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   BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97   

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BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 (https://dejure.org/1998,4)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 (https://dejure.org/1998,4)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 (https://dejure.org/1998,4)
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Rechtschreibreform II

Art. 2 ff GG, Wesentlichkeitstheorie

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen: Entscheidung über Verfassungsbeschwerde trotz Rücknahme - elterliches Erziehungsrecht und staatlicher Erziehungsauftrag gleichgeordnet - kein Regelungsverbot des ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Rechtschreibreform - Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen - Verletzung der Grundrechte von Eltern und Schülern

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtschreibreform

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1 GG; ; GG Art. 1 Abs. 1 GG; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung an Schulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtschreibreform - Rechtschreibreform ist verfassungskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Rechtschreibreform"

  • faz.net (Pressedossier mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtschreibreform: Chronik einer Überwältigung

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Neue Rechtschreibung in Kommunalverwaltungen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 1 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1; 6 Abs. 2; 12 Abs. 1; 20 Abs. 2 GG
    Verfassungsgemäßheit der Rechtschreibreform

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 218
  • NJW 1998, 2515
  • ZIP 1998, 1355
  • NVwZ 1998, 946 (Ls.)
  • NJ 1998, 474
  • DVBl 1998, 955
 
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Wird zitiert von ... (601)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
    Die Eltern haben danach das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 47, 46 ).

    Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

    Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ).

    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 m.w.N.; 83, 130 ).

    (b) Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ).

    Sie hat vielmehr im Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag traditionell eine größere Affinität zum schulischen Bereich als zum Einwirkungsbereich der Eltern (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 47, 46 ).

    Auch wenn die Rechtschreibung staatlichen Normen unterliegt, ist die darauf beruhende Rechtschreibunterweisung wertfreie Wissensvermittlung, für die die Schule als darauf vorbereitete und mit entsprechend befähigtem Personal ausgestattete staatliche Einrichtung am ehesten geeignet ist und die deshalb zum typischen Aufgabenbereich dieser Einrichtung gehört (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

    (cc) Einführung und Anwendung der neuen Rechtschreibregeln im Bereich der Schulen sind für das Elternrecht schließlich nicht deshalb wesentlich, weil mit der Umsetzung der Rechtschreibreform im Gefolge einer schul- und bildungspolitischen Grundsatzentscheidung neue Groblernziele (vgl. BVerfGE 47, 46 ) festgelegt worden wären.

    Außerdem können sie nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verlangen, daß der Staat bei der Festlegung der Unterrichtsinhalte auf ihr Persönlichkeitsrecht Rücksicht nimmt (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

    Auch diese Rechte stehen in einer Spannungslage zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 47, 46 ), indem sie einerseits Beschränkungen hinnehmen müssen, die durch diesen Auftrag gerechtfertigt sind, andererseits aber ihrerseits die auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden staatlichen Befugnisse begrenzen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1997 ).

    Hier in den Grundzügen den notwendigen Ausgleich herzustellen, ist ebenfalls Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 47, 46 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
    Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 52, 223 ).

    Der Staat muß deshalb in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    Ebensowenig läßt sich dem Grundgesetz etwas dafür entnehmen, wie bestimmte im Schulunterricht verwendete Schreibweisen aus pädagogischer Sicht zu bewerten sind (vgl. auch BVerfGE 34, 165 ).

    Für den Bereich der Schulen kann er sich zudem auf Art. 7 Abs. 1 GG berufen, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ).

    (b) Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 47, 46 ; 58, 257 ).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 49, 89 ; 95, 267 ).

    Die Tatsache, daß eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, daß diese als wesentlich verstanden werden müßte (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist - alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 91, 294 ; 98, 218 ; 143, 246 ; 150, 309 ; 155, 238 ; stRspr).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Da die Verfassungsbeschwerde auch die Funktion hat, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. BVerfGE 98, 218 ), kann das Bundesverfassungsgericht unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine Verfassungsbeschwerde entscheiden.
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