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   BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94   

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BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 (https://dejure.org/1999,22)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 (https://dejure.org/1999,22)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 (https://dejure.org/1999,22)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des VermG § 4 Abs 2: vertretbarer Ausgleich zwischen Wiedergutmachungsinteresse der Alteigentümer und Vertrauensschutzinteresse der Erwerber - Auslegung des Erwerbsbegriffs mit Eigentumsgarantie vereinbar

  • nomos.de PDF, S. 30

    §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2 VermG; §§ 15, 32, 61, 121 Abs. 1 u. 2 SachsenRBerG; §§ 26 Abs. 2, 295, 297 ZGB; § 873 BGB
    Vermögensrecht/redlicher Erwerb/Stichtagsregelung

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsausschluß - Redlicher Erwerb - Offene Vermögensfragen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stichtagsregelung im Vermögensgesetz

  • Judicialis

    VermG § 4 Abs. 2; ; VermG § ... 3 Abs. 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 1; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; SachenRBerG § 121 Abs. 1; ; SachenRBerG § 121 Abs. 2; ; SachenRBerG § 61; ; SachenRBerG § 32; ; SachenRBerG § 15; ; SachenRBerG § 121 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c; ; ZGB § 297; ; ZGB § 295; ; ZGB § 26 Abs. 2; ; ZGB § 297 Abs. 2; ; BGB § 873

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 14
    Restitutionsausschluß wegen redlichen Erwerbs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Stichtagsregelung" im Vermögensgesetz ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Stichtagsregelung" im Vermögensgesetz ist verfassungsgemäß

  • nomos.de PDF, S. 27 (Kurzinformation)

    Stichtagsregelung im VermG verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 6 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Stichtagsregelung im Vermögensgesetz zwischen Wiedergutmachung und Vertrauensschutzinteressen (Prof. Dr. Angela Kolb; NJ 2000, 57)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG
    Grundrechte, Verfassungsgemäßheit einer rückwirkenden Eigentumsregelung durch § 4 Abs. 2 VermG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 239
  • NJW 2000, 413
  • NJ 2000, 81
  • WM 1999, 2471
 
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Wird zitiert von ... (760)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
    § 4 Abs. 2 VermG stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    aa) Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 48 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber stand bei der Wiedervereinigung vor der Aufgabe, im Interesse des Rechtsfriedens einen sozial verträglichen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits dem Interesse der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, Wiedergutmachung für den während der Teilung Deutschlands erfolgten rechtsstaatswidrigen Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber solcher Vermögenswerte oder ihrer Rechtsnachfolger, die Vermögenswerte zu behalten (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Vielmehr konnte er den Ausschluß der Restitution im Fall des redlichen Erwerbes vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu erreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 ).

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Anspruch auf Rückübertragung nach seiner gesetzlichen Ausgestaltung im Vermögensgesetz unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfGE 95, 48 ), müssen die nachträgliche Änderung der Stichtagsregelung und die daraus folgende Erweiterung des Restitutionsausschlusses wegen redlichen Erwerbs als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums angesehen werden.

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
    Allerdings konnte sich ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand alter Rechte nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlaß für die Erwartung bestand, daß Recht der Deutschen Demokratischen Republik ausnahmsweise weiterhin in Kraft bleiben würde (vgl. BVerfGE 88, 384 ).

    Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ).

    Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; stRspr).

    In beiden Fällen rechtfertigen allerdings überragende Belange des gemeinen Wohls eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94
    In ihrem Rahmen ist auch der Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen zu erörtern, der in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 75, 78 ; 95, 64 ; stRspr).

    c) Der Inhalt und Schranken bestimmende Gesetzgeber genießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 95, 64 ).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestands-interessen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; stRspr).

    Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 ).

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Jedenfalls ist deren etwaiges Vertrauen in die alte Rechtslage nicht schutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen, wenn hinsichtlich religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild eine hinreichend konkrete Gefahr für die gesetzlichen Schutzgüter belegbar ist (vgl. zum Maßstab: BVerfGE 68, 287 ; 89, 48 ; 101, 239 ; 103, 392 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    245 aa) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; 134, 242 stRspr).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist zudem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 ; 72, 9 ; 75, 78 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 122, 374 ).

    Geschützt ist das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Das Bundesverfassungsgericht habe 1999 eine echte Rückwirkung gebilligt, wenn die Gesetzesänderung ein zentrales Gebot der Gerechtigkeit darstelle (unter Verweis auf BVerfGE 101, 239 ).

    Demgegenüber ist von einer "unechten" Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 123, 186 ; 148, 217 ), etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 127, 1 ; 132, 302 ; 148, 217 ).

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

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