Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96   

Namensnennung sexueller Mißbrauch

Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Konkordanz von Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit

Verfahrensgang

  • OLG Celle, 22.11.1995 - 13 U 84/94
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 391
  • NJW 1998, 2889
  • ZUM 1998, 56
  • ZUM 1998, 561
  • afp 1998, 386



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Wird zitiert von ... (156)  

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07  

    Caroline von Monaco III

    Dieses Grundrecht hat die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 97, 391 ; 114, 339 ).

    Die gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 391 ; 99, 185 ).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Im Gegensatz zur Äußerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96  

    Caroline von Monaco II

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach betont hat, gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 97, 125 ; 97, 391 ; 99, 185 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, daß bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des Privatrechts Grundrechte zu beachten waren; wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so daß darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ), und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.

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