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   BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80   

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BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1982,1)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1982,1)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 1982 - 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (https://dejure.org/1982,1)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Ehegattensplitting

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Ehegattensplitting - Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Berufstätiger Alleinstehender mit Kindern - Betreuungsaufwand

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Besteuerung Alleinstehender mit Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Ehegattensplittings in Bezug auf Alleinstehende mit Kindern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unvereinbarkeit der Einkommenbesteuerung Alleinerziehender mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuer - Ehegattensplitting - Alleinstehende - Betreuungsaufwand - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehegattensplitting - Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Berufstätiger Alleinstehender mit Kindern - Betreuungsaufwand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 319
  • NJW 1983, 271
  • MDR 1983, 107
  • BStBl II 1982, 717
 
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Wird zitiert von ... (334)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 108) in die Betrachtung einbezogenen allgemeinen staatlichen Leistungen (Schul-, Bildungs- und Ausbildungsangebot) dürften demgegenüber keine Berücksichtigung finden.

    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von alleinstehenden Eltern mit Kindern und Ehepaaren mit Kindern, die gleichhohe Einkünfte beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 108 (118) m. w. N.).

    Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebots der Steuergerechtigkeit zu prüfen, an das der Gesetzgeber gebunden ist (BVerfGE 13, 331 (338); 26, 302 (310); 43, 108 (118 f.)); dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (BVerfGE 43, 108 (119) m. w. N.).

    Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer (BVerfGE 43, 108 (120) m. w. N.).

    Diese unabweisbare Sonderbelastung darf der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer acht lassen (vgl. BVerfGE 43, 108 (120)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Besteuerung von Ehepaaren mit Kindern in den Streitjahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 43, 108).

    Die Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit ist dann insoweit aus dem Steuerrecht ausgegliedert und als Förderungsaufgabe dem Sozialrecht zugewiesen, wie es zum Beispiel bei der Ersetzung der steuerlichen Kinderfreibeträge durch das Kindergeld erfolgt ist (vgl. BVerfGE 43, 108 (125)).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 47, 1) wurde diese Bestimmung für die Veranlagungszeiträume vor 1980 rückwirkend dahin abgeändert, daß der Betrag von 1.200 DM oder 600 DM auch schon dann zu gewähren ist, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen nur ein Kind gehörte und die Beschäftigung einer Hausgehilfin/Haushaltshilfe zwangsläufig war (Art. 1 Nr. 22 Steueränderungsgesetz 1979 (BGBl 1978 I S. 1849) = § 53a EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 - EStG 1979 - (BGBl I S. 721)).

    Von der Beschwerdeführerin zu 3) und dem Beschwerdeführer zu 4) kann die Erschöpfung des Rechtswegs nicht verlangt werden, weil dies nicht zumutbar wäre (BVerfGE 21, 160 (167); 27, 253 (269) m. w. N.; 47, 1 (18)).

    Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (BVerfGE 6, 55 (67); 9, 237 (243); 13, 290 (297); 14, 34 (41); 27, 58 (64); 32, 333 (339); 36, 66 (72); 47, 1 (29)).

    Die von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffenen Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin und des Finanzamts Berlin-Zehlendorf können als Berliner Rechtsanwendungsakte vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehoben werden (BVerfGE 47, 1 (33) m. w. N.).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Dies hat grundsätzlich zur Folge, daß die betroffenen Normen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 37, 217 (261); 55, 100 (110)).

    Ausnahmsweise sind verfassungswidrige Vorschriften aber voll oder teilweise weiter anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtssicherheit, notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 37, 217 (261)).

    Für die Übergangszeit muß aber verhindert werden, daß ein rechtliches Vakuum entsteht und bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden Unsicherheit über die Rechtslage herrscht (vgl. BVerfGE 37, 217 (261)).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Aus dieser Grundsatznorm folgt die Pflicht des Staates, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (BVerfGE 33, 236 (238); 51, 386 (398); 53, 257 (296)).

    Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft (BVerfGE 42, 64 (77)) ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung (BVerfGE 53, 257 (296 f.)).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (BVerfGE 6, 55 (67); 9, 237 (243); 13, 290 (297); 14, 34 (41); 27, 58 (64); 32, 333 (339); 36, 66 (72); 47, 1 (29)).

    Auf diese Weise wird sowohl die bei einer Zusammenveranlagung ohne Splitting gegebene verfassungswidrige Benachteiligung derjenigen Ehe vermieden, in der beide Partner berufstätig sind (vgl. BVerfGE 6, 55 (79)), als auch die bei einer getrennten Veranlagung drohende Gefahr der Benachteiligung der Hausfrauen- oder Hausmannehe ausgeschlossen (vgl. BFH, BStBl 1957 III S. 162 (163)); Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung in diesem Verfahren).

  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1957 - VI 175/56 U - (BStBl III S. 444 (445)) und vom 14. Februar 1975 - VI R 125/74 - (BStBl II S. 607 (609)) ist zu entnehmen, daß der Bundesfinanzhof grundsätzlich auch einen Abzug der durch die Betreuung von Kindern bedingten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung - abgesehen von den Sondertatbeständen des § 33a EStG - ablehnt, weil ein solcher Abzug neben der Gewährung des Kinderfreibetrags/Kindergelds nicht in Betracht kommt.

    Kosten für die Kinderbetreuung waren in den Streitjahren bei den Alleinerziehenden wie bei den vollständigen Familien mit dem Kinderfreibetrag oder dem Kindergeld abgegolten (vgl. BFH, BStBl 1975 II S. 607 (609); st. Rspr.).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute (BVerfGE 39, 169 (183); 48, 327 (338)).

    Für die Neuregelung, die umfangreichere und zeitraubende Vorarbeiten erfordert, muß dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 39, 169 (194)).

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Dies hat grundsätzlich zur Folge, daß die betroffenen Normen in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 37, 217 (261); 55, 100 (110)).

    Der Gesetzgeber ist auch dann verpflichtet, für die Zeit seit Inkrafttreten der beanstandeten Normen eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen (vgl. BVerfGE 55, 100 (110 f.)).

  • BFH, 07.04.1978 - VI R 142/76

    Verwitwete mit Kindern - Lohnsteuerklasse III

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1978 - VI R 142/76 - und vom 22. September 1978 - VI R 146/76 -, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 1979 - V 240/77 - und des Finanzgerichts München vom 6. Februar 1980 - I 364/78 - E - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesfinanzhof führte in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Urteil (vom 7. April 1978 - VI R 142/76 - (BStBl II S. 388)) aus, dem Beschwerdeführer könne als Verwitwetem die Splittingvergünstigung und damit die Steuerklasse III nicht zuerkannt werden, weil das Gesetz diese Möglichkeit ab 1975 für Verwitwete mit Kindern nicht mehr vorsehe (§ 32a Abs. 5 und 6 EStG 1975).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

    Auszug aus BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
    Das Bundesverfassungsgericht habe zwar im Jahr 1977 festgestellt, daß es damals ausreichende Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG für eine unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen für Kinder und andere Angehörige gegeben habe (BVerfGE 45, 104 (125)).
  • BVerfG, 13.06.1972 - 1 BvR 421/69

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BFH, 08.11.1972 - VI R 115/71

    Kein Abzug eines Kinderfreibetrags für ein nichteheliches Kind beim Vater;

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

  • BFH, 25.10.1957 - VI 175/56 U

    "Auswärtige Unterbringung" nach dem Einkommenssteuergesetz - aufwendungen für

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • BFH, 02.04.1957 - I 335/56 U

    Einkommensteuererhebung bei einem Ehegatten als stillem Gesellschafter

  • BFH, 12.05.1955 - IV 69/55 U

    Eintragung Steuerfreibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvR 25/64

    Ausnahmen von der Gleichheit eines Hebesatzes für alle in einer Gemeinde

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvR 174/62

    Verfassungswidrigkeit des § 49 StVO

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57

    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Mithin käme nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Nachbesserung in Betracht, bis zu der die angegriffenen Vorschriften unverändert fortgelten müßten (vgl. BVerfGE 61, 319 [356]); eine solche in die Zukunft wirkende Nachbesserung aber scheidet wegen des kurzfristig bevorstehenden Auslaufens der alten Notlagenregelung aus.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Ihre Höhe ist nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben begrenzt (vgl. BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ).

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 128, 282 ; stRspr).

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