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   BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93   

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BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93 (https://dejure.org/1998,446)
BVerfG, Entscheidung vom 29.09.1998 - 2 BvL 64/93 (https://dejure.org/1998,446)
BVerfG, Entscheidung vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 (https://dejure.org/1998,446)
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Freie Wählervereinigungen

Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Verstoß gegen das Recht auf Chancengleicheit, wenn kommunale Wählervereinigungen im Unterschied zu Parteien (Art. 21 GG) zur Körperschafts- und Vermögenssteuer herangezogen werden (Veränderung der "Wettbewerbslage")

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Kommunale Wählervereinigungen

  • openjur.de

    Kommunale Wählervereinigungen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der indirekten Parteienfinanzierung - Verletzung der Chancengleichheit iSv GG Art 3 Abs 1 iVm Art 9 Abs 1 u Art 28 Abs 1 S 2 durch Ausschluß kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände von der Steuerbefreiung nach KStG § 1 u § 5 sowie VStG § ...

  • Simons & Moll-Simons

    Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körpe... rschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht

  • Judicialis

    KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; ; KStG § ... 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1; ; KStG § 24; ; KStG § 24 Abs. 1 Satz 2; ; VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; ; VStG § 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1; ; VStG § 3 Abs. 1 Nr. 10; ; VStG § 9; ; VStG § 8 Abs. 1; ; PartG § 2; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes im Hinblick auf kommunale Wählervereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Auch kommunale Wählervereinigungen und deren Dachverbände müssen von der Körperschaft- und Vermögensteuer befreit werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Auch kommunale Wählervereinigungen und deren Dachverbände müssen von der Körperschaft- und Vermögensteuer befreit werden

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Steuerliche Gleichbehandlung von Parteien und Wählervereinigungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit bei Heranziehung von kommunalen Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände zur Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und nicht ihre Parteien und deren Untergliederungen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 69
  • NJW 1999, 3112 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 400
  • VBlBW 1999, 134
  • DÖV 1999, 249
  • BStBl II 1999, 110
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Die im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 (BVerfGE 78, 350) ergangenen Gesetzesänderungen reichten zur Gleichstellung der unabhängigen Wählergemeinschaften mit den Parteien nicht aus.

    Die bestehende Ungleichheit werde auch durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 nicht hinreichend gemildert, das im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 (BVerfGE 78, 350) die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden zum Teil auf kommunale Wählervereinigungen erweitert habe.

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene auch für die örtlich gebundenen Wählervereinigungen (vgl. BVerfGE 78, 350 ).

    Sie betreffen nicht nur den Wahlvorgang selbst, sondern auch dessen Vorfeld, insbesondere staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen (vgl. BVerfGE 78, 350 ).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlaß nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 78, 350 ).

    Zwar kommt bei einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz eine Nichtigerklärung der betreffenden Normen nicht in Betracht, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 78, 350 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Sie muß daher ebenso strikt und formal sein, wie die durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgte Gleichbehandlung der Wähler selbst (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    In diesem Gebot wurzeln der Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber und das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Die verfassungsrechtliche Grenze einer zulässigen steuerlichen Begünstigung allein von politischen Parteien verläuft dort, wo die Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 85, 264 ).

    d) Der Ausschluß kommunaler Wählervereinigungen und ihrer Dachverbände von den Steuerbefreiungen wird auch nicht dadurch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, daß diese bei der Entgegennahme von Beiträgen und Spenden die verfassungs- und steuerrechtlichen Grenzen der Steuerfreiheit von Spenden und Beiträgen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) umgehen könnten.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Es geht nicht um die Verschiedenheit von politischen Zwecken dienenden und gemeinnützigen Körperschaften (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ), sondern um die Ähnlichkeit zwischen kommunalen Wählervereinigungen und politischen Parteien.

    Eine solche Umgehungsgefahr besteht, wenn eine Partei Spenden und Beiträge über eine für diese Zwecke gegründete Organisation einnimmt, die ihrerseits als gemeinnützig anerkannt ist und so Steuerfreiheit ohne die für politische Parteien bestehenden Beschränkungen beanpruchen kann (vgl. BVerfGE 73, 1 , § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Eine andere Entscheidung läge bereits in der bei bloßer Unvereinbarkeitserklärung notwendig werdenden weiteren Aussetzung des Verfahrens durch das Finanzgericht bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (vgl. zuletzt BVerfGE 93, 121 ).

    Geht man von einem durchschnittlichen Kapitalertrag eines aus verschiedenen Vermögensarten zusammengesetzten Vermögens von 4 bis 5 % aus (vgl. das Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, 1971, Abschnitt 7 Rn. 106; vgl. auch die zu den durchschnittlichen Renditen in den Jahren 1984 bis 1989: Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1988, S. 320 und 324 und 1990, S. 325 und 329), so beansprucht eine Vermögensteuer mit einem Satz von 0, 6 % des Vermögensbestandes etwa 12 bis 15 % des zu erwartenden Ertrags (vgl. dazu BVerfGE 93, 121 ).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Die verfassungsrechtliche Grenze einer zulässigen steuerlichen Begünstigung allein von politischen Parteien verläuft dort, wo die Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. BVerfGE 69, 92 ; 85, 264 ).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Im vorliegenden Fall ist jedoch eine rückwirkende Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen für abgeschlossene Veranlagungszeiträume wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 72, 200 ; Beschluß des Zweiten Senats vom 3. Dezember 1997, 2 BvR 882/97 - Schiffbausubvention -, Urteilsumdruck, S. 17 ff.).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Im vorliegenden Fall ist jedoch eine rückwirkende Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen für abgeschlossene Veranlagungszeiträume wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 72, 200 ; Beschluß des Zweiten Senats vom 3. Dezember 1997, 2 BvR 882/97 - Schiffbausubvention -, Urteilsumdruck, S. 17 ff.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91
    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 1993 (6 K 69/91) -.
  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

    Auszug aus BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 VStG muß der Kläger des Ausgangsverfahrens als juristische Person des Privatrechts, die mangels Ausrichtung auf Bundes- oder Landtagswahlen keine politische Partei im Sinne des § 2 PartG (vgl. BVerfGE 91, 262 ) und die wegen ihrer politischen Zwecke nicht gemeinnützig ist, Vermögensteuer zahlen.
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 58, 202 ; 99, 69 ).

    aa) Indem § 13 Nr. 2 BWahlG Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt, ist die Gewährleistung, dass jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ), betroffen.

    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Davon ist abzusehen, wenn für den Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten bestehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 69 ; vgl. auch BVerfGE 22, 349 ; 65, 325 ).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z.B. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z.B. BVerfGE 88, 87 ; 92, 91 ; 99, 69 ).
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