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   BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97   

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BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 (https://dejure.org/1998,10)
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Kindergartengebühr IV

Art. 2 Abs. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz, Art. 75, 105 GG;

Art. 3 Abs. 1 GG, sachlicher Grund für Gebührenstaffelung, soziale Gesichtspunkte sind berücksichtigungsfähig

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen: kein verfassungswidriger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch kommunale Gebührensatzung - kein Verstoß gegen Grundsätze der Abgabengerechtigkeit

  • Wolters Kluwer

    Kindergartengebühr - Staffelung der Kindergartengebühr - Familieneinkommen

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Regelung über die Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen ist verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1 GG
    Gebührenstaffelung nach Einkommen bei Kindergärten verfassungsgemäß

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 332
  • NJW 1998, 2128
  • NVwZ 1998, 834 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 887
  • DVBl 1998, 699
  • DÖV 1998, 729
 
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Wird zitiert von ... (417)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Sie bleibt an die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung geknüpft und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ).

    Mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger darf sich in Gebührenmaßstäben niederschlagen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 79, 1 ; 85, 337 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
    Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG muß er dafür sorgen, daß Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 88, 203 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Geschützt ist insbesondere der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ).

    Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann daher gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 97, 332 ; 98, 265 ; 138, 261 ).

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