Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90, 2 BvR 618/92, 2 BvR 212/93, 2 BvL 17/94   

Arbeitsentgelt für Gefangene

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Verpflichtung des Gesetzgebers, ein wirksames Konzept zur Resozialisierung zu entwickeln;

Art. 12 Abs. 3 GG, Zwangsarbeit nur unter öffentlich-rechtlicher Verantwortung;

verfassungskonforme Auslegung von §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 130 StVollzG i.V.m. §§ 37 Abs. 2, Abs. 4, 43 Abs. 1, Abs. 2, 198 Abs. 3 StVollzG

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 98, 169
  • NJW 1998, 3337
  • NStZ 1998, 478 (Ls.)
  • StV 1998, 438
  • StV 1998, 604 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (165)  

  • BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 441/90  

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    d) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 27. Dezember 1988 - 2 BvR 493/90 -,.

    b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 11. Februar 1992 - 2 StVK 40/89 (10) - - 2 BvR 618/92 -,.

    d) die Disziplinarmaßnahmen und deren sofortigen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt Straubing laut Strafrapport vom 16. Januar 1992 - 2 BvR 212/93 -,.

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - vom 10. August 1994 (5 Vollz 15/94) - - 2 BvL 17/94 -.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/94.

    Zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 441/90, 2 BvR 618/92 und 2 BvR 212/93 äußert sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz wie folgt:.

    bb) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    cc) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Verweigerung einer tarifgemäßen oder angemessenen Entlohnung ihrer Arbeit, die sie außerhalb oder innerhalb der Anstalt verrichtet haben, und durch die Ablehnung ihrer Anträge auf (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

    a) Die Beschwerdeführer rügen u.a. die Verletzung des Resozialisierungsgebots und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), im Verfahren 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 auch des Art. 12 Abs. 3 GG, weil die Ermächtigung zur Anordnung von Zwangsarbeit eine vorherige gesetzliche Konkretisierung der zu leistenden "gerechten" Entschädigung verlange (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90) und sich nicht auf die Sicherungsverwahrung beziehe (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92).

    c) Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 493/90 geltend macht, er sei in seinen Grundrechten dadurch verletzt, daß die Gerichte seinem Verlangen auf Zuweisung eines qualifikationsgemäßen Arbeitsplatzes und nach Eröffnung von Möglichkeiten der Erhaltung, Wiederherstellung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Qualifikation mangels hinreichender Konkretisierung nicht stattgegeben haben, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzulässig.

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90 und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte sind beim Bundesverfassungsgericht zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangen, so daß dem Erfordernis fristgerechter Begründung nicht genügt ist.

    Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 ist nur teilweise zulässig.

    Der Vorlagebeschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam im Verfahren 2 BvL 17/94 ist zulässig.

    Bleibt § 200 Abs. 1 StVollzG weiterhin anwendbar, so folgt daraus, daß die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 441/90 und 2 BvR 493/90 nicht zur Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Sachentscheidungen führen, die das Arbeitsentgelt für die Verrichtung zugewiesener Arbeit im Strafvollzug betreffen.

    Nichts anderes gilt für die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Nach den dargelegten Maßstäben kann auch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 keinen Erfolg haben.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

  • BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvL 17/94  
    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    d) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 27. Dezember 1988 - 2 BvR 493/90 -,.

    b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 11. Februar 1992 - 2 StVK 40/89 (10) - - 2 BvR 618/92 -,.

    d) die Disziplinarmaßnahmen und deren sofortigen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt Straubing laut Strafrapport vom 16. Januar 1992 - 2 BvR 212/93 -,.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 441/90, 2 BvR 618/92 und 2 BvR 212/93 äußert sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz wie folgt:.

    bb) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    cc) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Verweigerung einer tarifgemäßen oder angemessenen Entlohnung ihrer Arbeit, die sie außerhalb oder innerhalb der Anstalt verrichtet haben, und durch die Ablehnung ihrer Anträge auf (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

    a) Die Beschwerdeführer rügen u.a. die Verletzung des Resozialisierungsgebots und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), im Verfahren 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 auch des Art. 12 Abs. 3 GG, weil die Ermächtigung zur Anordnung von Zwangsarbeit eine vorherige gesetzliche Konkretisierung der zu leistenden "gerechten" Entschädigung verlange (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90) und sich nicht auf die Sicherungsverwahrung beziehe (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92).

    c) Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 493/90 geltend macht, er sei in seinen Grundrechten dadurch verletzt, daß die Gerichte seinem Verlangen auf Zuweisung eines qualifikationsgemäßen Arbeitsplatzes und nach Eröffnung von Möglichkeiten der Erhaltung, Wiederherstellung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Qualifikation mangels hinreichender Konkretisierung nicht stattgegeben haben, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzulässig.

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90 und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte sind beim Bundesverfassungsgericht zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangen, so daß dem Erfordernis fristgerechter Begründung nicht genügt ist.

    Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 ist nur teilweise zulässig.

    Bleibt § 200 Abs. 1 StVollzG weiterhin anwendbar, so folgt daraus, daß die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 441/90 und 2 BvR 493/90 nicht zur Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Sachentscheidungen führen, die das Arbeitsentgelt für die Verrichtung zugewiesener Arbeit im Strafvollzug betreffen.

    Nichts anderes gilt für die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Nach den dargelegten Maßstäben kann auch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 keinen Erfolg haben.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

  • BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 618/92  
    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    d) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 27. Dezember 1988 - 2 BvR 493/90 -,.

    d) die Disziplinarmaßnahmen und deren sofortigen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt Straubing laut Strafrapport vom 16. Januar 1992 - 2 BvR 212/93 -,.

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - vom 10. August 1994 (5 Vollz 15/94) - - 2 BvL 17/94 -.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/94.

    Zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 441/90, 2 BvR 618/92 und 2 BvR 212/93 äußert sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz wie folgt:.

    cc) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Verweigerung einer tarifgemäßen oder angemessenen Entlohnung ihrer Arbeit, die sie außerhalb oder innerhalb der Anstalt verrichtet haben, und durch die Ablehnung ihrer Anträge auf (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

    a) Die Beschwerdeführer rügen u.a. die Verletzung des Resozialisierungsgebots und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), im Verfahren 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 auch des Art. 12 Abs. 3 GG, weil die Ermächtigung zur Anordnung von Zwangsarbeit eine vorherige gesetzliche Konkretisierung der zu leistenden "gerechten" Entschädigung verlange (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90) und sich nicht auf die Sicherungsverwahrung beziehe (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92).

    c) Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 493/90 geltend macht, er sei in seinen Grundrechten dadurch verletzt, daß die Gerichte seinem Verlangen auf Zuweisung eines qualifikationsgemäßen Arbeitsplatzes und nach Eröffnung von Möglichkeiten der Erhaltung, Wiederherstellung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Qualifikation mangels hinreichender Konkretisierung nicht stattgegeben haben, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzulässig.

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90 und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte sind beim Bundesverfassungsgericht zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangen, so daß dem Erfordernis fristgerechter Begründung nicht genügt ist.

    Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 ist nur teilweise zulässig.

    Der Vorlagebeschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam im Verfahren 2 BvL 17/94 ist zulässig.

    Bleibt § 200 Abs. 1 StVollzG weiterhin anwendbar, so folgt daraus, daß die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 441/90 und 2 BvR 493/90 nicht zur Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Sachentscheidungen führen, die das Arbeitsentgelt für die Verrichtung zugewiesener Arbeit im Strafvollzug betreffen.

    Nach den dargelegten Maßstäben kann auch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 keinen Erfolg haben.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

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  • BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 493/90  
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    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 11. Februar 1992 - 2 StVK 40/89 (10) - - 2 BvR 618/92 -,.

    d) die Disziplinarmaßnahmen und deren sofortigen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt Straubing laut Strafrapport vom 16. Januar 1992 - 2 BvR 212/93 -,.

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - vom 10. August 1994 (5 Vollz 15/94) - - 2 BvL 17/94 -.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/94.

    Zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 441/90, 2 BvR 618/92 und 2 BvR 212/93 äußert sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz wie folgt:.

    bb) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    cc) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93.

    Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Verweigerung einer tarifgemäßen oder angemessenen Entlohnung ihrer Arbeit, die sie außerhalb oder innerhalb der Anstalt verrichtet haben, und durch die Ablehnung ihrer Anträge auf (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

    a) Die Beschwerdeführer rügen u.a. die Verletzung des Resozialisierungsgebots und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), im Verfahren 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 auch des Art. 12 Abs. 3 GG, weil die Ermächtigung zur Anordnung von Zwangsarbeit eine vorherige gesetzliche Konkretisierung der zu leistenden "gerechten" Entschädigung verlange (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90) und sich nicht auf die Sicherungsverwahrung beziehe (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92).

    Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 ist nur teilweise zulässig.

    Der Vorlagebeschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam im Verfahren 2 BvL 17/94 ist zulässig.

    Nichts anderes gilt für die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Nach den dargelegten Maßstäben kann auch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 212/93 keinen Erfolg haben.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

  • BVerfG, 11.03.1998 - 2 BvR 212/93  
    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

    d) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 27. Dezember 1988 - 2 BvR 493/90 -,.

    b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Straubing - vom 11. Februar 1992 - 2 StVK 40/89 (10) - - 2 BvR 618/92 -,.

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Potsdam - Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel - vom 10. August 1994 (5 Vollz 15/94) - - 2 BvL 17/94 -.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90.

    Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/94.

    Zu den Verfassungsbeschwerde-Verfahren 2 BvR 441/90, 2 BvR 618/92 und 2 BvR 212/93 äußert sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz wie folgt:.

    bb) Zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    Die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 441/90, 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 sind zulässig, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, durch die Verweigerung einer tarifgemäßen oder angemessenen Entlohnung ihrer Arbeit, die sie außerhalb oder innerhalb der Anstalt verrichtet haben, und durch die Ablehnung ihrer Anträge auf (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

    a) Die Beschwerdeführer rügen u.a. die Verletzung des Resozialisierungsgebots und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) sowie des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), im Verfahren 2 BvR 493/90 und 2 BvR 618/92 auch des Art. 12 Abs. 3 GG, weil die Ermächtigung zur Anordnung von Zwangsarbeit eine vorherige gesetzliche Konkretisierung der zu leistenden "gerechten" Entschädigung verlange (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90) und sich nicht auf die Sicherungsverwahrung beziehe (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92).

    c) Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 493/90 geltend macht, er sei in seinen Grundrechten dadurch verletzt, daß die Gerichte seinem Verlangen auf Zuweisung eines qualifikationsgemäßen Arbeitsplatzes und nach Eröffnung von Möglichkeiten der Erhaltung, Wiederherstellung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Qualifikation mangels hinreichender Konkretisierung nicht stattgegeben haben, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzulässig.

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 493/90 und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte sind beim Bundesverfassungsgericht zwar erst einen Tag nach dem Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangen, so daß dem Erfordernis fristgerechter Begründung nicht genügt ist.

    Der Vorlagebeschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam im Verfahren 2 BvL 17/94 ist zulässig.

    Bleibt § 200 Abs. 1 StVollzG weiterhin anwendbar, so folgt daraus, daß die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 441/90 und 2 BvR 493/90 nicht zur Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Sachentscheidungen führen, die das Arbeitsentgelt für die Verrichtung zugewiesener Arbeit im Strafvollzug betreffen.

    Nichts anderes gilt für die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 618/92.

    - 2 BvR 441/90 - - 2 BvR 493/90 - - 2 BvR 618/92 - - 2 BvR 212/93 - - 2 BvL 17/94 -.

  • OLG Saarbrücken, 26.09.2001 - Vollz (Ws) 6/01  

    Rechtsweg bei Geltendmachung erhöhter Entlohnung von Strafgefangenen -

    b) Ein im Rechtsweg nach §§ 109 ff. verfolgbarer Anspruch auf höhere Entlohnung ergibt sich auch nicht aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Resozialisierungsgebot (siehe BVerfGE 98, 169, 200 m.w.N.) der Verfassung.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 ff.) den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Gestaltung der Arbeitsentlohnung für Pflichtarbeit leistende Strafgefangene abgesteckt (siehe Britz, ZfStrVO 1999, S. 195 ff.; Müller-Dietz, JuS 1999, S. 592 ff.; Radtke, ZfStrVO 2001, S. 4 f.).

    Mit dem Resozialisierungsgebot korrespondiert ein Anspruch der Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darauf, dass bei ihn belastenden Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs dem Vollzugsziel Resozialisierung genügt wird (BVerfGE 98, 169, 200).

    Für den Gesetzgeber als einem Adressaten des Resozialisierungsgebots ergibt sich die Pflicht, ein Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (BVerfGE 98, 169, 201).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Anerkennung müsse aber, gleich ob monetärer oder nicht-monetärer Art (BVerfGE 98, 169, 202), geeignet sein, dem Strafgefangenen "den Wert regelmäßiger Arbeit für ein zukünftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen." (BVerfGE 98, 169, 201).

    Diesen Maßstab für die Bewertung einer angemessenen Anerkennung von Gefangenenarbeit hat das Gericht dahin konkretisiert, dass bei vollständiger oder hauptsächlicher finanzieller Entgeltung von Gefangenenarbeit, dem Gefangenen durch die Höhe des Entgeltes bewusst gemacht werden müsse, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll sein könne (BVerfGE 98, 169, 202).

    Auch bei der Festlegung der Höhe monetärer Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen "weiten Einschätzungsraum" zu (BVerfGE 98, 169, 203).

    Innerhalb dieses Einschätzungsraums könnten verfassungsrechtlich zulässig die typischen Bedingungen der Arbeit im Strafvollzug wie etwa die geringere Produktivität oder die Marktferne berücksichtigt werden (BVerfGE 98, 169, 203).

    Wären die Vollstreckungsgerichts berechtigt, die angemessene Anerkennung - im Fall der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verfassungswidrigkeit der jetzt geltenden Regelung - allein durch Anhebung des Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage der Eckvergütung zu erhöhen, würden sie das jetzige gesetzgeberische Konzept der Koppelung monetärer und nicht-monetärer Anerkennungselemente, das im Ansatz verfassungskonform (vgl. BVerfGE 98, 169, 202 f.) ist, einseitig zu Gunsten einer der beiden Anerkennungskomponenten verschieben.

    (1.) Der Rechtsauffassung des Senats steht nicht entgegen, dass im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 über die Verfassungswidrigkeit der früheren Bemessung des Arbeitsentgeltes in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. die Ansicht vertreten worden ist, für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2000 gewährten Umsetzungsfrist (siehe BVerfGE 98, 169, 215) könnten die Vollstreckungsgerichte im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG die Höhe der angemessenen Vergütung selbst festsetzen.

    Gemäß der früheren gesetzlichen Regelung, die sich hinsichtlich der Bemessung des Arbeitsentgeltes in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. als verfassungswidrig erwiesen hat (BVerfGE 98, 169, 212-215), wurde von Strafgefangenen erbrachte Pflichtarbeit ausschließlich monetär durch Zahlung eines Arbeitsentgeltes "anerkannt".

    (2.) Der Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 einen Vorlagebeschluss einer Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG für zulässig gehalten hat (BVerfGE 98, 169, 198 f.).

    Das Landgericht Potsdam hatte im Rechtsweg nach § 109 StVollzG das Verfahren über einen Antrag eines Strafgefangenen auf Zahlung des Tariflohns für die von ihm geleistete Pflichtarbeit nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. mit dem Grundgesetz eingeholt (BVerfGE 98, 169, 183).

    Zur Begründung der für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses erforderlichen "Entscheidungserheblichkeit" der Regelung in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. hat das Landgericht Potsdam ausgeführt, für den Fall der Verfassungswidrigkeit von § 200 Abs. 1 StVollzG (a.F.) bestünde hinsichtlich der Entgelthöhe der Strafgefangenenentlohnung eine Regelungslücke, die durch Auslegung im Sinne einer durch das Vollstreckungsgericht festzusetzenden Mindestvergütung zu schließen sei (BVerfGE 98, 169, 183).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die so begründete Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG als zulässig gemäß § 80 Abs. 1 BVerfGG und im Sinne von § 80 Abs. 2 BVerfGG ausreichend begründet angesehen (BVerfGE 98, 169, 198 f.).

    Dazu hat das Verfassungsgericht ausgeführt, für die Zulässigkeit der Vorlageentscheidung genüge es bereits, dass das vorlegende Gericht hinreichend deutlich erkennen lasse, bei Gültigkeit der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift zu einem anderen Ergebnis zu kommen als im Fall ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 98, 169, 199 m.w.N.).

    dieser Beschlussgründe ausgeführt, hat sich sowohl durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 ff.) selbst als auch durch die Neugestaltung der Gefangenenentlohung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz eine andere rechtliche Situation als zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung des Landgerichts Potsdam ergeben.

    In seinem Urteil vom 1. Juli 1998 hat das Bundesverfassungsgericht allgemein im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ausgeführt, durch die Ausgestaltung des Strafvollzugs soll dem Gefangenen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden (BVerfGE 98, 169, 200).

    Diese Anerkennung müsse "geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen" (BVerfGE 98, 169, 201).

    Entscheidungserheblichkeit in dem vorgenannten Sinne ist lediglich dann gegeben, wenn das Fachgericht bei Gültigkeit der einschlägigen Vorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Fall ihrer Gültigkeit (BVerfGE 68, 311, 316; BVerfGE 98, 169, 199 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01  

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) die Höhe von 5 % der Bezugsgröße gemäß § 200 Abs. 1 StVollzG (1992) mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für nicht vereinbar erklärt hat, ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 StVollzG in Kraft getreten (BGBl I 2000, S. 2043).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Höhe des für Gefangenenarbeit im Strafvollzug gewährten Entgelts in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169) geklärt.

    Nur wenn der Gefangene eine solchermaßen als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass durch die Verpflichtung zur Arbeit einer weiteren Desozialisation des Gefangenen entgegengewirkt wird und dieser sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (BVerfGE 98, 169 ).

    Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine angemessene Anerkennung von Arbeit dadurch vorzusehen, dass der Gefangene - sofern general- oder spezialpräventive Gründe nicht entgegen stehen - durch Arbeit seine Haftzeit verkürzen ("good time") oder sonst erleichtern kann (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Deshalb hat der Gesetzgeber hier einen weiten Einschätzungsraum (BVerfGE 98, 169 ).

    Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben im Einklang steht (vgl. BVerfGE 98, 169 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 169 ) hat bei der Begründung der zu niedrigen Bezugsgröße von 5 % allein darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage nach den Vorstellungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform stufenweise bis 1. Januar 1986 auf 40 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße angehoben werden sollte (vgl. § 182 des Entwurfs des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BTDrucks 7/3998, S. 130 f.).

    Vielmehr hätte der Gesetzgeber mit der geplanten Erhöhung der Bemessungsgrundlage die verfassungsrechtlichen Forderungen eines auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzugs nicht nur in dem gebotenen Mindestmaß, sondern sogar in großzügiger Weise umgesetzt (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Ohne Bestimmung einer konkreten verfassungsrechtlich gebotenen Zielgröße hat das Gericht dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Verfassungsrechtliche Vorgabe ist allein, dass entgegen der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen einer Neuregelung eine deutliche Erhöhung und keine stufenweise Anpassung zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Weiterhin darf der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarkts berücksichtigen (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    EGMR Sicherungsverwahrung

    Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt ( BVerfGE 98, 169 ), gilt gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung ( BVerfGE 109, 133 ).

    (5) Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben (vgl. zum Erfordernis eines gesetzlichen Resozialisierungskonzepts für den Strafvollzug BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04  

    Jugendstrafvollzug

    Der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290, 334) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169, 201).

    Weitere Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sprechen, sind die Schwere des geltend gemachten Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 104, 220 ), die Bedeutung der Rechtsfrage, um deren Klärung es geht (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ), und die Umstände der eingetretenen Erledigung.

    b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 74, 102 ; 98, 169 ).

    Der Gesetzgeber selbst ist verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290 ) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

  • BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05  

    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben;

    Um den Anforderungen des Resozialisierungsgebotes an die Behandlung der Strafgefangenen gerecht werden zu können, muss die Vollzugsbehörde die öffentlichrechtliche Verantwortung für die Rechtsstellung des Gefangenen bei der zugewiesenen Pflichtarbeit (§§ 37, 41 StVollzG) mindestens in Gestalt einer Leitungsgewalt beibehalten (vgl. BVerfGE 98, 169, 209, 211).

    a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet sein (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 116, 69 ).

    Nach dem Resozialisierungskonzept, für das der Gesetzgeber sich mit dem Strafvollzugsgesetz entschieden hat, ist die Gefangenenarbeit zentrales Instrument des verfassungsrechtlich gebotenen Behandlungsvollzuges (vgl. BVerfGE 66, 199 ; 98, 169 ; BVerfGK 3, 101 ).

    Der Gesetzgeber sieht in der Arbeit nach Maßgabe der §§ 37 ff. StVollzG einen Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris).

    Um den Anforderungen des Resozialisierungsgebotes an die Behandlung der Strafgefangenen gerecht werden zu können, muss die Vollzugsbehörde die öffentlichrechtliche Verantwortung für die Rechtsstellung des Gefangenen bei der zugewiesenen Pflichtarbeit (§§ 37, 41 StVollzG) mindestens in Gestalt einer Leitungsgewalt beibehalten (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Soweit Gefangene Pflichtarbeit nicht in einem Eigenbetrieb der Anstalt verrichten, sondern die Leitung der einzelnen Arbeitsvorgänge gemäß § 149 Abs. 4 StVollzG einem privaten sogenannten Unternehmerbetrieb übertragen wird, hat die Vollzugsbehörde im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit diesem sicherzustellen, dass der Gefangene weiterhin unter ihrer öffentlichrechtlichen Verantwortung verbleibt und nicht völlig in den privat geleiteten Betriebsablauf eingegliedert wird (vgl. BVerfGE 98, 169 ; siehe auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, Einleitung Rn. 45, § 149 Rn. 2; Däubler/Spaniol, in: Feest , StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 41 Rn. 13; Feest/Lesting, ebd., vor § 1 Rn. 12; Matzke/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 149 Rn. 7; Lohmann, Arbeit und Arbeitsentlohnung des Strafgefangenen, 2002, S. 254 f.).

    Mit dem grundrechtlichen Anspruch der Gefangenen auf einen am Ziel der Resozialisierung orientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 116, 69 , m.w.N.; stRspr), mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe im Strafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 116, 69 ), mit dem Grundsatz, dass auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Resozialisierungsziel einer das Resozialisierungskonzept ausformenden gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ), und mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht vereinbar, Arbeitsverhältnisse der Gefangenen in solcher Weise in einem rechtlichen Niemandsland anzusiedeln.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend das arbeitsbezogene Resozialisierungskonzept des Strafvollzugsgesetzes gerade und nur im Hinblick darauf als verfassungskonform angesehen, dass für die Beschäftigungsverhältnisse der Gefangenen, soweit sie nicht als freie (§ 39 Abs. 1 StVollzG) dem Schutz des Arbeitsrechts unterstehen, eine öffentlichrechtliche Verantwortlichkeit der Anstalt besteht (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Zu berücksichtigen wäre jedenfalls, dass die im Strafvollzugsgesetz angelegte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobene öffentlichrechtliche Verantwortung - die die Anstalt mit der Annahme, es gehe hier nicht um zugewiesene Arbeit, abzuweisen suchte - sich nicht nur auf Arbeit im erwähnten engeren Sinne, sondern auch auf sonstige Beschäftigungen und Hilfstätigkeiten erstreckt (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Die Bedeutung der Gefangenenarbeit als Resozialisierungsmittel ist nicht auf Pflichtarbeit im Sinne dieser Bestimmungen beschränkt (vgl. nur BVerfGE 98, 169 zur Arbeit in einem freien Beschäftigungsverhältnis).

    Zugleich bestanden angesichts des Umstandes, dass kein dem Arbeitsrecht unterliegendes freies Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 StVollzG; vgl. BVerfGE 98, 169 ; Däubler/Spaniol, in: Feest , a.a.O., § 39 Rn. 13 ff.; Lohmann, a.a.O., S. 62 ff.) vorlag, keine Anhaltspunkte dafür, dass anstelle der verneinten Verantwortlichkeit der Anstalt in diesem Punkt eine privatrechtliche Verantwortlichkeit des Betreiberunternehmens gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden hätte; jedenfalls hat weder die Anstalt noch das Landgericht den Beschwerdeführer hierauf verwiesen oder die Rechtslage insoweit geprüft.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97  

    Bananenmarktordnung

  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07  

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02  

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07  

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02  

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99  

    Wehrpflicht I

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R  

    Arbeitslosengeld II - Höhe und Anpassung der Regelleistung - Mehrbedarf für

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09  

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94  

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 25.09.2006 - 2 BvR 2132/05  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollzugsplanung im Strafvollzug

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09  

    Freiheitsgrundrecht; Maßregel der Besserung und Sicherung, Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01  
  • BSG, 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R  

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03  

    Zwangsvollstreckung - Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08  

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07  

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 2402/04  
  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 406/03  

    Verfassungsbeschwerde gegen unterschiedliche Entlohnung von Straf- und

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 5/08 R  

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02  

    Wiedergutmachung als Milderungsgrund

  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05  

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

  • BVerfG, 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01  

    Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoß gegen die

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05  

    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt;

  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 4.02  

    - Kostenersatz, Heranziehung zum - wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für

  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03  

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

  • BVerfG, 29.03.2000 - 2 BvL 3/96  

    Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03  

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

  • BVerfG, 22.07.2009 - 2 BvL 3/09  

    Richtervorlage zur Frage der Wehrgerechtigkeit unzulässig

  • BSG, 15.07.2009 - B 12 KR 14/08 R  

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - betriebliche Berufsausbildung -

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03  

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07  

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Vermittlung der Beteiligung an Glücksspielen

  • KG, 18.01.2005 - 5 Ws 681/04  

    Strafvollzug: Ausfallentschädigungsanspruch des Strafgefangenen bei

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VG 2/05 R  

    Gewaltopferentschädigung - schwere Körperverletzung - Erblindung -

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11  

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

  • BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02  

    Weitere Richtervorlage zur Wehrpflicht unzulässig

  • LG Marburg, 11.12.2009 - 7a StVK 220/09  
  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Lockerungen in der

  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04  

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 68/06 R  

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Förderungsfähigkeit der erstmaligen

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07  

    Vereinbarkeit einer Verweigerung von Akteneinsicht eines im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10  

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 43/06 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zugunsten der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06  

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 115/02  

    Art 6 Verf BE, Art 7 Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 1093/05  

    Arbeitslosengeld II - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 10 VG 6/07  

    Opferentschädigung nach Schönheitsoperation?

  • BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03  

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Vereinbarkeit der Erhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 - 2 S 1400/08  

    Rundfunkgebührenpflicht und ALG II

  • VerfGH Berlin, 28.05.2004 - VerfGH 81/02  

    Wegen Löschung aller personenbezogenen Daten nach Beendigung einer Rasterfahndung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 R 524/10  

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09  
  • BVerfG, 11.08.2008 - 2 BvL 5/03  

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Vereinbarkeit der Erhebung

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09  

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

  • OLG Celle, 25.04.2001 - 2 Vas 4/01  

    Untersuchungshaft: Verfassungsmäßige Entlohnung von Untersuchungshäftlingen nach

  • BSG, 05.12.2001 - B 7 AL 74/01 B  

    Sozialversicherungspflicht von Strafgefangenen

  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 37/02  

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Höhe des Taschengeldes schuldlos nicht

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 2 Ws 332/05  

    Arbeitspflicht in der Sicherungsverwahrung; Auferlegung von Haftkosten

  • BVerfG, 17.03.2009 - 2 BvR 1466/07  

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Erhebung von Haftkostenbeiträgen;

  • BSG, 02.03.2010 - B 12 AL 1/09 R  

    Arbeitslosenversicherung - alleiniges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R  

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenbescheid - Vormerkungsbescheid -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2006 - 1 S 122.06  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05  

    Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung

  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 9/02 R  

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Strafgefangener - Aufnahme in

  • KG, 11.08.2005 - 5 Ws 341/05  

    Strafvollzug: Uneingeschränkte Freistellung vom Haftkostenbeitrag für

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06  

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - nicht verschreibungspflichtige Salbe - Vorrang des §

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07  

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05  

    Bestandsübertragung, Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts.

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08  

    TabStG § 19; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 2.08  

    Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07  

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2009 - L 28 AS 847/08  

    Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Berliner Mietspiegel

  • BVerfG, 09.07.2002 - 1 BvL 5/99  

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des §

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvL 3/03  

    Gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen in einem Einzelhaftraum; Konkrete

  • KG, 21.06.2005 - 5 Ws 574/04  

    Freistellungsanspruch des arbeitenden Strafgefangenen: Unwirksame Einschränkung

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - I Vollz (Ws) 1/06  

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Gutschrift einer Ausgleichsentschädigung zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 11 B 20.08  

    Rundfunkgebühr: Befreiung eines Arbeitslosengeldempfängers mit einem monatlichen

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08  

    Verfassungsgemäßheit der Alimentation eines niedersächsischen Beamten der

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2003 - 1 Ws 229/02  

    Strafrestaussetzung: Tragung der angefallenen Sachverständigenkosten durch den

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55/04  

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen

  • BVerfG, 25.11.2005 - 2 BvR 1368/05  

    Beendigung des Maßregelvollzuges wegen bestandskräftiger Ausweisung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2007 - 1 S 107.06  

    Sofortige Entfernung eines in einer Gaststätte ohne Erlaubnis deutscher Behörden

  • LG Berlin, 11.04.2007 - 544 StVK (Vollz) 1267/06  

    Strafvollzug: Anrechnung von Freistellungstagen auf die Freiheitsstrafe bei an

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 VollzWs 1/06  

    Maßgeblicher Vollstreckungsbeginn für Ausgleichsentschädigung gemäß § 43

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Vollz (Ws) 1/06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.07  

    Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen; ALG II-Empfänger mit

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3293/07  

    Verbot von Sportwetten vor dem 1.1.2008 rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2006 - 1 S 115.06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - 1 S 89.06  
  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 2704/10  

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht wegen

  • BVerfG, 09.03.2006 - 2 BvR 1983/05  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2008 - 11 B 16.08  

    Rundfunkgebührenrecht: Befreiungsanspruch bei nur geringfügiger Überschreitung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 20 A 697/11  
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/97  
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2001 - 7 S 2825/99  

    Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten

  • OLG Hamm, 23.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 60/05  

    Strafvollzug: Wirksamwerden der Neuregelung der Gefangenenentlohnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 4.08  

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für einen bestimmten Zeitraum bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2008 - 11 B 11.08  

    Anspruch eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem unter der Höhe der

  • BVerfG, 15.05.2012 - 1 BvR 2821/09  

    Verfassungsbeschwerde betreffend der gesetzlich angeordneten Überleitung eines

  • KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12  

    Voraussetzungen der gesetzlichen Führungsaufsicht

  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 2025/12  

    Resozialisierungsgebot (Vollzugslockerungen; Entlassungsperspektive; Absehen von

  • OLG Stuttgart, 04.07.2003 - 4 VAs 15/03  

    Untersuchungshaft: Verfassungsmäßigkeit der Entlohnung eines

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55 A/04  
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2005 - 2 LB 15/05  

    Kirchenangehöriger, Gleichbehandlung, Katholische Kirche, unterschiedlicher

  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2008 - L 4 R 67/08  

    Begründung rentenversicherungsrechtlicher Beitragszeiten durch Strafgefangene

  • BVerfG, 03.03.2011 - 2 BvR 176/11  

    Hinreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. der Vereinbarkeit

  • OLG Celle, 29.11.2012 - 1 Ws 462/12  

    Resozialisierung trotz bestehenden Auslieferungshaftbefehls

  • VerfGH Sachsen, 15.03.2001 - 78-IV-00  
  • OLG Hamm, 02.10.2001 - 1 Vollz (Ws) 213/01  

    Strafvollzug, Gefangenentlohnung, Arbeitsentgelt für Strafgefangenen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2007 - L 12 AS 2/06  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 12 AL 40/07  

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Haftentlassung, Erfüllung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2008 - L 29 B 414/08  

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nur

  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3352/07  
  • VG Köln, 18.11.2010 - 1 K 3497/06  

    Verbot von Sportwetten vor dem 1.1.2008 rechtswidrig

  • BVerfG, 21.04.2011 - 2 BvR 2978/10  

    Anforderungen an die Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

  • KG, 15.08.2003 - 5 Ws 447/03  

    Vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei Vorverlegung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2008 - L 3 R 1148/07  

    U-Haft/Strafhaft in der DDR; Arbeitseinsatz in der Haft; Versicherungspflicht;

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10  

    Notwendigkeit der Anpassung, Pauschalierung oder Begrenzung der Streitwerte in

  • OLG Dresden, 18.10.1999 - 2 Ws 1/99  

    Arbeitsentgelt im Strafvollzug

  • OLG Hamburg, 26.10.2001 - 3 Vollz (Ws) 65/01  
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2007 - 1 S 109.06  
  • OLG Hamburg, 08.04.2010 - 3 Vollz (Ws) 8/10  

    Strafvollzug: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung bei Sicherungsverwahrten

  • VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2008 - L 2 KN 67/07  

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 22 LW 5/08  

    Halbwaisenrente - Rentenhöhe

  • LSG Sachsen, 29.11.2010 - L 7 SO 80/10  

    Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; unabweisbare außergewöhnliche

  • VG Köln, 15.12.2010 - 1 K 3288/07  
  • VG Köln, 03.01.2011 - 1 K 3505/07  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2003 - L 1 AL 18/03  

    Arbeitslosenversicherung

  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 4-IV-04  
  • LG Hildesheim, 25.06.2007 - 23 StVK 302/07  

    Strafvollzug: Pflicht der Justizvollzugsanstalt zur Umsetzung einer dem

  • LSG Bayern, 19.01.2000 - L 16 RJ 99/99  
  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 1 Ws (L) 10/00  
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 83-IV-00  
  • LSG Brandenburg, 17.06.2003 - L 2 RA 142/02  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2007 - L 21 R 1362/05  

    Berücksichtigung von Zeiten einer Strafhaft als rentenrechtliche Zeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2007 - L 28 AS 420/07  
  • OLG Dresden, 28.10.1999 - 2 Ws 1/99  
  • LSG Bayern, 17.08.2000 - L 20 RJ 312/99  
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 81-IV-00  
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 85-IV-00  
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.02.2002 - L 3 RJ 104/01  
  • LSG Sachsen, 20.06.2003 - L 2 AL 72/03  
  • OVG Niedersachsen, 16.08.2000 - 4 L 2806/00  

    Übertragbarkeit der BVerfG-Rechtsprechung zur Höhe des Arbeitsentgelts für

  • KG, 15.08.2003 - 1 AR 1174/03  

    Wegfall oder Verkürzung von Führungsaufsicht: Vollständige Vollstreckung einer

  • KG, 29.07.2011 - 2 Ws 277/11  

    Fehlende Möglichkeit der Anordnung therapeutischer Maßnahmen zur Vermeidung von

  • OVG Niedersachsen, 29.09.1998 - 12 L 4408/98  

    Werkstatt für Behinderte

  • OLG München, 08.10.2008 - 4 Ws 106/08  

    Strafvollzug: Ermessensfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung inhaftierter

  • LG Karlsruhe, 18.03.2002 - 2 StVK 367/00  

    Strafvollzug: Freigabe von Überbrückungsgeld zum Kauf juristischer Kommentare zum

  • KG, 28.05.2002 - 5 Ws 267/02  
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