widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 96, 56 ) und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 125 ; 99, 185 ; BVerfGK 6, 144 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05  

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    Der jeweils betroffene Inhalt der Äußerung ist insoweit unerheblich (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 11 HbgPrG (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    Diese haben hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 97, 125 ; 117, 244 ).

    Gilt eine Gegendarstellung einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, ist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).

    Denn der Anspruch setzt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise allein das Betroffensein des Einzelnen in seiner Individualsphäre durch Darstellungen der Massenmedien voraus (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 125 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96  

    Scientology

    Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 [148 f.]; 97, 391 [403]).

    Dieser ist aber grundrechtlich gehalten, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 [201]; 97, 125 [146]).

    Dabei muß aber bedacht werden, daß die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiß ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]).

    Dagegen gibt es kein legitimes Interesse, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]).

    Wirkt die Beeinträchtigung des von der Äußerung Betroffenen fort, kann dieser eine Richtigstellung verlangen (vgl. BVerfGE 97, 125 [149]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht