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   BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 (1)   

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BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 (1) (https://dejure.org/2007,44)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 (1) (https://dejure.org/2007,44)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 (1) (https://dejure.org/2007,44)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Pflicht des Gesetzgebers, ein rechtsförmiges Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen - Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1600 ff BGB wird dem Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm nicht gerecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1592, 1600 ff.
    Gesetzgeber muss Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einführen

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ; Erforderlichkeit der Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft; Gewährleistung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vaterschaftstest (heimlicher) - heimliches Abstammungsgutachten

  • datenschutz.eu
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vaterschaftsanfechtungsklage und Überprüfung der Abstammung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 1600
    Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten

  • IWW (Kurzinformation)

    Abstammung - Heimlicher Vaterschaftstest

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1592, 1600 ff.
    Gesetzgeber muss Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einführen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Heimliche Vaterschaftstests zur Zeit gerichtlich nicht verwertbar

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung: Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Rechtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft notwendig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vaterschaft, heimliche Tests nicht verwertbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Heimlicher Vaterschaftstest

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Verwertung eines heimlichen Vaterschaftstests im gerichtlichen Verfahren

  • 123recht.net (Pressebericht, 13.2.2007)

    Karlsruhe erleichtert Vaterschaftsnachweis für zweifelnde Männer // Heimliche Gentests bleiben aber weiter unzulässig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 202
  • NJW 2007, 753
  • MDR 2007, 525
  • FamRZ 2007, 441
  • DVBl 2007, 381
  • AnwBl 2007, 97
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und begründet aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob ein Kind von ihm abstammt (vgl.BVerfGE 108, 82 ).

    (3) Der Gesetzgeber ist zwar nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt (vgl.BVerfGE 108, 82 ).

    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl.BVerfGE 108, 82 unter Bezugnahme auf 79, 256 ).

    Sein Ziel wie seine Anforderungen sind nicht auf die Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beschränkt, sondern dienen der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebots, möglichst eine Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen (vgl.BVerfGE 108, 82 ).

    a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber (vgl.BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ).

    Das betrifft auch die Mutter des Kindes, deren Interesse am Bestand der familiären rechtlichen Beziehungen ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl.BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl.BVerfGE 52, 203 ; 106, 28 ).

    Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich verschafften persönlichen Daten über einen anderen sowie von Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (vgl.BVerfGE 106, 28 ).

    Hierfür reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Sie ist Aufgabe der jeweils zuständigen staatlichen Organe, denen bei der Erfüllung der Schutzpflichten ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl.BVerfGE 96, 56 ).

    Die Klärung, ob ihr Kind von dem Mann abstammt, der als sein rechtlicher Vater gilt, berührt zwar auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr das Recht einräumt, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl.BVerfGE 96, 56 ).

    Der Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit dem rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist und von ihm abstammt (vgl.BVerfGE 96, 56 ).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Vielmehr müsse der Anfechtende Umstände vortragen, die objektiv geeignet seien, Zweifel an der Abstammung des Kindes zu wecken (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 -, NJW 1998, S. 2976 ; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 -, NJW 2003, S. 585 ).

    Dies sei erforderlich, um das betroffene Kind vor Klagen ins Blaue hinein zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976 ).

    Insofern ist von ihm nur zu verlangen, dass er, wie der Bundesgerichtshof dies in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976 ), Umstände vorträgt, die es nicht ganz fernliegend erscheinen lassen, nicht er, sondern ein anderer Mann könne möglicherweise biologischer Vater des Kindes sein.

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Zu diesen zählt auch die Abstammung (vgl.BVerfGE 79, 256 ).

    a) Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl.BVerfGE 79, 256 ).

    Es kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung, die erst dann das Grundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber hierbei verfassungswidrige Zwecke verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahrt (vgl.BVerfGE 79, 256 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    aa) Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl.BVerfGE 65, 1 ).

    Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl.BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl.BVerfGE 52, 131 ).
  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl.BVerfGE 52, 203 ; 106, 28 ).
  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber (vgl.BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
    Aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können sich ebenfalls Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl.BVerfGE 101, 106 ), wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind.
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BGH, 30.10.2002 - XII ZR 345/00

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • OLG Celle, 29.10.2003 - 15 UF 84/03

    Anfechtung einer anerkannten Vaterschaft; Schlüssige Darlegung eines

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Demgegenüber reiche allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28, 50; 117, 202, 241; vgl. auch BAGE 156, 370 Rn. 24).
  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93 , BVerfGE 117, 202) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 21; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 2 3, BAGE 156, 370; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21) .
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