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   BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94   

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BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 (https://dejure.org/1998,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 (https://dejure.org/1998,21)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 (https://dejure.org/1998,21)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • DFR

    Versorgungsanwartschaften

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden iSv BetrAVG § 18 mit GG Art 3 Abs 1 und GG Art 12 Abs 1 unvereinbar

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung über die Altersversorgung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes bei vorzeitigem Ausscheiden ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 98, 365
  • NJW 1999, 1243 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 519 (Ls.)
  • NZA 1999, 194
  • FamRZ 1999, 279
  • FamRZ 1999, 567
  • VersR 1999, 600
 
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Wird zitiert von ... (991)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
    Aus dem Alimentationsprinzip, auf dem die Beamtenbesoldung und -versorgung beruht, lassen sich für die Entgelte und Versorgungen der Arbeitnehmer keine Folgerungen ableiten (vgl. BVerfGE 97, 35 ).

    Diese im Gesetz als Regelfall vorgesehene Rechtsfolge (vgl. § 78 Abs. 1 BVerfGG) kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, wie es bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerfGE 97, 35 ).

    Nachzahlungsansprüche können daher - abgesehen von anhängigen Verfahren - ausgeschlossen werden, wohingegen eine Neuberechnung der Versorgungsrenten für die Zukunft allenfalls unter engen Voraussetzungen versagt werden kann (vgl. BVerfGE 97, 35 ).

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
    Davon ging auch der Gesetzgeber beim Erlaß des Betriebsrentengesetzes aus (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 7/1281, S. 19; so zuvor auch bereits BAG, AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, A III 3 b der Gründe).

    Eine solche Berechnung hat der Gesetzgeber mit § 2 BetrAVG generell vorgesehen; sie war vom Bundesarbeitsgericht schon zuvor entwickelt worden (vgl. BAG, AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, A II 2 b und B I 2 der Gründe; BAGE 27, 59 ).

  • BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 737/87

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot bei vorzeitigem Ausscheiden

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 1989 - 3 AZR 737/87 -,.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. August 1989 - 3 AZR 737/87 -, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. September 1987 - 4 (3) Sa 244/87 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25. Februar 1987 - 4b Ca 2123/86 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinen Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Soweit die Privatautonomie ihre regulierende Kraft nicht zu entfalten vermag, weil ein Vertragspartner kraft seines Übergewichts Vertragsbestimmungen einseitig setzen kann, müssen staatliche Regelungen auch ausgleichend eingreifen, um den Grundrechtsschutz zu sichern (vgl. BVerfGE 81, 242 ; 89, 214 ; 98, 365 ; 126, 286 ; 134, 204 ; 142, 268 ).
  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 98, 365 ).

    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Die genannte Vorschrift ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (BVerfGE 18, 288 ; 40, 296 ; 91, 1 ; 92, 53 ; 94, 241 ; 98, 365 ; 104, 126 ; 110, 94 ).
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